Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der zahnärztlichen Abrechnung in 9 Behandlungsfällen für
das Quartal III/09 und in 37 Behandlungsfällen für das Quartal IV/09 wegen des sog. Splittingverbots in Höhe von insgesamt
3.517,55 Euro und 2.034,37 Euro zusammen 5.551,92 Euro.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in A-Stadt mit zwei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen
Zahnärzten und mit Dr. Dr. med. dent. A., Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnarzt, der zur vertragszahnärztlichen
und zugleich zur vertragsärztlichen Versorgung in Einzelpraxis zugelassen ist.
Im Rahmen eines elektronischen Datenabgleichs nach §
285 Abs.
3 S. 5 i.V.m. §
106a SGB V hat die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZVH) von der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) einen
elektronischen Datenträger mit den Abrechnungsdaten für die Abrechnungszeiträume III/09 bis II/10 erhalten. Bei diesem Routineabgleich
wurde festgestellt, dass es im Abrechnungszeitraum III/09 in 310 Behandlungsfällen zur beidseitigen Abrechnungen gekommen
ist, und damit gegen das bundesmantelvertraglich vereinbarte Splittingverbot verstoßen wurde, wonach ein einheitlicher Behandlungsfall
nur über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) oder nur über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet werden darf
und die Aufteilung eines einheitlichen Behandlungsfalles in zwei Abrechnungsfälle nicht zulässig ist. Beklagte und Beigeladene
waren sich einig, dass Berichtigungen alternativ in beider Zuständigkeiten notwendig waren, dabei jedoch nicht allein nach
dem Abrechnungseingang verfahren werden konnte. Die Berichtigungen wurden sodann nach dem Leistungsschwerpunkt des Behandlungsfalles,
konkret nach der Höhe der vorgenommenen Abrechnungen, vorgenommen. In 292 Behandlungsfällen wurde der Schwerpunkt im Bereich
der zahnärztlichen Abrechnung und in 9 Behandlungsfällen des Quartals III/09 sowie in 37 Behandlungsfällen im Quartal IV/09
im Bereich der ärztlichen Abrechnung gesehen, mit der Folge, dass in den zuletzt genannten Fällen sachlich-rechnerische Berichtigungen
durch die Beklagte vorzunehmen waren, in 9 Behandlungsfällen waren keine Datenübereinstimmungen festgestellt worden. Die Fälle
mit zahnärztlichem Schwerpunkt wurden der Beigeladenen zur Korrektur der vertragsärztlichen Leistungen überlassen.
Die Beigeladene (KVH) nahm mit Bescheid vom 24.05.2013 gegenüber Herrn Dr. Dr. A. eine sachlich-rechnerische Berichtigung
für die Quartale III und IV/09 in Höhe von 35.344,76 Euro bzw. 32.302,24 Euro, insgesamt in Höhe von 67.647,00 Euro vor. Insgesamt
sind davon 292 Behandlungsfälle aus der Abrechnung für das Quartal IIl/09 und 288 Behandlungsfälle für das Quartal IV/09 betroffen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 03.06.2013 wies die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 als unbegründet
zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 02.04.2014 (Az.: S 12 KA 609/13) als unbegründet zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung ist Gegenstand des Parallelverfahrens L 4 KA 30/14.
Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 21.03.2013 für das Quartal III/09 die streitgegenständliche sachlich-rechnerische Berichtigung
vor. Sie kürzte das Honorar um 4.098,75 Euro, unter Berücksichtigung des HVM-Einbehaltes für das Jahr 2009 im Ergebnis auf
3.517,55 Euro. In den 9 strittigen Behandlungsfällen setzte sie die zahnärztlichen Leistungen des gesamten Behandlungsfalls
ab, da gegen das Splittingverbot verstoßen worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.04.2013 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 als unbegründet
zurückwies. Ergänzend zu ihren Darlegungen im Ausgangsbescheid führte sie aus, der pauschale Widerspruchsvortrag, das Splittingverbot
gehe vom Begriff des "einheitlichen Behandlungsfalles" aus, treffe zu, sei hier aber in allen abgesetzten Behandlungsfällen
erfüllt. Leistungen für Kiefergelenkserkrankungen, prothetische Leistungen sowie Leistungen aus der Parodontologie seien von
den Absetzungen nicht betroffen.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.07.2013 die Klage zum Az.: S 12 KA 438/13 erhoben.
Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 14.05.2013 eine weitere sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal IV/09 in 37
Behandlungsfällen in Höhe von insgesamt 2.862,79 Euro vor, die sie im Hinblick auf den HVM-Einbehalt auf 2.456,85 Euro reduzierte.
Auch in diesen Behandlungsfällen setzte sie die gesamte (zahnärztliche) Abrechnung wegen des Verstoßes gegen das Splittingverbot
ab.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 16.05.2013 gab sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 in Höhe von 422,48 Euro
statt. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Insgesamt setzte sie die Honorarberichtigung auf 2.370,51
Euro bzw. unter Berücksichtigung des HVM-Einbehalts auf 2.034,37 Euro fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.11.2013 Klage zum Az.: S 12 KA 612/13 erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 7. Mai 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen
Verstoßes gegen das sog. Splittingverbot berechtigt, die Absetzungen in den strittigen Behandlungsfällen vorzunehmen. Es liege
ein einheitlicher Behandlungsfall bei allen Leistungen einer Berufsausübungsgemeinschaft mit einem MKG-Chirurgen für einen Patienten vor, unabhängig davon, ob sie von der Berufsausübungsgemeinschaft bei der KZV oder vom MKG-Chirurgen separat bei der KV abgerechnet würden. Dies habe die Kammer bereits mit Urteil vom 02.04.2014 - S 12 KA 609/13 - für den vertragsärztlichen Bereich entschieden, es gelte gleichermaßen auch für den vertragszahnärztlichen Bereich.
Die Beklagte sei grundsätzlich zuständig für die sachlich-rechnerische Berichtigung und gehe zu Recht von einem Verstoß gegen
das sog. Splittingverbot aus, der zu der vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigungen berechtige.
Nr. 4 der Allgemeine Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Anlage A zum BMV-Z
bzw. Anlage A zum EKVZ, bestimme, dass Vertragszahnärzte, die auch als Vertragsärzte gemäß §
95 Abs.
1 SGB V an der Versorgung teilnehmen, die in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführten Leistungen entweder nur über die
Kassenzahnärztliche Vereinigung oder nur über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen dürfen. Die Abrechnung einzelner Leistungen
über die Kassenärztliche Vereinigung schließe die Abrechnung weiterer Leistungen in einem einheitlichen Behandlungsfall über
die Kassenzahnärztliche Vereinigung aus. Die Aufteilung eines einheitlichen Behandlungsfalls in zwei Abrechnungsfälle sei
nicht zulässig. Entsprechend bestimme fast wortgleich Nr. 6.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) "Gleichzeitige Teilnahme
an der vertragszahnärztlichen Versorgung", dass Vertragsärzte, die auch als Vertragszahnärzte an der Versorgung teilnehmen,
die in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführten Leistungen entweder nur über die Kassenärztliche Vereinigung oder
nur über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abrechnen dürfen.
Soweit § 9 Abs. 1 BMV-Z bestimme, dass Behandlungsfall im Sinne dieses Vertrages bei Leistungen nach den Teilen 1 und 3 des
Bewertungsmaßstabes (Anlage A) die gesamte von demselben Vertragszahnarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres vorgenommene
Behandlung ist, handele es sich nicht um eine Ergänzung oder Einschränkung der Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA.
Mit § 9 Abs. 1 BMV-Z würden konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (Teil 1) und kieferorthopädische
Leistungen (Teil 3) "innerhalb desselben Kalendervierteljahres" vertragszahnarztrechtlich zu einem Behandlungsfall zusammengefasst,
hiervon ausgeschlossen seien lediglich die Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels (Teil 2), die
systematische Behandlung von Parodontopathien (Teil 4) und die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Teil 5). Der Sinn
dieser Regelung beschränke sich darauf, für die Leistungen nach Teil 1 und 3 BEMA das Quartalsprinzip als Regelfall (zu Ausnahmen
s. Abs. 2 des § 9 BMV-Z) zu bestimmen. Bei den anderen Leistungen des BEMA gelte dieses Prinzip nicht, da Leistungen allgemein
erst nach vollständiger Erbringung abgerechnet würden und diese Leistungen sich nicht auf den Zeitraum innerhalb eines Quartals
beschränken ließen. Eine Einschränkung des sog. Splittingverbots lasse sich daraus nicht herleiten. Dies würde auch zu widersprüchlichen
Ergebnissen führen. Das sog. Splittingverbot ziele gerade auf die Tätigkeit der MKG-Chirurgen mit ihrer Zulassung als Arzt und Zahnarzt ab, deren Haupttätigkeitsfeld abgesehen von den chirurgischen Leistungen
nicht in den Leistungsbereichen nach Teil 1 und 3 BEMA liege, sondern auch im Bereich Kieferbruch (Teil 2 BEMA). Entsprechend
sei § 14 Abs. 1 Nr. 1 EKV-Z zu verstehen, wonach Behandlungsfall im Sinne des Vertrages bei Leistungen nach dem BEMA-Teil 1 die gesamte von demselben
Vertragszahnarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres vorgenommene Behandlung ist. Auch hier sei der Sinn der Regelung
darauf beschränkt, für die Leistungen nach Teil 1 das Quartalsprinzip als Regelfall zu bestimmen. Von daher gelte das sog.
