Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Hauptamtlicher Bürgermeister
Ausschluss der Beitragserstattung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach §
210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI).
Der 1960 geborene Kläger ist seit 16. April 2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Marktgemeinde A-Stadt und damit Wahlbeamter
auf Zeit (§ 40 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO).
Am 28. Februar 2014 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2014 ab. Beiträge würden grundsätzlich erstattet, sofern Versicherungsfreiheit
oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei, wenn seit dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Nach §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI seien Beiträge aber unter anderem dann nicht zu erstatten, wenn und solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit
oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der
Versicherungspflicht befreit seien. Im Fall des Klägers liege lediglich Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf
Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor.
Dagegen legte der Kläger am 14. April 2014 Widerspruch ein. Die Vorschrift des §
210 SGB VI spreche nur von Beamten auf Zeit und nicht von Wahlbeamten. Der Gesetzgeber habe diese Regelung für Beamte auf Zeit getroffen,
damit im Versorgungsfall keine Unterversorgung des Versicherten eintrete. Dies sei auch gerechtfertigt, da Beamte auf Zeit
noch nicht genügend Versorgungsansprüche erworben hätten. Der Wahlbeamte dagegen habe nach der hessischen Beamtenversorgung
einen sehr hohen Versorgungsanspruch. Nach §
14 Abs.
4 S. 1 Hessisches
Beamtenversorgungsgesetz erhalte der Wahlbeamte nach seinem Ausscheiden aus dem Wahlbeamtenverhältnis eine Mindestversorgung von 35 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. In seinem Fall betrage der Anspruch auf die Mindestversorgung zurzeit sogar etwa 42 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (A 16 Endstufe) und werde sich in den nächsten Jahren noch erhöhen.
Außerdem bestehe noch ein zusätzlicher Anspruch auf Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der AOK vom 1. August
1980 bis 31. Mai 2000 in Höhe von nochmals zur Zeit 1.225,60 Euro. Im Ergebnis bestehe daher im Versorgungsfall eine ausreichende
Absicherung, so dass im Sinne des Gesetzes keine Unterversorgung zu befürchten sei. Außerdem sei die Wartezeit nicht erfüllt.
Eine mögliche freiwillige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht sinnvoll, da die daraus erworbenen
Ansprüche zum Teil oder ganz zur Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgung führen würden.
Mit Schreiben vom 24. April 2014 setzt die Beklagte dem Kläger auseinander, dass er als hauptamtlicher Bürgermeister bzw.
"Wahlbeamter" mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz beauftragt sei und damit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stehe. Er sei damit nur befristet von der Versicherungspflicht
befreit. Nach §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI würden Beiträge nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte auf Zeit versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht
befreit seien. Eine Beitragserstattung sei damit im Fall des Klägers nicht möglich. Da der Kläger mit 51 Monaten die allgemeine
Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten für eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
erfüllt habe, werde ihm anheimgestellt, zu gegebener Zeit bei Bezug einer Versorgung wegen Alters oder bei Erreichen der Regelaltersgrenze
erneut einen Antrag auf Beitragserstattung zu stellen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mitgeteilt hatte, an seinem Widerspruch festzuhalten, wies ihn die Beklagte
mit nicht datiertem, am 18. Juni 2014 zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid zurück. Der Kläger sei als hauptamtlicher Bürgermeister
Beamter auf Zeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes. Er sei mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz beauftragt und nur befristet von der Versicherungspflicht befreit. Eine Beitragserstattung scheide damit nach §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI aus. Die Höhe etwaiger Versorgungsansprüche oder eine freiwillige Beitragszahlung seien dabei unbeachtlich.
Dagegen erhob der Kläger am 21. Juli 2014 Klage vor dem Sozialgericht Fulda und wies darauf hin, der Widerspruchsbescheid
sei ihm am 21. Juni 2014 zugegangen.
