Anspruch auf Versorgung mit einem Cochlea-Implantat für ein Ohr
Theoretische Möglichkeit der Erfolglosigkeit eines medizinischen Eingriffs
Drohender Verlust eines Sinnesorgans
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme
für eine Cochlea Implantation nebst anschließender audiologischer Rehabilitation.
Der 1985 geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger und reiste am 3. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland
ein. Er erhielt ab Oktober 2013 Leistungen nach §
3 Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG). Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Seit dem 30. Mai 2017 ist er ausreisepflichtig und im Besitz einer Duldung.
Im Jahr 2014 diagnostizierte Dr. K. vom Universitätsklinikum A-Stadt beim Antragsteller, der kein Deutsch spricht, eine an
Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits und sprach sich für eine einseitige Versorgung des Antragstellers mit einem Cochlea
Implantat aus (Schreiben vom 12. November 2014). Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte die Antragsgegnerin eine Kostenübernahme
ab.
Im Mai 2018 wandte sich der Antragsteller wegen einer Verschlechterung seines Hörvermögens an seinen Hausarzt, der einen Überweisungsschein
an einen Facharzt für HNO-Krankheiten ausstellte. Der hierzu von der Antragsgegnerin befragte Amtsarzt führte in seiner Stellungnahme
vom 14. Mai 2018 aus, nach fachärztlicher Einschätzung sei die einzige Therapieoption für den Antragsteller ein Cochlea-Implantat.
Dies sei derzeit nicht möglich, da der Patient nach einer Implantation das Hören und Sprechen neu erlernen müsse, und zwar
in einer Reha-Einrichtung über einen längeren Zeitraum. Die hierfür infrage kommenden Zentren trainierten die deutsche Sprache,
welche der Antragsteller nicht beherrsche. Der Erfolg einer solchen Behandlung sei daher äußerst fraglich bis ausgeschlossen.
Im Ambulanzbrief des Dr. R. von der HNO-Klinik des Universitätsklinikums A-Stadt vom 17. Oktober 2018 hieß es, beim Antragsteller
bestehe eine Gehörlosigkeit beidseits. Dieser habe über einen progredienten Hörverlust beidseits in den letzten Jahren berichtet,
aktuell über eine weitere Verschlechterung rechts Ende 2017 und eine komplette Ertaubung seit Anfang 2018. Die einzige Möglichkeit
einer verbalen Kommunikation sei die Cochlea Implantation. Das Zeitfenster für eine ausreichende Hörrehabilitation sei nach
heutigem Wissensstand kürzer als zwei Jahre nach Ertaubung. Daher sollte zunächst eine Implantation rechts spätestens in den
nächsten Monaten erfolgen. Nach der Cochlea Implantation sei eine Hörrehabilitation von mindestens 40 Tagen verteilt über
eine Periode von ein bis zwei Jahren erforderlich.
Mit dem entsprechenden Kostenvoranschlag des Universitätsklinikums A-Stadt beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme
für eine Cochlea Implantation und anschließende Hörrehabilitation am 19. Dezember 2018 bei der Antragsgegnerin. Diese holte
die Stellungnahme des Amtsarztes DM P. vom 6. Mai 2019 ein. Hierin hieß es unter anderem, bevor eine Cochlea Implantation
erfolgen könne, müsse als unabdingbare Voraussetzung eine auf den Antragsteller abgestimmte audiologische Rehabilitation für
einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren gesichert sein. Die Rehabilitation müsse in einer für den Antragsteller vertrauten
Sprache erfolgen. Dies sei vorliegend nicht gesichert, da der Antragsteller kein Deutsch spreche. Sollte die operative Cochlea
Implantation erfolgen und könne die audiologische Rehabilitation nicht entsprechend dem vorgegebenen Behandlungsstandard erfolgen
oder führe sie aus anderen Gründen nicht zum Erfolg, sei das Hören auf diesem Ohr dauerhaft verloren. Der operative Eingriff
sei nicht mehr rückgängig zu machen. Die psychische Belastung sei dann wesentlich größer, als sie ohne den Eingriff wäre.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Kostenübernahme ab. Ein Anspruch ergebe sich nicht
aus §
4 AsylbLG, da es sich bei der Schwerhörigkeit des Antragstellers nicht um eine akute, sondern um eine chronische Erkrankung handele.
Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei der Antragsteller bereits schwerhörig bis fast taub gewesen. Der
Zustand der Taubheit habe sich im Laufe des Aufenthalts des Antragsteller in Deutschland nur unwesentlich verändert.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Cochlea Implantation ergebe sich auch nicht aus §
6 AsylbLG. Danach könnten unter anderem die Kosten übernommen werden, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien. Diese Voraussetzungen
seien unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 13. Februar 2019 nicht gegeben.
Nach Einsetzen eines Cochlea-Implantates könne nur noch über dieses gehört werden. Dies erfordere eine individuelle Anpassung
des implantierten Sprachprozessors, was während einer audiologischen Rehabilitation geschehe. Mithilfe eines Audiologen müsse
das Hören und Sprechen trainiert werden. Dies müsse in einer dem Patienten vertrauten Sprache (sinnvollerweise der Muttersprache)
geschehen. Die Hörrehabilitation erstrecke sich über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Diese erfolge in einem Zentrum
in G., wo die Rehabilitation in Deutsch, Englisch und Russisch angeboten werde. Der Antragsteller verstehe kein Deutsch. Er
spreche ein sehr schlechtes und verwaschenes Englisch. In Deutschland gebe es keine audiologische Rehabilitation in seiner
Heimatssprache. Nach Durchführung einer rechtsseitigen Cochlea Implantation wäre die nachfolgende Hörrehabilitation nicht
gesichert.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2019 zurück. Eine Kostenübernahme
der beantragten Leistung nach §
4 AsylbLG komme nicht in Betracht, da vorliegend wieder eine akute Erkrankung noch ein akuter Schmerzzustand bestehe, noch die beantragte
ärztliche Behandlung erforderlich sei, da der Hörverlust schon in 2014 bzw. 2015 vorgelegen habe und danach über zwei Jahre
vergangen seien, sodass eine Hörrehabilitation auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben würde.
Der Anspruch folge auch nicht aus §
6 AsylbLG. Leistungen zur Sicherung der Gesundheit seien abweichend von §
4 im Einzelfall nur dann zu gewähren, wenn es im Falle der Nichtgewährung der jeweiligen Leistungen nach medizinisch-sachverständiger
Beurteilung bei ungehindertem Geschehensablauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung oder Störung
des körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes des Leistungsberechtigten kommen würde. Laut amtsärztlicher Stellungnahme
vom 6. Mai 2019 sei die Cochlea-Implantation für die Sicherung der Gesundheit nicht unerlässlich, da die Gefahr bestehe, dass
das therapeutische Ziel (Verbesserung des Hörvermögens) nicht erreicht werde. Da der Antragsteller kein Deutsch verstehe und
maximal sehr schlechtes und verwaschenes Englisch, sei die Rehabilitation in seiner Muttersprache nicht möglich, da diese
in Deutschland nicht angeboten werde. Demzufolge wäre eine Operation sinnlos, da die anschließende Rehabilitation nicht in
seiner vertrauten Sprache möglich sei und zudem aufgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht eine Rückreise nach Ghana vor Ablauf
der Beendigung der Rehabilitation möglich erscheine.
Der Antragsteller hat am 3. Juni 2017 beim Sozialgericht (SG) Stralsund Klage erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Cochlea Implantation sei
ausweislich des Ambulanzbriefes der HNO-Klinik A-Stadt vom 17. Oktober 2018 unerlässlich und unaufschiebbar. Die Kosten für
die Implantation seien daher zumindest gemäß §
6 AsylbLG zu übernehmen. Die dagegen von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die Ausführungen des Amtsarztes geltend gemachten Gründe
überzeugten nicht. Für die Reha-Maßnahme auf Englisch sei nicht mehr erforderlich, als dass der Antragsteller auf Englisch
kommunizieren könne. Dies sei der Fall, da er auf Englisch mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin kommuniziert habe. Die
nach der Operation erforderliche Hörrehabilitation sei entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin auch in Deutschland
möglich, und zwar auf Englisch, beispielsweise im Cochlear-Implant-Centrum Berlin-Brandenburg. Auch in G. sei die Rehabilitation
zumindest teilweise auf Englisch möglich. Auf seinem linken Ohr sei er bereits seit Jahren taub, auf dem rechten Ohr habe
er Anfang 2018 das Hörvermögen verloren. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich vorliegend daraus, dass nach den Ausführungen im
Ambulanzbrief vom 17. Oktober 2080 die Operation spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Ertaubung durchzuführen sei.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Ein solcher folge nicht aus §
4 Abs.
1 Satz 1
AsylbLG, welcher lediglich eine Notfallversorgung gewährleiste, beim Antragsteller liege aber keine akute Erkrankung vor. Ein Anspruch
ergebe sich auch nicht aus §
6 Abs.
1 Satz 1
AsylbLG. Die Implantierung eines Cochlea Implantats sei nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich, insoweit werde sich auf
die eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen bezogen. Danach spreche der Antragsteller nur schlecht und verwaschen Englisch.
