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LSG Hessen, Urteil vom 13.09.2017 - 4 KA 34/14
Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Gestaltungsfreiheit des BewA Praxisbesonderheit im Rahmen der Honorarverteilung Besonderer Versorgungsbedarf
1. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass die dem BewA zustehende Gestaltungsfreiheit ihn berechtigt, innerhalb der hierfür maßgeblichen Grenzen - insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG - zu entscheiden, für welche Arztgruppen er RLV vorsieht und für welche nicht.
2. Speziell in Bezug auf die Fachgruppe der Nephrologen und die von diesen erbrachten Leistungen nach Nr. 13600 bis 13621 EBM-Ä hat das BSG ausgeführt, dass die im Dialysebereich bestehenden Besonderheiten den BewA zwar berechtigten, aber nicht verpflichteten, die Nephrologen und die Dialyseleistungen von der Einbeziehung in RLV freizustellen.
3. Dabei gehören zu diesen Besonderheiten auch der Umstand, dass im Dialysebereich eine Leistungs- und Mengenausweitung zwar nicht ausgeschlossen ist, diese Gefahr aber im Hinblick auf die Zuweisung von Versorgungsaufträgen sowie auch die Vorgaben für die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung gering ist.
4. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Praxisbesonderheit im Rahmen der Honorarverteilung als Synonym für atypische Umstände zu begreifen.
5. Ebenso wie nach der Rechtsprechung des BSG zum "besonderen Versorgungsbedarf", der neben einer im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommenden Spezialisierung eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung erfordert, reicht demnach auch beim Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs im Sinne der streitgegenständlichen Regelung ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen nicht aus; die Überschreitung des RLV muss vielmehr darauf beruhen, dass in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden.
Normenkette:
SGB V i.d.F .v. 01.04.2007 § 87b Abs. 1 S. 1
,
EBM-Ä Nr. 13600 ff.
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Marburg 02.04.2014 S 12 KA 889/11 , SG Marburg 02.04.2014 S 12 KA 888/11
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 2. April 2014 aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 48.000,00 € festgesetzt.

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