Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrags nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren; Gewährung eines Mehrbedarfs nach dem SGB II für die durch Teilnahme an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport entstandenen Kosten
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs für die durch Teilnahme an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport entstandenen
Kosten (Fahrtkosten und Mitgliedsbeiträge). Der 1950 geborene, schwerbehinderte Kläger stand mit seiner 1953 geborenen Ehefrau
im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte den Eheleuten Leistungen für den Bewilligungszeitraum
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 907,87 EUR monatlich.
Mit einem am 23. Februar 2010 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung für
Rehabilitationssport vom 15. Februar 2010 und der ersten Seite eines Entlassungsberichts der I. -Klinik vom 1. Februar 2010
über eine im Januar 2010 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme die Übernahme des "zuzahlungspflichtigen Eigenanteils"
und der anfallenden Fahrtkosten (zweimal wöchentlich je 4,70 EUR). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 lehnte
der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um einen
unabweisbaren Bedarf im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung. In dem Entlassungsbericht über die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme sei lediglich
die selbständige Fortsetzung der erlernten physiotherapeutischen Übungen empfohlen worden. Dies sei auch ohne Anleitung möglich.
Auch die in dem Kostenübernahmeantrag angeführten Ziele der Gewichtsreduktion sowie Verbesserung der Ausdauer seien durch
weniger kostenintensive Maßnahmen wie eigenständiges Training und Ernährungsumstellung erreichbar. Soweit auch Bezieher von
Arbeitslosengeld II Zuzahlungen nach §
62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) bis zur Belastungsgrenze nach §
62 Abs.
1 S. 2
SGB V zu leisten hätten, werde hierdurch das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum nicht unterschritten. Es sei insbesondere
auch zu berücksichtigen, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II ohne eigene Beitragslast in vollem Umfang wie Beschäftigte berechtigt seien, alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
zu beanspruchen. Entstehende Fahrtkosten seien durch die Regelleistung pauschaliert abgedeckt und könnten deshalb nicht als
zusätzlicher Sonderbedarf bewilligt werden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010)
hat der Kläger - auch im Namen seiner Ehefrau - am 7. April 2010 Klage erhoben, wobei er die für die Ehefrau erhobene Klage
in einem im Berufungsverfahren durchgeführten Erörterungstermin am 23. März 2011 zurückgenommen hat.
In der Folgezeit haben die Eheleute für den laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 weitere Anträge
auf Gewährung höherer Leistungen wegen hinzugetretener Bedarfe gestellt. Einen am 17. März 2010 eingegangenen Antrag auf Kostenübernahme
für eine dem Kläger am 10. März 2010 augenärztlich verordnete Gleitsichtbrille lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2010 ab. Die hiergegen am 4. Juni 2010 erhobene Klage ist unter
dem Aktenzeichen S 22 AS 481/10 bei dem Sozialgericht (SG) Osnabrück anhängig. Einen am 3. Mai 2010 eingegangenen Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten für die Schwiegermutter
des Klägers lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Mai 2010 ab. Einen am 17. Mai 2010 eingegangenen Antrag
auf Erteilung eines Änderungsbescheides für die Zeit ab dem 1. März 2010 mit "Anpassungen für Strom, Telefon, öPv im Sinne
des BVerfG vom 09.02.2010" beschied der Beklagte mit bestandskräftigem Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2010. Ferner blieb auch
ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe der Ehefrau erfolglos (Bescheid vom 9. November 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011). Die insoweit am 14. Februar 2011 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen
S 22 AS 93/11 bei dem SG Osnabrück anhängig. Schließlich berechnete der Beklagte die Leistungen wegen einer eingetretenen Änderung (Bezug
einer Altersrente ab dem 1. September 2010) mit Bescheid vom 9. August 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.
August 2010 neu.