Der Antragsteller behaupte, dass dies von seiner eingeschränkten Hörfähigkeit herrühre. Dass eine verwaschene Aussprache von
mangelnder Hörfähigkeit zeuge, möge zutreffen. Jedoch sei seine schlechte, mithin qualitativ mangelhafte Sprachkenntnis nicht
durch Probleme mit dem Hörvermögen zu rechtfertigen. Qualitativ mangelhafte Sprachkenntnisse legten Zeugnis darüber ab, dass
der Antragsteller auch des Englischen nicht ausreichend mächtig sei. Insoweit sei es nicht von Bedeutung, dass eine audiologische
Rehabilitation an zwei Standorten, teilweise auch auf Englisch angeboten werde. Ein Erfolg einer audiologischen Rehabilitation
sei somit äußerst fragwürdig bis unwahrscheinlich. Eine möglicherweise erfolgreiche Implantierung des Cochlea Implantats rechts
ohne erfolgreiche audiologische Rehabilitation werde dazu führen, dass der Antragsteller auf dem rechten Ohr vollständig und
unumkehrbar ertauben werde. Auch werde die Behauptung des Antragstellers bestritten, dass er Anfang 2018 sein Hörvermögen
auf dem rechten Ohr verloren habe.
Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht ersichtlich. Bereits seit dem Jahr 2014 habe beim Antragsteller die Indikation für
ein Cochlea Implantat bestanden. Eine Implantierung zum jetzigen Zeitpunkt sei unter Zugrundelegung der Behauptung des Antragstellers,
dass ein Cochlea Implantat nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Einsetzen der Ertaubung durchgeführt werden könne, was bestritten
werde, nicht zielführend und könnte eine Hörfähigkeit schon nicht mehr herstellen. Außerdem verstoße der Eilantrag gegen das
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 hat das SG Stralsund den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag, der
auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß §
86b Abs.
2 SGG gerichtet sei, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht.
Aufgrund der abweichenden Zeitangaben sei das Gericht gehindert, eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes anzunehmen.
So führe der Ambulanzbrief vom 17. Oktober 2018 eine Ertaubung (des rechten Ohres) mit Anfang 2018 aus, während der Ambulanzbrief
vom 31. August 2018 diese Ertaubung mit dem Jahr 2017 angebe. Beide Daten müssten vom Antragsteller stammen, sodass bereits
eine Divergenz in seinen eigenen Angaben bestehe. Infolgedessen müsse das Gericht wiederum auf die ärztlichen Ausführungen
aus dem Ambulanzbrief vom 17. Oktober 2018 abstellen, welche ein Zeitfenster von weniger als zwei Jahren für eine erfolgreiche
Cochlea-Implantation angebe.
Letztlich leite sich aus dem Vorbringen des Antragstellers kein Anordnungsanspruch - weder nach §
4 noch nach §
6 AsylbLG - ab, da das Gericht entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin von keiner tauglichen audiologischen Rehabilitation
auszugehen vermöge. Da der Antragsteller keine zureichenden deutschen Sprachkenntnisse habe, verbleibe einzig die Durchführung
dieser Reha-Maßnahme in englischer Sprache. Im Rahmen dieser Maßnahme erfolge ein Hörtraining, welches sich mit dem Erlernen
einer Fremdsprache gleichsetzen lasse. Die mangelnden Sprachkenntnisse des Antragstellers könnten gleichsam nicht seinem Hörverlust
in den letzten Jahren zugeschrieben werden. Soweit jedoch die taugliche Durchführung der Rehabilitation nicht sichergestellt
werden könne, sei bereits das Implantat keine zielführende medizinische Behandlung, was wiederum einen Anspruch im Sinne der
§§
4,
6 AsylbLG scheitern lasse. In diesem Rahmen werde eine zielgerichtete Behandlung auch nach dem Ambulanzbrief vom 17. Oktober 2018 alleinig
in Verbindung mit der Rehabilitation als sinnvoll erachtet.
