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LSG Hessen, Urteil vom 02.09.2016 - 9 U 10/15
Hinterbliebenenleistungen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung Krankenhausaufenthalt als versicherte Tätigkeit Innerer Zusammenhang
1. Die Versicherung kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII dient dem Zweck, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind (§§ 60 ff. SGB I), zu schützen.
2. Die versicherte Tätigkeit im Sinne der Vorschrift umfasst damit das Entgegennehmen der stationären/teilstationären Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten.
3. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist danach gegeben, wenn Versicherte sich in der Einrichtung zu den angeordneten Behandlungen begeben (Wege) oder Handlungen vornehmen, die vom Behandelnden angeordnet werden oder für die Durchführung der Behandlung oder Rehabilitation notwendig sind.
4. Der innere Zusammenhang ist daher auch gegeben, wenn der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine Handlung vornimmt, die unmittelbar dem versicherten Erhalten der Behandlung dient.
Normenkette:
SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15a
,
SGB I §§ 60 ff.
Vorinstanzen: SG Darmstadt 31.10.2014 S 12 U 210/10
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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