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LSG Hessen, Beschluss vom 29.04.2016 - 4 SO 86/14 ZVW
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Partielle Prozessunfähigkeit Paranoide Persönlichkeitsstörung
1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen.
2. Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Normenkette:
SGG § 71 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 25.06.2012 S 18 SO 80/09 VR
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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