Splittingverbot auch für die Abrechnung im Bereich Kieferbruch und die Beklagte habe daher auch im Behandlungsfall Nr. 7 im
Verfahren zum Az.: S 12 KA 438/13 die Absetzungen vornehmen können.
Entsprechend sei in den Bundesmantelverträgen für die vertragsärztliche Versorgung bestimmt, dass die gesamte von derselben
Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb
desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung
jeweils als Behandlungsfall gilt.
Aus dem Quartalsprinzip in der vertragsärztlichen Versorgung folge aber auch für den vertragszahnärztlichen Bereich, dass
immer dann, wenn Leistungen im vertragsärztlichen Bereich abgerechnet werden, nicht in demselben Quartal Leistungen auch im
vertragszahnärztlichen Bereich abgerechnet werden können.
Der klägerseitigen Auffassung, es müsse bei Anwendung des Splittingverbots zwischen einer vertragsarztrechtlichen Einzelpraxis
und der rein vertragszahnartrechtlichen Berufsausübungsgemeinschaft unterschieden werden mit der Maßgabe, dass zwei unterschiedliche
und selbständige Behandlungsfälle vorliegen, könne nicht gefolgt werden.
Zum Berufsbild des MKG-Chirurgen gehöre es, dass er in seiner Praxis ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten anbietet und ausübt, diese Doppelqualifikation
sei Ausdruck des gewachsenen Berufsbildes, dem die Doppelzulassung zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen
Versorgung Rechnung trage. Die Zulassung in zwei Versorgungsbereichen bedeute aber nicht, dass von zwei unterschiedlichen
Leistungserbringern auszugehen sei. Auch wenn MKG-Chirurgen gleichzeitig über eine vertragszahn- und vertragsärztliche Zulassung verfügen, hätten sie nur einen Versorgungsauftrag.
Auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten handele es sich stets um nur eine Zulassung - und ebenso um nur
insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag (Hinweis auf BSG, Beschl. v. 09.02.2011 - B 6 A 44/10 B- juris Rdnr. 10 m.w.N.). Bereits von daher sei davon auszugehen, dass auch bei MKG-Chirurgen jeweils nur ein Behandlungsfall pro Patient im Quartal vorliegt, unabhängig davon, wo die Behandlung abgerechnet
wird. Dies gelte unabhängig davon, ob der MKG-Chirurg in einer Einzelpraxis oder in einer ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft zugelassen ist.
Die Behandlungsfälle der Klägerin und ihres MKG-Chirurgen seien auch dann als ein einheitlicher Behandlungsfall anzusehen, wenn Leistungen sowohl vertragsärztlich als auch
vertragszahnärztlich abgerechnet werden.
Die Gemeinschaftspraxis sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung,
gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt. Sie sei berechtigt,
ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen KV abzurechnen, und trete dieser dem entsprechend
wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Rechtlich gesehen sei eine Gemeinschaftspraxis eine Praxis.