Zur Begründung seiner Klage machte er geltend, auch wenn er ausweislich seiner Ernennungsurkunde Beamter auf Zeit sei, müsse
berücksichtigt werden, dass es sich um die spezielle Form eines Wahlbeamten auf Zeit handele. Der Wortlaut des § 210
SGB IV erfasse nur "Beamte auf Zeit", nicht aber "Wahlbeamte (auf Zeit)". Es liege insofern auch keine Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber
habe ganz bewusst eine Begrenzung auf Beamte auf Zeit vorgenommen und insofern die Wahlbeamten auf Zeit ausgenommen. Hintergrund
sei, dass Wahlbeamte über wesentlich bessere Versorgungsansprüche verfügten als Beamte auf Zeit. Auch in anderen Gesetzen
gebe es spezielle Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit. Gemäß § 24 Hessisches Besoldungsgesetz seien hauptamtliche Wahlbeamte
auf Zeit der Gemeinden von sonstigen Beamten zu unterscheiden. So gälten für sie weder die Eingangsämter für Beamtinnen und
Beamte im Sinne des § 25 und sie bildeten wie auch die Sondergruppen der Richterinnen und Richter sowie der Professorinnen
und Professoren jeweils von den sonstigen Beamten abzugrenzende Sonderfälle. Der Kläger berief sich außerdem auch auf §
66 Hessisches
Beamtenversorgungsgesetz, der in den Absätzen 8 und 9 für Wahlbeamte auf Zeit Sonderregelungen enthalte. Weiterhin verwies der Kläger auf § 10 Abgeordnetengesetz und § 4 Abs. 3 Hessisches Besoldungsgesetz. Sowohl beamtenversorgungsrechtlich als auch beamtenstatusrechtlich werde also sehr wohl zwischen
"Beamten auf Zeit" und "Wahlbeamten auf Zeit" differenziert. Damit gelte der für Beamte auf Zeit geregelte Ausschluss bei
der Beitragsrückerstattung für Wahlbeamte gerade nicht.
Die Beklagte machte dagegen geltend, §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI regele abschließend, dass bei einer zeitlich befristeten Versicherungsfreiheit eine Beitragserstattung ausgeschlossen sei.
Da der Kläger nur zeitlich befristet versicherungsfrei sei, sei die Vorschrift auf ihn anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung
solle durch den Ausschluss von der vorzeitigen Beitragserstattung das vorschnelle Entstehen einer individuellen Lücke in der
Alterssicherung verhindert werden, da für den hiervon erfassten Personenkreis eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung
wahrscheinlich sei. Auch für den Kläger als Wahlbeamter sei es nicht auszuschließen, dass im Anschluss an seine Tätigkeit
als Bürgermeister eine Rückkehr zur gesetzlichen Rentenversicherung stattfinde. Dass aus Sicht des Klägers eine Lücke in seiner
individuellen Alterssicherung durch die Beitragserstattung hierbei unerhebliche Folgen habe, könne nicht dazu führen, dass
geltendes Recht auf ihn nicht anzuwenden sei. Im Übrigen könne nicht gesehen werden, inwiefern sich aus §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI für Wahlbeamte im Allgemeinen eine andere Regelung ergeben solle als zum Beispiel für Richter auf Zeit.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2015 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen
im Widerspruchsbescheid der Beklagten. Das Gesetz kenne keine Beamten auf Zeit neben anderen Beamten auf Zeit, sondern nur
Beamte auf Zeit, die Wahlbeamte seien. Zweck des §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI sei die Verhinderung einer vorschnellen Lücke im Lebenslauf der von der Vorschrift erfassten Personen. Dass dieser Schutzzweck
in Einzelfällen wie dem Kläger nicht zum Zuge komme, ändere nichts.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 21. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. September
2015 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und betont nochmals, dass das Gesetz etwa in § 4 Abs.
3 Hessisches Besoldungsgesetz eine Regelung für Wahlbeamte auf Zeit treffe. Insofern sei begrifflich und auch sachlich durchaus
zu unterscheiden zwischen Beamten auf Zeit und Wahlbeamten auf Zeit. Nach dem klaren Wortlaut erfasse die Regelung des §
210 SGB VI aber nur Beamte auf Zeit, nicht aber den Sonderfall der Wahlbeamten auf Zeit. Angesichts der relativ geringfügigen Höhe des
zu erstattenden Betrages und der bereits vom Kläger erzielten Anwartschaften aufgrund seiner Dienstzeiten bestehe im Fall
des Klägers auch nicht die Gefahr einer Versorgungslücke, indem er vorschnell eine Rückerstattung wähle. Angesichts der bereits
heute erreichten Mindestversorgungshöhe von 41,13677 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge könne eine Versorgungslücke nicht
mehr eintreten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 18. August 2015 sowie den Bescheid vom 14. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
(Az. xxxxx, abgesandt am 18. Juni 2014) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm geleisteten Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich der Erstattungsbetrag auf 14.965,31 Euro belaufen würde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen
auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Sie ist aber unbegründet, weil der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 18. August 2015 nicht zu beanstanden
ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der dies ablehnende
Bescheid vom 14. März 2014 in Gestalt des darauf bezogenen Widerspruchsbescheides (§
95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 SGG.
Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach §
210 SGB VI. Maßgeblich ist dabei die Fassung des §
210 SGB VI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rnr. 20), hier der 28. Februar 2014. Anzuwenden ist damit §
210 SGB VI in der Fassung vom 5. Dezember 2012, dessen hier einschlägige Vorschriften dem heutigen Wortlaut entsprechen.
Nach §
210 Abs.
1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen (unter näheren Voraussetzungen).
Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und
seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§
210 Abs.
2 SGB VI).
Weiterhin werden nach §
210 Abs.
1a Satz 1
SGB VI Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn
sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Allerdings werden nach §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI Beiträge nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach §
210 SGB VI.
Er unterliegt nicht dem in §
210 Abs.
1 SGB VI beschriebenen Personenkreis. Der 1960 geborene Kläger hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und ist kein Überlebender
eines Versicherten im Sinne des §
210 Abs.
1 Nr.
3 SGB VI. Auch §
210 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da ihm als Bürgermeister und damit Wahlbeamten auf Zeit nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung offen steht. Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB VI können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an
freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§
3 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV) und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB VI). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Inland. Er war als
Bürgermeister und damit Wahlbeamter auf Zeit auch nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig im Sinne der §§
1 ff.
SGB VI. Bis zum 10. August 2010 war die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung durch §
7 Abs.
2 Satz 1
SGB VI a.F. noch für solche Personen eingeschränkt, die "versicherungsfrei" oder "von der Versicherung befreit" waren. Diese mussten
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§
50 Abs.
1 Satz 1
SGB VI) erfüllt haben, um sich freiwillig weiterversichern zu dürfen. Die Beschränkung des §
7 Abs.
2 SGB VI wurde mit Wirkung zum 11. August 2010, d.h. für den hier maßgeblichen Zeitraum, aufgehoben, so dass die Möglichkeit der freiwilligen
Versicherung nunmehr auch versicherungsfreien oder von der Versicherung befreiten Personen offen steht. Die Erweiterung des
Personenkreises der potentiell freiwillig Versicherten führte zugleich zu einer Verkleinerung des erstattungsberechtigten
Personenkreises nach §
210 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst damit lediglich noch ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland, sofern diese Personen auch nach Anwendung von zwischen- und überstaatlichen Regelungen nicht zur freiwilligen
Versicherung berechtigt sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 25 m.w.N.; s. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/2169, S. 9).
Auch die Voraussetzungen einer Beitragserstattung nach §
210 Abs.
1a SGB VI sind nicht erfüllt.
Die Vorschrift ist zum 11. August 2010 und damit zeitgleich zur Abschaffung des §
7 Abs.
2 SGB VI eingeführt worden. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die bis zum 10. August 2010 kein Recht zur freiwilligen Versicherung
hatten, dieses Recht jedoch seit der Neufassung des §
7 SGB VI besitzen, dadurch ihren Anspruch auf Beitragserstattung nicht verlieren, sofern sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
haben (BT-Drucks. 17/2169, S. 8). Es handelt sich damit um eine Regelung der Besitzstandswahrung für den Personenkreis der
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, und die ab dem
11. August 2010 durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Wegfall des §
7 Abs.
2 SGB VI aus dem persönlichen Anwendungsbereich des §
210 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI herausgefallen sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 26).
Der Kläger ist von der Beitragserstattung nach §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI ausgeschlossen, weil er Beamter auf Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist.
Nach § 40 Abs. 1 HGO ist der hauptamtliche Bürgermeister Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. § 40 Abs. 1 HGO verweist insoweit ausdrücklich auf § 6 Hessisches Beamtengesetz, der nähere Regelungen zum Beamtenverhältnis auf Zeit trifft und seinerseits auf §§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz verweist. In § 4 Beamtenstatusgesetz werden vier Kategorien von Beamtenverhältnissen unterschieden, nämlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Abs. 1), das
Beamtenverhältnis auf Zeit (Abs. 2), das Beamtenverhältnis auf Probe (Abs. 3) sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Abs.
4). Nach den genannten gesetzlichen Regelungen bestehen aus Sicht des Senats keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger Beamter
auf Zeit ist. Weitere Kategorien als die in § 4 Beamtenstatusgesetz genannten kennt das Gesetz nicht, insbesondere nicht den Wahlbeamten auf Zeit als eigenständige Kategorie. Vielmehr handelt
es sich dabei um einen Unterfall des Beamten auf Zeit.