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger unter Vorlage umfangreicher Unterlagen (u. a. Übersicht über seit 1989 bei ihm
durchgeführten Operationen, Schwerbehinderten- und Rentnerausweis, Auszüge aus in anderen Verfahren eingeholten medizinische
Gutachten und dem Entlassungsbericht der I. -Klinik) im Wesentlichen vorgetragen, für ihn sei in der I. -Klinik ein Trainingsprogramm
in Einzeltherapie u. a. an fünf Geräten zusammengestellt worden. Nach Empfehlung der dortigen Ärzte habe die Bewegungstherapie
in ambulanter Betreuung fortgesetzt werden sollen. Er habe den seinem Wohnsitz nächstgelegenen Anbieter "J." in K. ausgewählt,
da dort die erforderlichen Geräte und das Fachpersonal vorhanden seien und diese Einrichtung für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln
in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Inkontinenz erreichbar sei. Die Kosten für den Rehabilitationssport
(Beginn: 1. April 2010) für die Dauer von 45 Minuten würden mit der Krankenkasse abgerechnet, üblicherweise würden allerdings
die Betreiber derartiger Einrichtungen einen Mitgliedsbeitrag u. a. für die Nutzung der Umkleide- und Ruheräume erheben, der
sich in seinem Fall auf 29,00 EUR monatlich belaufe. Ferner entstünden Fahrtkosten in Höhe von 24,80 EUR monatlich.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass nach einer von ihm durchgeführten telefonischen Recherche bei zwei Anbietern in L. bei
einer Teilnahme am Rehabilitationssport keine zusätzlichen Kosten wie Mitgliedsbeiträge entstünden. Ferner habe eine Internetrecherche
ergeben, dass auch örtlich ansässige Sportvereine Wirbelsäulengymnastik anböten. Auf derartige kostengünstige Alternativen
müsse sich der Kläger verweisen lassen. Der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio M., der u. a. auch zur Nutzung weiterer
Trainingsgeräte sowie des Saunabereichs berechtige, sei nicht aus SGB II-Mitteln zu finanzieren.
Dieser Argumentation hat sich das SG Osnabrück angeschlossen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2010 abgewiesen.
Für die vom Kläger begehrten Leistungen sei keine Anspruchsgrundlage im SGB II vorhanden. Auch lasse sich der Anspruch nicht auf die vom BVerfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a.) geschaffene Härtefallregelung stützen. Eine "atypische Lebenslage" liege nicht vor, da auch andere SGB II-Leistungsempfänger Zuzahlungen aus dem Regelsatz bestreiten müssten. Darüber hinaus habe der Beklagte dargelegt, dass eine
kostenlose Teilnahme am Rehabilitationssport bei verschiedenen Einrichtungen in Wohnortnähe des Klägers möglich sei. Dem Kläger
stehe es somit frei, ob er diese kostenfreien Angebote nutze oder aber aus einer eigenen Entscheidung heraus eventuelle Zuzahlungen
bei der Firma M. leiste.
Gegen den ihm am 28. Mai 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt
sein bisheriges Begehren weiter und rügt, dass das SG die von ihm vorgelegte "umfängliche Beweisdokumentation" nicht berücksichtigt habe.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 27. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bewilligungsbescheid
vom 3. Dezember 2009 zu ändern und ihm ab dem 1. April 2010 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 53,80 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 27. Mai 2010 ist zulässig. Der für eine zulassungsfreie
Berufung erforderliche Streitwert von mehr als 750,00 EUR (§
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG) ist erreicht, da der Kläger sein Leistungsbegehren zeitlich nicht begrenzt hat und damit die Übernahme der ihm durch die
Teilnahme am Rehabilitationssport entstehenden Kosten in Höhe von 53,80 EUR monatlich für den gesamten Verordnungszeitraum
(18 Monate) geltend macht. Der Streitwert beläuft sich damit auf 968,40 EUR (18 x 53,80). Im Übrigen stehen im Hinblick auf
den Verordnungszeitraum von 18 Monaten auch Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, so dass zugleich die Voraussetzungen
für eine streitwertunabhängige Zulässigkeit der Berufung nach §
144 Abs.
1 S. 2
SGG vorliegen.
Die Berufung ist allerdings in der Sache nicht begründet.
Der Kläger kann sein Ziel, zusätzlich zur Regelleistung einen Mehrbedarf wegen der Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport
zu erhalten, zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - Rdnr. 13). Die Klage ist allerdings bereits unzulässig, weil sich der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zwischenzeitlich erledigt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger macht in der Sache höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. Die hier streitbefangenen
Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport sind den Kosten für Gesundheitspflege und/oder den Fahrtkosten zuzuordnen,
die in der Regelleistung abgebildet sind. Es handelt sich danach um einen Mehrbedarf, der vom Kläger nicht zum isolierten
Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden kann, da die Regelungen der Grundsicherungsträger über die
laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) nach ständiger Rechtsprechung
des BSG (aaO. Rdnr. 14 m. w. N.) sich in rechtlich zulässigerweise Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten lassen. Um
laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG auch dann, wenn der Anspruch materiell-rechtlich allein auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gestützt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn der Kläger - wie hier - einen unabweisbaren Bedarf auf der Grundlage der
vom BVerfG in seinem o. g. Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffenen Härtefallregelung begehrt.
