LSG Hessen, Beschluss vom 15.07.2008 - 9 B 39/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
Wird eine Untätigkeitsklage zur Beschleunigung einer geltend gemachten Forderung in Höhe von mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes
erhoben, so ist dies mutwillig im Sinne von §
114 S. 1
ZPO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Gießen 11.02.2008 S 20 SO 195/07