Das zentrale Vorbringen des Klägers, wonach das Gesetz an anderen Stellen besondere Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit vorsehe
und deshalb der Begriff des Beamten auf Zeit in §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI nicht den Wahlbeamten auf Zeit umfasse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger nimmt dabei insbesondere Bezug auf §
4 Abs. 3 Hessisches Besoldungsgesetz. In § 4 Hessisches Besoldungsgesetz wird neben der Weitergewährung der Besoldung im Falle
der Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand die Weitergewährung der Besoldung bei Abwahl eines Wahlbeamten
auf Zeit geregelt (Abs. 3). Die Vorschrift betrifft damit die Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses zu einem Zeitpunkt,
der zu Beginn des Beamtenverhältnisses nicht absehbar ist. Daneben verweist der Kläger noch auf § 24 Hessisches Besoldungsgesetz,
der die Landesregierung dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
unter anderem der Kommunen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuordnen. Bei dem Verweis
des Klägers auf §
66 Abs.
8 und
9 Hessisches
Beamtenversorgungsgesetz handelt es sich offenkundig um ein Fehlzitat. § 10 Abgeordnetengesetz sieht vor, dass die Länder für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag gewählt werden, von § 6 Abgeordnetengesetz (Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats) abweichende Regelungen treffen können.
Die vom Kläger in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen betreffen sämtlich andere Lebenssachverhalte und führen nicht dazu,
dass §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI in einer für den Kläger günstigeren Weise auszulegen wäre. Nach den oben dargestellten maßgeblichen gesetzlichen Regelungen
(§ 40 Abs. 1 HGO i.V.m. § 6 Hessisches Beamtengesetz und § 4 Beamtenstatusgesetz) ist der Kläger Beamter auf Zeit. Er hat auch selbst zugestanden, dass er - entsprechend seiner Ernennungsurkunde - Beamter
auf Zeit sei, wenn auch in der spezifischen Form eines Wahlbeamten auf Zeit. Auch wenn das Gesetz in anderen Zusammenhängen
besondere Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit vorsieht, ändert dies nichts daran, dass in §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI nur der Oberbegriff des Beamten auf Zeit verwandt wird und damit innerhalb dieser Kategorie gerade keine weitere Differenzierung
erfolgt. Für die Annahme, der (Ober-)Begriff des Beamten auf Zeit erfasse im Kontext der Beitragserstattung nicht den Unterfall
des Wahlbeamten auf Zeit, ist damit begrifflich aus Sicht des Senats kein Raum. Wenn der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe
der Beamten auf Zeit, die Wahlbeamte auf Zeit hätte ausschließen wollen, wäre eine entsprechende begriffliche Differenzierung
geboten gewesen. Im Übrigen sei hinsichtlich des Vorbringens des Klägers darauf hingewiesen, dass landesrechtliche Regelungen
für die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften - wie der Regelung des §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI - nicht herangezogen werden können.
Auch unter Heranziehung des (Schutz-)Zwecks des §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Beklagte und das Sozialgericht weisen zu Recht darauf hin, dass der Schutzzweck gerade
auch die Einbeziehung der Wahlbeamten auf Zeit gebietet. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit: "Anders als bei Beamten
und Richtern auf Lebenszeit sowie bei Berufssoldaten ist es bei dem von § 210 Abs. 1a Satz 3 Nummer 2
SGB IV erfassten Personenkreis wahrscheinlicher, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung stattfindet zum Beispiel
nach Ausscheiden aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Ausschluss
von der (vorzeitigen) Beitragserstattung verhindert in diesen Fällen, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung
entsteht." (BT-Drucks. 17/2169, S. 8 f.) Gerade auch bei Wahlbeamten auf Zeit besteht generell eine große Wahrscheinlichkeit,
dass das Beamtenverhältnis nicht bis zum Ruhestand fortgesetzt, sondern vorher beendet und wieder eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Entstehen einer Versorgungslücke zu befürchten, wenn sich der Betroffene
(vorzeitig) seine Beiträge erstatten lässt.
Dass im individuellen Fall des Klägers aufgrund seiner gesicherten Altersvorsorge der Schutzzweck des §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI nicht zum Tragen kommt, führt nicht dazu, dass die Vorschrift in seinem Fall nicht anzuwenden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass nach der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragserstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge einen Ausnahmefall
darstellt. Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum
zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung
oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (siehe dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013,
L 2 R 206/13, juris Rnr. 36 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367).
Im Ergebnis scheitert ein Anspruch des Klägers auf (vorzeitige) Beitragserstattung an §
210 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB VI, solange er hauptamtlicher Bürgermeister und damit Wahlbeamter auf Zeit ist.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.