Sie verfüge über eine gemeinschaftliche Patientendatei und rechne die erbrachten Leistungen unter einem Namen ab. Die Behandlung
eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stelle sich als ein Behandlungsfall
dar. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise werde nicht auf den einzelnen Arzt bezogen, sondern die
Gemeinschaftspraxis werde als Einheit geprüft; etwaige Honorarkürzungen und/oder Regresse habe die Gemeinschaftspraxis zu
tragen. Auch die für Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen bezögen sich auf die Praxis als Gesamtheit; der Vertretungsfall
trete nicht ein, solange auch nur ein Arzt der Gemeinschaftspraxis weiterhin tätig ist. Schließlich würden in einer Gemeinschaftspraxis
die Behandlungsverträge nicht zwischen Patient und behandelndem Arzt, sondern zwischen ihm und der Gemeinschaftspraxis geschlossen
Dies schließe es aus, MKG-Chirurgen hinsichtlich des sog. Splittingverbots unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie in einer Einzelpraxis oder
in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Dabei komme es in einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht darauf an, ob der
MKG-Chirurg selbst oder sein vertragszahnärztlicher Partner die Leistungen erbracht hat. Sie gälten als von der Berufsausübungsgemeinschaft
erbrachte Leistungen und damit auch als Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Berufsausübungsgemeinschaft. Auch von daher
scheide eine Trennung der Leistungen in einen zahnärztlichen, und einen MKG-chirurgischen Behandlungsfall aus.
Daraus folge, dass Leistungen, die vertragsärztlich oder vertragszahnärztlich abgerechnet werden können, nur einheitlich gegenüber
der KV oder KZV abgerechnet werden dürfen. Würden auch Leistungen erbracht, die nicht in beiden, sondern nur in einem Bereich
abgerechnet werden können, müsse sich die Abrechnung nach den Leistungen richten, die nur in einem Bereich abgerechnet werden
können. In einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis wie hier sei zu beachten, dass immer dann, wenn Leistungen von ausschließlich
als Zahnarzt zugelassenen Behandlern erbracht werden, eine Abrechnung nur über die KZV in Betracht komme (Hinweis auf Harneit,
Das Splittingverbot oder Was ist ein Behandlungsfall?, MKG-Chirurg 2010-3, S. 163 ff., 164). Soweit darüber hinaus Fälle denkbar seien, in denen nicht sämtliche erbrachte Leistungen
in einem der beiden Bereiche abrechenbar sind, gehe die Kammer davon aus, dass diese Fälle wegen der geringen Häufigkeit vernachlässigbar
sind und die sich evtl. ergebenden Abrechnungsabstriche durchaus zumutbar wären. Solche Fälle seien im Übrigen vorliegend
nicht ersichtlich. Die Klägerin habe dies auch nicht fallbezogen und substantiiert dargelegt.
Das sog. Splittingverbot beruhe gerade auch auf der unterschiedlichen Abrechnungssystematik einerseits des vertragsärztlichen
und andererseits des vertragszahnärztlichen Leistungsbereichs. Im Unterschied zur ärztlichen Abrechnung nach dem EBM, bei
der abgesehen von der Grundpauschale und Zusatzpauschalen - eine Gesamtvergütung für einen Eingriff, aber außerhalb des Regelleistungsvolumens,
erfolgt, werde bei der vertragszahnärztlichen Abrechnung jeder Teilschritt einzeln vergütet, unterliege aber im Bereich der
Beklagten verschiedenen Budgetgrenzen (sog. Restvergütungsquote und Degressionsregelung). Die Kammer habe aufgrund der Erörterung
weiterer Einzelfälle in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 zu den Verfahren mit Az.: S 12 KA 606/13, 610/13, 611/13 und 646/13 den Eindruck gewonnen, dass die Nichteinhaltung des Splittingverbots der Kumulation der Vorteile
beider Abrechnungssysteme dient, indem eine chirurgische Hauptleistung vertragsärztlich und Begleitleistungen in z. T. nicht
unerheblichem Umfang vertragszahnärztlich abgerechnet werden.
Die Beklagte sei somit grundsätzlich berechtigt, wegen des Verstoßes gegen das sog. Splittingverbot sämtliche Leistungen zu
berichtigen. Dass sich die Beklagte auf Leistungsfälle beschränkt habe, die ihren Schwerpunkt im vertragsärztlichen Bereich
haben, sei unerheblich, im Ergebnis werde der Kläger hierdurch begünstigt und nicht beschwert.
Gegen dieses, der Klägerin am 19. Mai 2014 zugestellte Urteil richten sich deren am 20. Juni 2014 beim Hessischen Landessozialgericht
eingelegte Berufungen.
