Gründe:
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss mit Leitsätzen vom 8. Juli 2009, L 6 AS 174/09 B, veröffentlicht in Juris) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht
nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes des Ausgangsverfahrens die Wertgrenze von 750,00 EUR gemäß §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG (dort wegen des erstinstanzlich zu Grunde liegenden Eilverfahrens i.V.m. §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG) nicht übersteigt. So liegt der Fall hier. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel begehrt die Klägerin unter Anfechtung
des Bescheides der Beklagten vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 die Übernahme von Kosten
in Höhe von 83,30 EUR für einen Kabelanschluss im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II). Dieser Betrag bleibt unzweifelhaft unterhalb der Beschwerdegrenze von mehr als 750,00 EUR.
Damit ist nicht nur die Berufung gegen die zu erwartende Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren, sondern auch
die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht daraus, dass dem Beschluss des Sozialgerichts eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wonach die
Beschwerde zulässig sei, weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht
eröffnen kann.
Soweit die Anwendung des §
127 Abs.
2 S. 2 Halbs. 2
ZPO über die allgemeine Verweisungsnorm des §
73a SGG im sozialgerichtlichen Verfahren in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiter streitig ist (weiterhin abl. z.B. Sächsisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2009, L 7 AS 294/09 B; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010, L 6 AS 122/10 B), hält der Senat an seiner im genannten Beschluss vom 8. Juli 2009 im Einzelnen dargelegten Auffassung fest, wie dies im
Übrigen auch der neueren Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte (vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss
vom 30. März 2010, L 9 B 77/06 AL PKH m.w.N.) und weiterhin der Rechtsprechung des 9. und 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts entspricht (Beschlüsse
vom 6. Juli 2009, L 9 B 274/08 AS und 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B). Mit der letztgenannten Entscheidung ist insbesondere klargestellt, dass die zum 11. August 2010 erfolgte Gesetzesänderung
(Änderung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG durch Art. 6 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 - BGBl.
I, 1127) keinen Anlass bietet, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat
aus den dort ausgeführten Gründen an.
Soweit die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 hilfsweise auch eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Sozialgerichts vom 12. August 2010 erhoben hat, ist diese ebenfalls unzulässig, denn die Zulassung der Beschwerde wegen
grundsätzlicher Bedeutung im Falle des Nichterreichens der Wertgrenze von 750,00 EUR ist gesetzlich nicht vorgesehen und insoweit
kommt auch keine erweiternde Auslegung des §
127 Abs.
2 S. 2 Halbs. 2
ZPO in Betracht. Vielmehr ist die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren unterhalb des Beschwerdewertes
stets unstatthaft, auch wenn die Berufung später wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden sollte (so auch Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2009, L 20 B 2247/08 AS PKH; vgl. im Übrigen zur nicht eröffneten Möglichkeit, Beschwerden unterhalb des Beschwerdewertes gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG im Wege der Anwendung der Zulassungsgründe des §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010, L 20 AS 1702/10 B ER). Dementsprechend scheidet eine Nichtzulassungsbeschwerde als statthaftes Rechtsmittel von vornherein aus.
Gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).