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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2016 - 15 AS 185/15
Kein regelhafter Anspruch auf Sozialhilfe für vom Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausgeschlossene Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche
1. An seiner Rechtsprechung, dass der bei Fehlen eines anderweitigen Aufenthaltsrechts sowohl auf arbeitsuchende wie auf wirtschaftlich passive Unionsbürger anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in keinem dieser beiden Anwendungsfälle gegen EU-Recht verstößt und daher Leistungsansprüche nach dem SGB II wirksam ausschließt, hält der Senat fest.
2. Diese Frage ist nunmehr entschieden durch Urteil des EuGH vom 15. September 2015 (Rs. C-67/14); der 4. und der 14 Senat des BSG haben sich dem in ihrer neuesten Rechtsprechung angeschlossen.
3. Der EuGH hat ausgeführt, dass ein Unionsbürger Zugang zu Sozialleistungen - hierzu gehören auch die Leistungen nach dem SGB II - nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates die Voraussetzung der Richtlinie 2004/38 erfüllt.
4. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger zu verhindern.
5. Der weitergehenden Auffassung des BSG, dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Fundstellen: NZS 2016, 318
Normenkette:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB II § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 07.09.2015 S 36 AS 1472/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 7. September 2015 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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