Sie macht weiterhin geltend, der MKG-Chirurg habe seine vertragsärztlichen Tätigkeit im relevanten Zeitraum in einer rein vertragsärztlichen Einzelpraxis erbracht
und seine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer rein vertragszahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit ausschließlich
zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten ausgeübt. Dies ergebe sich aus § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV wonach die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nur unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
Leistungserbringern zulässig sei. Danach habe der MKG-Chirurg in den vorliegend streitgegenständlichen Fällen die von ihm persönlich erbrachten Leistungen ausschließlich gegenüber
der kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung gebracht. Aus der so dargelegten Konstellation ergebe sich kein Verstoß gegen
das Splittingverbot. Aus der wortlautgetreuen Auslegung dieser Bestimmungen ergebe sich, dass vorliegend weder von einem einheitlichen
Behandlungsfall zwischen der ärztlichen Einzelpraxis und der zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft ausgegangen werden
könne, noch dass die von dem MKG-Chirurgen allein ärztlich erbrachten und abgerechneten Leistungen zusammen mit den von den rein vertragszahnärztlich zugelassenen
Zahnärzten erbrachten und abgerechneten Leistungen zusammengeführt und gemeinsam dem Splittingverbot zugeordnet werden dürften.
Bereits nach den zulassungsrechtlichen Vorgaben könne kein einheitlicher Behandlungsfall zwischen der ärztlichen Einzelpraxis
und der vertragszahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft angenommen werden. Dies ergebe sich auch aus den Definitionen des
Behandlungsfalls. Ferner läge das personenbezogene Merkmal der Doppelzulassung bei den allein zur vertragszahnärztlichen Versorgung
zugelassenen Zahnärzten nicht vor. Dieses personenbezogene Merkmal könne nicht auf eine Berufsausübungsgemeinschaft ausgedehnt
werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft die Fachgebietsgrenzen,
Qualifikationsanforderungen und sonstigen Leistungsvorgaben der einzelnen Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft weiterhin
zu beachten, dies müsse daher auch für das personenbezogene Merkmal des Splittingverbots gelten. Die von den Zahnärzten persönlich
erbrachten Leistungen könnten daher nicht dem den MKG-Chirurgen persönlich treffenden Splittingverbot unterfallen. Andernfalls liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass der doppelt
zugelassene MKG-Chirurg seine von ihm persönlich erbrachten Leistungen in allen kooperativen Behandlungen ausschließlich gegenüber der kassenzahnärztlichen
Vereinigung Hessen abrechnen müsste. Eine solche Beschränkung der Wahlmöglichkeiten von MKG-Chirurgen und ihrer von Art.
12 Abs.
1 GG geschützten Berufsfreiheit bedürfte einer normativen Grundlage, die nicht in den Vorschriften zum Splittingverbot gesehen
werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Mai 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. Juni 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November
2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die vertragszahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der Klägerin bestehe unter anderem aus dem MKG-Chirurgen Dr. Dr. A. Als doppelt zugelassener MKG Chirurg nehme dieser sowohl an der vertragsärztlichen Versorgung in Einzelpraxis als auch an der vertragszahnärztlichen Versorgung
als Mitglied der BAG teil. Die rechtliche Konsequenz dieser Tatsache sei, dass die Tätigkeit der Klägerin dem MKG Chirurgen in Einzelpraxis abrechnungsrechtlich zugerechnet werden kann und umgekehrt in derselben Weise. Den MKG-Chirurgen treffe die unmittelbare Pflicht zur Ausübung des Abrechnungswahlrechts im ambulanten Bereich. Über die Mitgliedschaft
zur BAG treffe diese Verpflichtung die Klägerin auch mittelbar.
Haftungsrechtlich wie auch abrechnungsrechtlich sei es irrelevant, ob der MKG-Chirurg im konkreten Fall als zugelassener Zahnarzt oder ob einer seiner Kollegen für den zahnärztlichen Bereich die erforderliche
Behandlung durchgeführt habe. Sei ein MKG-Chirurg Mitglied einer BAG und in einem Behandlungsfall involviert, dann müsse die BAG zusätzlich zum Zwecke der Einhaltung
der abrechnungsrechtlichen Vorgaben unmittelbar das Wahlrecht ihres MKG-Chirurgen bei der Abrechnung berücksichtigen. Werde das Wahlrecht des MKG-Chirurgen nicht gewürdigt, dann riskiere die BAG, wie in den streitigen Fällen geschehen, einen Verstoß gegen das Splittingverbot
zu begehen. Die Klägerin habe als eigenständige Rechtspersönlichkeit für die Richtigkeit der Abrechnungen und die Einhaltung
der Abrechnungsvorgaben gegenüber der Beklagten einzustehen. In der vorliegenden Konstellation unterliege sie auch dem Splittingverbot,
wenn ein und derselbe Patient in Behandlung der Klägerin und der Einzelpraxis sei. Es handele sich folgerichtig auch dann
um denselben Vertragsarzt i.S. des § 9 BMV-Ä und § 14 EKV-Z. Die Klägerin einerseits und die Einzelpraxis andererseits seien aufgrund der verschiedenen Versorgungsbereiche zwar zulassungsrechtlich
voneinander abzugrenzen, jedoch müsse die Klägerin, wenn ihr MKG-Chirurg in einem Behandlungsfall involviert sei, sich die Frage des Abrechnungswegs vor der Behandlung erstmals stellen und
im Sinne der Einhaltung des Splittingverbots auch beantwortet haben. Aus der Gesetzesbegründung des §
