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LSG Hessen, Beschluss vom 05.09.2016 - 7 AS 515/16
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Beschwerdeverfahren Realisierung eines Anspruches auf UVG-Leistungen Berechtigung zur auch teilweisen Leistungsversagung
Über die Berechtigung zur (teilweisen) Leistungsversagung ist nach allgemeinen Vorschriften des SGB I unter Berücksichtigung des soziokulturellen Existenzminimums zu befinden, wobei nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats nur tatsächlich "bereite Mittel" unmittelbar als Einkommen oder Vermögen zur Bedarfsdeckung bei dem Leistungsberechtigten herangezogen werden können.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB II § 7
,
SGB II § 9
Vorinstanzen: SG Fulda 30.05.2016 S 2 AS 108/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

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