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LSG Hessen, Beschluss vom 22.08.2011 - 9 AL 149/09
Vorinstanzen: SG Gießen S 14 AL 361/06
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Der Senat legt dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO 1408/71 so auszulegen, dass von dem zuständigen Träger des Wohnsitzmitgliedstaates das Entgelt einer unechten Grenzgängerin (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b, ii EWG-VO 1408/71), das diese während der letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, bei der Berechnung der Leistungen auch zu berücksichtigen ist, wenn sich im Wohnsitzstaat keine Beschäftigung anschließt und dort die Arbeitslosmeldung erst 11 Monate nach Beendigung der Beschäftigung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt?
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

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