285 Abs.
3 S. 5
SGB V ergebe sich, dass eine Datenüberprüfung zwischen der KVH und der KZVH in den Fällen zulässig sei, in denen Ärzte bzw. Zahnärzte
in Praxen und deren Berufsausübungsgemeinschaften Leistungserbringer sind. Der Gesetzgeber habe mit Einführung dieser Vorschrift
alle Konstellationen auffangen wollen, in denen ein mögliches Splittingverbot in Betracht kommt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf den
Inhalt der Akten des Parallelverfahrens L 4 KA 30/14, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des SG Marburg vom 07.05.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.06.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 sind rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die von der Beklagten vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigungen
sind rechtlich nicht zu beanstanden, die Berechnung der abgesetzten Leistungen war nach Nr. 4 Allgemeine Bestimmungen des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Anlage A zum BMV-Z bzw. Anlage A zum EKVZ ausgeschlossen,
da in den beanstandeten Behandlungsfällen Leistungen gegenüber der beigeladenen KVH durch Dr. Dr. A. abgerechnet wurden.
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Beteiligten in der Berufung ist ergänzend (nochmals) auf folgendes hinzuweisen:
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorschriften über das sog. Splittingverbot, hier der Nr. 4 Allgemeine Bestimmungen BEMA,
bestehen keine Bedenken. Das Verbot für doppelt zugelassene Vertragsärzte, einheitliche Behandlungsfälle aufzuspalten und
jeweils teilweise bei der Beklagten (KVH) oder der Beigeladenen (KZVH) abzurechnen, ist in der Sache gerechtfertigt wenn nicht
gar geboten, weil ohne dieses zum Einen Abrechnungskontrollen (wie die sachlich-rechnerische Richtigstellung oder die Wirtschaftlichkeitsprüfung)
erschwert oder gar unmöglich gemacht würden (so LSG BW, Urteil v. 18.10.1995 - L 5 Ka 262/95 = MedR 1996, 476 ff), und honorarbegrenzende Maßnahmen umgangen werden könnten, darüber hinaus aber auch rechtswidrige Doppelabrechnungen
erleichtert würden, und - darauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen - wegen der unterschiedlichen Abrechnungssystematik
einerseits des vertragsärztlichen und andererseits des vertragszahnärztlichen Leistungsbereichs, gesplittete Abrechnungen
es ermöglichen würden, die Honoraransprüche insgesamt ungerechtfertigt zu steigern, etwa dadurch, dass eine chirurgische Hauptleistung
oder pauschalierte Leistungen vertragsärztlich und daneben zusätzlich Begleitleistungen vertragszahnärztlich (mit den hier
vorgesehenen Einzelvergütungen) abgerechnet werden. Der Senat teilt den Eindruck des Sozialgerichts, dass vorliegend die gesplitteten
Abrechnungen genutzt werden, um zusätzliches Honorar zu generieren. Dies erfolgt etwa dadurch, dass neben der Grundpauschale
15.2 EBM oder umfangreichen Leistungen, die gegenüber der beigeladenen KVH abgerechnet werden, isolierte Beratungsleistungen
gegenüber der Beklagten abgerechnet wurden, die nicht zusätzlich gegenüber der KVH hätten abgerechnet werden können (s. z.B.
Einzelfalldarstellung Nr. 4, 9,25).