Sind nach alledem Mehrbedarfsleistungen Bestandteil der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, stellt sich
das am 23. Februar 2010 eingegangene Schreiben des Klägers als Antrag dar, den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom
3. Dezember 2009 wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen mit Wirkung ab dem 1. April 2010 (Beginn des Rehabilitationssports)
aufzuheben und ab diesem Zeitpunkt höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten für den Rehabilitationssport zu gewähren. Hieraus folgt zum einen, dass sich der Ablehnungsbescheid
des Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 von vornherein nur auf den laufenden
Bewilligungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2010) bezogen haben kann, da der Beklagte zu einer weitergehenden Entscheidung
mit Bindungswirkung für die Zukunft wegen der in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nicht berechtigt gewesen ist, und die Bewilligungsbescheide für
Folgezeiträume ab dem 1. Januar 2011 nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind (vgl. BSG aaO. Rdnr. 15, 16 m. w. N.). Zum anderen folgt aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid des Beklagten
vom 3. Dezember 2009 bestandskräftig geworden ist und der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 lediglich eine beantragte
Änderung dieses Bewilligungsbescheides wegen einer eingetretenen Änderung in den Verhältnissen zum Gegenstand hat, dass sich
der angefochtene Bescheid durch einen später erteilten neuen Bescheid, der denselben Zeitraum betrifft, gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt (vgl. für einen auf einen Neuantrag hin erteilten erneuten Ablehnungsbescheid: BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rdnr. 8 und vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - Rn. 27). Eine solche Erledigung dürfte zwar noch nicht durch den Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Mai 2010, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für eine Sehhilfe abgelehnt hat, eingetreten sein. Denn dieser
Bescheid ist in seinem Regelungsgehalt nicht mit dem angefochtenen Bescheid vergleichbar. Eine wesentliche Änderung in den
Verhältnissen in Form eines einmaligen Bedarfs für die Anschaffung einer Sehhilfe war zum Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht
eingetreten, da der Kläger die Sehhilfe noch nicht beschafft hatte (und auch weiterhin noch nicht beschafft hat, vgl. Schriftsatz
vom 24. November 2011 in dem Verfahren S 22 AS 481/10). Sein am 17. März 2010 eingegangenes Schreiben stellt sich danach letztlich als Antrag dar, eine Zusicherung zu erteilen,
dass für den Fall einer zukünftig eintretenden Änderung in den Verhältnissen (einmaliger Bedarf für eine in Rechnung gestellte
Brille) einmalige Leistungen im Fälligkeitsmonat gewährt werden. Ebenso wenig dürfte eine Erledigung durch den Bescheid vom
7. Mai 2010 eingetreten sein, da dieser einen Sonderbedarf (Beerdigungskosten) betrifft. Der angefochtene Bescheid vom 3.
März 2010 hat sich allerdings durch den nachfolgend erteilten, bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 26. Mai
2010 erledigt, mit dem dieser es abgelehnt hat, den vom Kläger beantragten Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem 1. März 2010
wegen der behaupteten Änderung in den Verhältnissen (Erhöhung der Regelleistung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 2010) zu erteilen. Aufgrund des diesem Bescheid zugrunde liegenden Abänderungsantrags war von dem Beklagten
zu prüfen, ob und ggf. welche Änderungen tatsächlicher und/oder rechtlicher Art seit Erlass des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides
vom 3. Dezember 2009 eingetreten waren und ob sich aus allen Änderungen "per saldo" für den Kläger und seine Ehefrau eine
günstigere neue Regelung ergab (vgl. zum Prüfungsumfang der Behörden bei Abänderungsanträgen nach § 48 SGB X: Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage 2011, § 48 SGB X Rdnr. 59 m. w. N.), d. h. auch die von dem Kläger bereits früher behauptete Änderung wegen der Kosten für den Rehabilitationssport
war bei der Entscheidung erneut zu berücksichtigen. Damit hat sich der angefochtene Bescheid, mit dem eine Änderung des Bewilligungsbescheides
mit Wirkung ab dem 1. April 2010 abgelehnt worden ist, durch den nachfolgend erteilten Bescheid vom 26. Mai 2010, der eine
Abänderung bereits mit Wirkung ab dem 1. März 2010 zum Gegenstand hat, erledigt. Weder der neue Bescheid noch die später erteilten,
ebenfalls den hier streitbefangenen Zeitraum betreffenden Bescheide des Beklagten sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
nach §
96 SGG geworden, da die Ablehnung eines Änderungsbescheides ebenso wenig wie die Ablehnung der Leistung (vgl. hierzu BSG aaO.) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann.
