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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018 - 2 R 145/17
Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte Berücksichtigung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als anrechenbare Zeiten
Die Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit durch den Versicherten wird nicht vom Tatbestand einer Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers im Sinne von § 51 Abs. 3a SGB VI erfasst.
1. Der Ausschluss insbesondere von Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn soll "Fehlanreize" vermeiden, die sich sonst aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten.
2. Zur Vermeidung von Härtefällen sollen entsprechende Zeiten in den zwei Jahren vor Rentenbeginn gleichwohl berücksichtigt werden, wenn sie durch "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" bedingt sind.
3. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a Teils. 3 SGB VI kann auf Fälle des ALG-Bezugs aufgrund der Geschäftsaufgabe eines selbstständig Tätigen nicht analog angewandt werden.
Normenkette:
SGB VI § 34 Abs. 1
, , , ,
SGB VI § 236b
,
SGB III § 3 Abs. 4 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hannover S 14 R 171/15
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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