Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg, mit dem ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festsetzung von monatlichen Raten von 30,00 EUR bewilligt worden ist.
Gegen den am 21. April 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. Mai 2008 beim SG Oldenburg Beschwerde eingelegt,
mit der geltend gemacht wird, die monatlichen Ratenzahlungen seien u. a. mit der Annahme von Wohnkosten in Höhe von 585,77
EUR begründet worden, tatsächlich seien diese aber mit 885,77 EUR benannt und nachgewiesen worden. Außerdem seien zusätzlich
monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 86,58 EUR zu berücksichtigen.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG i.d.F. des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn
das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Von diesem Ausschluss
ist auch - im Wege des Erst-recht-Schlusses - der Fall umfasst, dass das SG die Voraussetzungen nur teilweise verneint und deshalb PKH unter Festsetzung von Raten bewilligt hat.
Die Neuregelung ist hier nach dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, dass Änderungen des Verfahrensrechts mit Inkrafttreten
gelten und auch anhängige Rechtsstreite erfassen (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig u. a.,
SGG, 8. Aufl., Vor §
143 Rn. 10e) anzuwenden, da sie zum 1. April 2008 in Kraft getreten ist. Vertrauensschutzgrundsätze, die zu einem anderen Ergebnis
führen könnten, greifen hier nicht ein, weil der Rechtsbehelf (wie auch schon die angefochtene Entscheidung) in die Zeit der
Geltung des neuen Rechts fällt. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass für Rechtsmittel das Verfahrensrecht maßgebend ist, das
zur Zeit der Prozesshandlung (der Einlegung) galt (vgl. Meyer-Ladewig aaO., m. w. N.).
Danach ist die Beschwerde unzulässig, so dass sie vom Landessozialgericht inhaltlich nicht zu prüfen ist. Ob das SG aufgrund des Beschwerdevortrags Anlass zu erneuter Überprüfung sieht, unterliegt seiner Entscheidung.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§
177 SGG).