Die Klage hätte allerdings auch für den Fall, dass sich der angefochtene Bescheid nicht erledigt hätte, keinen Erfolg haben
können. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 misst
sich an § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) i. V. m. §
330 Abs.
3 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier also der Bewilligungsbescheid vom 3.
Dezember 2009 über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2010, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine
wesentliche Änderung ist durch die Aufnahme des Rehabilitationssports am 1. April 2010 nicht eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung
des BSG, der der Senat folgt, lassen die Regelungen des SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung keine Erhöhung der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über
die gesetzliche Pauschale hinaus zu (vgl. Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R -, Rdnr. 20 m. w. N.). Bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2011 hat das BVerfG hinsichtlich der Höhe der Regelleistung
klargestellt, dass deren rückwirkende Erhöhung ausscheidet (aaO. Rdnr. 210 ff.). Abgesehen davon, dass der Kläger die Gewährung
eines Darlehens nicht beantragt hat, scheidet § 23 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage ebenfalls aus, weil es sich bei dem geltend gemachten zusätzlichen Bedarf um einen wiederkehrenden Bedarf
handelt, die einer darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich ist (BSG aaO. m. w. N.).
Als Anspruchsgrundlage kommt danach - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - allein die vom BVerfG in seinem
Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung in Betracht. Diese setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen und besonderen Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen
- einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige
Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Das BVerfG hat den Ausnahmecharakter dieses Anspruchs betont, indem es darauf hingewiesen
hat, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen
entstehen dürfte (aaO. Rdnr. 208).
Davon ausgehend ist vorliegend eine Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rehabilitationssport
nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient, sondern wesentlich dazu beitragen soll, die körperliche Leistungsfähigkeit
zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der
psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rdnr. 21 m. w. N.). Handelt es sich danach bei Rehabilitationssport nicht um eine Maßnahme mit Behandlungs- und Therapiecharakter,
die einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweist, und soll dieser letztlich nur Hilfe zur Selbsthilfe bieten, betreffen die
in Rede stehenden Kosten nicht einen unabweisbaren Bedarf. Denn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Klägers wäre nicht
dadurch eingetreten, dass er nicht am Rehabilitationssport bei dem Anbieter "J." teilgenommen hätte. Bereits bestehenden gesundheitlichen
Beschwerden hätte durch eine Krankenbehandlung etwa in Form von Krankengymnastik begegnet werden können, im Übrigen wären
allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit auch in anderer Form möglich gewesen. Hierzu zählen etwa die
in der Klageerwiderung dargestellten Angebote der örtlichen Sportvereine (Wirbelsäulengymnastik), deren Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, wie auch die Durchführung von gymnastischen Übungen oder Bewegungstherapie
in Eigenregie. Gegen die Unabweisbarkeit der Teilnahme am Rehabilitationssport spricht im Falle des Klägers namentlich auch,
dass in dem von ihm vorgelegten Bericht der I. -Klinik über die im Januar 2010 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme
eine hierauf gerichtete Empfehlung gerade nicht ausgesprochen worden ist. Denn danach hatte der Kläger während der Rehabilitationsmaßnahme
Übungen erlernt, deren regelmäßige selbständige Durchführung ihm empfohlen worden war. Diese Übungseinheiten in Eigenregie
sollten bei Bedarf durch ambulante Krankengymnastik ergänzt werden. Wenn der Hausarzt dem Kläger im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme
- abweichend von der Empfehlung der dortigen Ärzte - gleichwohl Rehabilitationssport verordnet hat, ist die Berechtigung dieser
Verordnung keineswegs in Frage zu stellen. Allerdings zeigen die Ausführungen in dem Entlassungsbericht der I. -Klinik, dass
der Kläger für die Durchführung der Übungen nicht zwingend auf eine Anleitung angewiesen gewesen wäre, so dass die Teilnahme
am Rehabilitationssport lediglich als sinnvoll, nicht aber als unabweisbar bezeichnet werden kann.
Liegt nach alledem ein unabweisbarer Bedarf nicht vor, muss der Senat nicht klären, ob dem Kläger durch die Teilnahme am Rehabilitationssport
überhaupt gesonderte Fahrtkosten entstanden sind oder die Fahrten vielmehr mit einer ohnehin vorhandenen Zeitkarte durchgeführt
werden konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.