Gegen den am 21. Juni 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 4. Juli 2019 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Es könne nur vermutet werden, dass das SG aufgrund der von ihm verneinten Eilbedürftigkeit davon ausgegangen sei, dass seit der Ertaubung inzwischen mehr als zwei
Jahre vergangen seien, sodass eine Operation nicht mehr besonders erfolgversprechend sei. Werde als Zeitpunkt der Ertaubung
(des rechten Ohres) nicht der Anfang des Jahres 2018, sondern eine bereits erfolgte Vertaubung in 2017 angenommen, könnte
eine Ertaubung im Jahr 2017 auch in der 2. Jahreshälfte zu verorten sein, was eine ganz erhebliche Eilbedürftigkeit begründete.
Außerdem sei zu beachten, dass eine zur Taubheit führende Schwerhörigkeit einen schleichenden Prozess darstelle. Auf Grund
der Eigenart der Erkrankung habe der Antragsteller vermutlich selbst gar nicht tatsächlich feststellen können, wann genau
(die messtechnisch feststellbare) komplette Ertaubung eingetreten sei.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus §
6 AsylbLG. Die nach der Implantation erforderliche Hörrehabilitation könne auch in Deutschland auf Englisch erfolgen. Die Mitarbeiter
der Antragsgegnerin hätten sich in der Vergangenheit problemlos mit ihm auf Englisch verständigen können. Er stamme aus Ghana,
die Amtssprache in Ghana sei Englisch.
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich vorliegend aus dem im Ambulanzbrief vom 17. Oktober 2018 genannten Zeitfenster von zwei Jahren.
Die indizierte Operation habe so schnell wie möglich zu erfolgen, damit die Erfolgsaussichten nicht weiter sinken. Die Taubheitsdauer
sei der Hauptfaktor für die Erfolgsaussichten der Operation. Mit zunehmender Taubheitsdauer sinke die Erfolgsaussicht. Wenn
nicht kurzfristig die beantragte Operation durchgeführt werde, sei sein Hörvermögen nicht wiederherzustellen.
Ergänzend hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, auf Grund eines von ihr am 10. Juli 2019 geführten
Telefonats mit dem Facharzt der HNO-Klinik der Universitätsmedizin A-Stadt Herrn R. sei eine Cochlea Implantation beim Antragsteller
gegenwärtig weiterhin indiziert. Dies ergebe sich aus den in der HNO-Klinik durchgeführten Untersuchungen. Die Operation solle
aber unbedingt zeitnah erfolgen, weil die Erfolgsaussicht mit zunehmender Dauer der Taubheit abnehme. Sie hat zudem einen
(undatierten) neuen Kostenvoranschlag der vorgenannten Klinik zu den Akten gereicht.
Die Antragsgegnerin bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag. Sie bezweifelt weiterhin, dass der Antragsteller über ausreichende
englische Sprachkenntnisse verfüge, wie dies für die Hörrehabilitation auf Englisch erforderlich sei. Da nach der Implantierung
das Hören neu erlernt werden müsse, funktioniere der Lernprozess am besten in der Muttersprache. Beim Antragsteller sei nicht
geklärt, welches seine Muttersprache sei, da er gegenüber dem BAMF angegeben habe, Haussa und Englisch bzw. Englisch und Ashanti
zu sprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Gerichtsakten (S 5 AY 24/19 ER, L 9 AY 13/19 B ER) sowie den Verwaltungsvorgang,
die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch
in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
Nach §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers resultiert vorliegend aus einer verfassungskonformen Auslegung des §
6 Abs.
1 Satz 1
AsylbLG. §
6 Abs.
1 AsylbLG kommt vorliegend zur Anwendung, da nach §
4 Abs.
1 Satz 1
AsylbLG die Behandlung von Erkrankungen mit lediglich chronischen Verlauf ohne akute Krankheitszustände ausgeschlossen ist. Der geduldete
Antragsteller zählt nach §
1 Abs.
1 Nummer
4 AsylbLG zum leistungsberechtigten Personenkreis. Nach §
6 Abs.
1 Satz 1
AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie unter anderem im Einzelfall zur Sicherheit der Gesundheit
unerlässlich sind. Soweit das Hessische LSG in seinem Beschluss vom 11. Juli 2018 – L 4 AY 9/18 B ER (juris Rn. 28 ff.) die
Auffassung vertritt, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit in §
6 Abs.
1 Satz 1 2. Alternative
AsylbLG wegen Art.