Vor dem Hintergrund der weitgehenden Deckungsgleichheit des ärztlichen und des zahnärztlichen Gebührenkatalogs bezüglich der
Abrechnungsfähigkeit von Leistungen für MKG-Chirurgen erscheint das Splittingverbot auch nicht als unverhältnismäßig. Sämtliche der vorliegend gegenüber der Beigeladenen
abgerechneten ärztlichen Leistungen hätte auch die Klägerin gegenüber der Beklagten abrechnen können. Es bedarf daher vorliegend
auch keiner Entscheidung, ob das Splittingverbot auch dann anzuwenden ist, wenn ärztliche Leistungen erbracht wurden, die
von einem MKG-Chirurg nicht zahnärztlich abgerechnet werden können.
Das aus Nr. 4 Allgemeine Bestimmungen BEMA folgende Verbot der streitbefangenen (gesplitteten) Abrechnungen von Leistungen
gegenüber der Beklagten trifft und bindet die Klägerin zumindest mittelbar. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass das Splittingverbot
die BAG unmittelbar dann träfe, wenn der Kläger mit seiner Doppelzulassung und seinem einheitlichen ungeteilten Versorgungsauftrag
Mitglied der BAG wäre und diese dann selbst sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Beigeladenen abrechnen würde.
Ob dies zulassungsrechtlich ausgeschlossen ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Aber auch in der vorliegend zu beurteilenden
zulassungsrechtlichen Konstellation, nach der der doppelt zugelassene MKG-Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer Einzelpraxis und an der zahnärztlichen Versorgung im Rahmen
einer BAG mit anderen Vertragszahnärzten teilnimmt, erfordert Sinn und Zweck des Splittingverbots, dass es Anwendung findet
und auch von der Klägerin zu beachten ist. Insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
hingewiesen, wonach auch der doppelt zugelassene Vertragsarzt nur eine Zulassung und einen Versorgungsauftrag hat (BSG Beschluss v. 09.12.2011, Az.: B 6 KA 44/10 B). Hieraus folgt, dass auch wenn der MKG-Chirurg nur mit seiner Zulassung zur zahnärztlichen Versorgung Mitglied der Klägerin ist, seine gleichzeitige Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung für diese beachtlich ist. Die aus der Doppelzulassung folgenden abrechnungsrechtlichen Bestimmungen,
d.h. das Splittingverbot in Nr. 4 Allgemeine Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
(BEMA), Anlage A zum BMV-Z bzw. Anlage A zum EKVZ, sind daher von der Klägerin ebenfalls zu beachten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht diese teleologische (und historische) Auslegung der Vorschriften der Mantelverträge
zum Splittingverbot auch nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich der Auslegung der vertragsärztlichen
Vergütungsbestimmungen. Soweit das BSG die Auslegung solcher Vorschriften eng an den Wortlaut bindet (s. z.B. BSG Urteil v. 12.12.2013, Az.: B 6 KA 14/13 Rn. 11), bezieht sich diese Rechtsprechung auf Leistungsbeschreibungen in den Mantelverträgen
und gründet sich zum einen darauf, dass dieses vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten
und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgert das BSG die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept der Mantelverträge (insbes. des EBM-Ä) als einer abschließenden
Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen
oder durch analoge Anwendung zulässt. Im Falle der Splittingverbotsregelungen handelt es sich jedoch nicht um eine solche
Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsziffer sondern um eine rein normative Regelung zum Abrechnungsverhalten doppelt zugelassener
Vertragsärzte, die allen juristischen Auslegungsmethoden zugänglich ist.
Schließlich sind die Beklagte und die Beigeladene übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass wechselseitige sachlich-rechnerische
Berichtigungen, die zu einem Verlust aller gesplittet angeforderten Honorare führen würden, wohl unverhältnismäßig wären.
Nachdem die Vorschriften zum Splittingverbot keine Regelung enthalten, welche der Honorarforderungen der sachlich-rechnerischen
Berichtigung unterfällt, haben die Beklagte und die Beigeladene mit dem monetären Schwerpunkt der Abrechnungen eines Leistungsfalles
das sachgerechte und für den Kläger schonendste Kriterium gefunden, wonach nur die jeweils geringere Honoraranforderung der
sachlich-rechnerischen Berichtigung unterfällt. Dieses Kriterium vermeidet auch die Zufälligkeiten einer Differenzierung nach
dem Abrechnungseingang, soweit dieses Kriterium überhaupt eine Differenzierung zulässt.
Das Splittingverbot kann somit im Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass sich ein Arzt mit doppelter Zulassung mit einer
der Zulassungen in eine BAG begibt.