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LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2016 - 9 AS 528/13
SGB-II-Leistungen Verwertung von Vermögen Zumutbarkeit Vermietete Eigentumswohnung
1. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist davon auszugehen, dass Vermögen verwertbar ist, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können.
2. Vermögen ist nicht verwertbar, soweit sein Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
3. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit auch eine tatsächliche Komponente: Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind daher Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind.
4. Des Weiteren wohnt dem Begriff der Verwertbarkeit auch eine gewisse zeitliche Komponente inne; das Kriterium der Absehbarkeit einer Vermögensverwertung ist insoweit auf den Sechs-Monats-Zeitraum der regelmäßigen Bewilligungsabschnitte zu beziehen.
5. Eine Eigentumswohnung ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. geschützt, wenn diese Immobilie nicht selbst genutzt wird; die Vermietung an eine andere Person schließt die Selbstnutzung aus.
Normenkette:
SGB II § 7
,
SGB II § 9
,
SGB II § 19
,
SGB II i.d.F. v. 19.11.2004 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Gießen 24.06.2013 S 26 AS 993/11
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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