1 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
20 Abs.
1 GG weit auszulegen sind, insbesondere bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
schließt sich der Senat dieser Auffassung an. Auch das SG Osnabrück (Beschluss vom 4. September 2018 – S 44 AY 12/18 ER) vertritt
die Auffassung, dass bei einem verfestigten Aufenthalt des Leistungsberechtigten in Deutschland §
6 Abs.
1 Satz 1 2. Alternative
AsylbLG grundsätzlich erweiternd verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass bezüglich des Leistungsumfangs von Maßnahmen
zur Sicherung der Gesundheit eine Angleichung an den Leistungskatalog des
SGB V erfolgt. Nach einem bisherigen Aufenthalt in Deutschland über einen Zeitraum von zwei Jahren ist nicht mehr von einem Kurzaufenthalt
des Ausländers auszugehen und durch eine verfassungskonforme Auslegung des §
6 Abs.
1 Satz 1 2. Alternative
AsylbLG eine dem gesetzlichen Krankenversicherungsrecht entsprechende medizinische Versorgung zu gewährleisten (Frerichs in Schlegel/Voelzke,
juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 8. April 2019, §
6 AsylbLG, Rn. 65). Von einem Kurzaufenthalt des Antragstellers ist vorliegend nicht auszugehen, da er sich bereits seit 2013 im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Die Durchführung einer Cochlea Implantation unterfällt dem Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V bzw. § 48 SGB XII.
Die Durchführung einer Cochlea-Implantation auf dem rechten Ohr des Antragstellers ist zur Sicherung seiner Gesundheit auch
unerlässlich. Wie sich aus den Ausführungen des Oberarztes R. der HNO-Klinik des Universitätsklinikums A-Stadt in seinen Schreiben
vom 17. Oktober 2018 und 12. September 2019 ergibt, ist bei dem Antragsteller, der beidseits gehörlos ist, die einzige Möglichkeit
einer verbalen Kommunikation die Cochlea Implantation. Patienten, welche innerhalb von 2 Jahren nach Ertaubung implantiert
werden, erreichen danach bessere Hörergebnisse und Sprachverstehen als Patienten mit längerer Taubheitsdauer. Unter Berücksichtigung
eines 2-jährigen Zeitfensters nach Ertaubung bzw. einer längeren Taubheitsdauer durch Zuwarten, was eine schlechtere Prognose
bedeutet, macht die unverzügliche Vornahme der Cochlea Implantation zur Sicherung der Gesundheit des Antragstellers unerlässlich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass der Erfolg einer sich anschließenden Hörrehabilitation
beim Antragsteller äußerst fraglich bis unwahrscheinlich sei. Zwar trifft es zu, dass die Hörrehabilitation nicht in deutscher
Sprache erfolgen kann, weil der Antragsteller kein Deutsch spricht. Es ist jedoch auch möglich, dass die Hörrehabilitation
in englischer Sprache erfolgt. Der Antragsteller spricht Englisch, dies wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
Dass die Hörrehabilitation deshalb gefährdet erscheint, weil der Antragsteller nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nur
ein schlechtes und verwaschenes Englisch spreche, erscheint dem Senat als sekundär. Fest steht, dass der Antragsteller Englisch
spricht und die Hörrehabilitation auch in englischer Sprache durchgeführt werden kann. Insoweit bleibt ihr tatsächlicher Erfolg
abzuwarten. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die amtsärztliche Stellungnahme darauf hinweist, dass nach durchgeführter
Implantation und gescheiterter Hörrehabilitation der Eingriff unumkehrbar sei, würde sich auch bei reinem Zuwarten der Zustand
der Taubheit des Antragstellers sich nicht ändern, sodass allein die Durchführung einer Implantation sich als Möglichkeit
der Verbesserung der Hörfähigkeit des Antragsteller darstellt.
Die theoretische Möglichkeit seiner Erfolglosigkeit ist jedem medizinischen Eingriff immanent. Sie kann daher nicht als Begründung
dafür dienen, auf den medizinisch indizierten Eingriff zu verzichten, zumal wenn mit der vollständigen Ertaubung der endgültige,
nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans droht, mithin ein äußerst schwerer Nachteil, der zumindest wertungsmäßig
mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vergleichbar ist, (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs.
