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LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2017 - 9 U 108/12
mittelbare Unfallfolge; Arbeitsunfall; Folgeschaden; Heilbehandlung; Aufklärung; Anschein; Durchgangsarzt; Zurechnung; Mitwirkungspflicht; Arthroskopie
Ein infolge einer Maßnahme zur Aufklärung von Unfallfolgen bzw. zur Heilbehandlung von Unfallfolgen eingetretener Gesundheitsschaden ist dem Unfallereignis als mittelbare Unfallfolge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB VII zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass in Wirklichkeit kein Versicherungsfall vorlag bzw. objektiv kein Anspruch auf die Behandlung bestand (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R -). Es genügt, dass der Unfallversicherungsträger bzw. ein für diesen handelnder Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt hat, es solle eine Maßnahme zur Aufklärung oder Heilbehandlung von Unfallfolgen durchgeführt werden. Das - ggf. auch fehlerhafte - Handeln des Durchgangsarztes muss sich der Unfallversicherungsträger im Rahmen der Voraussetzungen des § 11 SGB VII grundsätzlich zurechnen lassen (vgl BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -).
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG Darmstadt 07.10.2010 S 12 U 86/08
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 2010 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2008 verurteilt, den Rotatorenmanschettendefekt der linken Schulter des Klägers als mittelbare Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 3. Januar 2002 anzuerkennen.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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