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LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2017 - 9 U 130/14
Verletztengeld Kausalität zwischen Unfall und Körperschädigung Theorie der wesentlichen Bedingung Fehlende Alternativursache
1. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden, wie sich aus der Formulierung "infolge" in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und auch 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergibt, nur solche Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfallereignisses angesehen, die hierdurch rechtlich wesentlich verursacht wurden; wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammen, so sind beide Umstände Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinne für das Unfallgeschehen.
2. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden, die Theorie der wesentlichen Bedingung; diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus.
3. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre; ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich.
4. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele, ist in einem zweiten wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war; als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
5. Es gibt dabei im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde.
Normenkette:
SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 10.07.2014 S 19 U 135/11
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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