1a SGB VBT-Drs. 17/6906, S. 53).
Einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit, hat der Antragsteller vorliegend bereits dadurch glaubhaft gemacht, dass nach
den Ambulanzbriefen der Universitätsklinik A-Stadt vom 17. Oktober 2018 und zuletzt vom 12. Juli 2019 – auch durch die amtsärztlichen
Stellungnahmen nicht in Frage gestellt – umso bessere Hörergebnisse erzielt werden können, je geringer der zeitliche Abstand
zwischen Ertaubung und Implantation des Hilfsmittels ist. Insbesondere auf der Grundlage des letztgenannten Arztbriefes ist
der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass keineswegs ein starres „Zeitfenster“ in dem Sinne besteht, dass nach Ablauf von
zwei Jahren seit der Ertaubung ein Implantat nicht mehr indiziert wäre, sondern dass vielmehr die besten Ergebnisse innerhalb
dieses Zeitrahmens erzielt werden, während bei größeren zeitlichen Abständen (im statistischen Mittel) schlechtere Ergebnisse
erzielt werden. Diese Ausführungen des Oberarztes R. werden durch Verweis auf die einschlägige Leitlinie der medizinischen
Fachgesellschaft unterstützt, entsprechen mithin dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auf HNO-ärztlichem Fachgebiet.
Auf die Frage, ob die Ertaubung auf dem rechten Ohr schon im Jahr 2017 oder erst in 2018 eingetreten ist, kommt es vor diesem
Hintergrund nicht an. Dies gilt erst Recht deshalb, weil die Tatsache, dass noch immer keine CI-Versorgung des Antragstellers
erfolgt ist, neben der Leistungsablehnung durch den Antragsgegner bereits im Jahr 2014 (zu einem Zeitpunkt, als mit an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit noch ein deutlich besseres Hörergebnis erzielbar war) maßgeblich darauf beruht, dass seit dem
erneuten Antrag im Mai 2018 weitere 15 Monate vergangen sind, eine Verfahrensdauer, die dem Antragsteller nicht zum Nachteil
gereichen darf.
Der Annahme eines Anordnungsgrundes steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller derzeit nur über eine Duldung verfügt
und nach Auffassung der Antragsgegnerin auf Grund der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers eine erfolgreiche Durchführung
und Beendung der Hörrehabilitation mit einer veranschlagten 1- bis 2-jährigen Dauer nicht als gewährleistet erscheine, weil
eine vorzeitige Abschiebung des Antragstellers möglich sei. Diese Argumentation erachtet der Senat als nicht stichhaltig,
da der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin seit dem 30. Mai 2017, mithin seit über zwei Jahren ausreisepflichtig
ist, er seither im Besitz einer Duldung ist und Abschiebemaßnahmen nach Aktenlage weder durchgeführt worden sind noch beabsichtigt
erscheinen.
Der einstweiligen Anordnung steht auch kein „Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache“ entgegen. Nach der grundrechtsorientierten
Rechtsprechung des BVerfG existiert ein derartiges Verbot keineswegs ausnahmslos. Eine Vorwegnahme (gleich ob vorläufig oder
endgültig) ist vielmehr dann zulässig, wenn ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens wie hier unzumutbare und nicht
mehr zu beseitigende Nachteile nach sich zieht, wenn mithin ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Lutz Wehrhahn
in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl. 2014, §
86b, Rn. 73). Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es im Hinblick auf Art.
19 Abs.
4 GG daher ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
86b, Rn. 31 m. w. N.). Vorliegend erachtet der Senat ein Abwarten der Hauptsache für unzumutbar, da mit weiterem Zeitablauf der
medizinische Erfolg einer Cochlea Implantation zunehmend unwahrscheinlicher wird. Zudem ist auch in dem unwahrscheinlichen
Fall, dass der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren obsiegt, von einem Rückgewähranspruch, also einer Umkehrbarkeit der wirtschaftlichen
Wirkung der einstweiligen Anordnung auszugehen. Dass bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Realisierung dieses
Anspruchs Schwierigkeiten bereiten mag, begründet keine Unmöglichkeit der Rückabwicklung, sondern stellt lediglich ein Vollstreckungsrisiko
dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß auf 177
SGG unanfechtbar.
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da der Antragsteller bedürftig ist und
eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, vgl. die vorstehenden Ausführungen (vgl. §
73 Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).