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LSG Hessen, Urteil vom 20.08.2010 - 7 AL 165/06
Anspruch auf Insolvenzgeld nach Einstellung der Geschäftstätigkeit einer Bank aufgrund Bankaufsichtsrecht
Verbietet die Bankenaufsicht einer Bank, die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden, weil bei ihr die Gefahr besteht, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllen kann, und kann die Bank daher keinen Wertpapierhandel mehr betreiben und ihre Wertpapierhändler nicht mehr für den Wertpapierhandel einsetzen, trägt die Bank das Risiko des Arbeitsausfalls. Ein solcher Arbeitsausfall, der in Folge einer bankaufsichtrechtlichen Maßnahme eintritt, stellt ein spezifisches Risiko des Betriebes einer Bank dar, für das hinsichtlich der Fortzahlung des Lohnes für seine Arbeitnehmer der Arbeitgeber einzutreten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: ZIP 2010, 2019
Normenkette:
BGB § 615 S. 3
,
SGB III § 183 Abs. 1
,
SGB III § 185 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 23.06.2006 S 33 AL 621/04
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2006 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 68.392,42 Euro zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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