Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Betriebsprüfung
Regelmäßige Beschäftigung
Zuordnung zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen abhängigen Beschäftigung
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer nach § 28p
SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung erlassenen Bescheid der Beklagten vom 26. April 2006, mit dem diese die Klägerin zur Nachentrichtung
von Sozialversicherungsbeiträgen im Prüfzeitraum Januar 2000 bis Dezember 2004 in einer Gesamthöhe von 97.501,44 EUR (einschließlich
241,50 EUR Säumniszuschläge) herangezogen worden ist, wobei im vorliegenden Verfahren nur die - einen Teilbetrag von 69.567,33
EUR (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015, Bl. 218 GA, vorgelegte Aufstellung) betreffende - Festsetzung
von Beiträgen bzw. sog. Beitragsanteilen nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V im Streit steht. Diese Beiträge bzw. sog. Beitragsanteile nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V hat die Beklagte aufgrund der im Prüfzeitraum (wobei im Ergebnis entsprechende Beiträge nur für solche in den Jahren 2000
bis 2003 wahrgenommene Tätigkeiten geltend gemacht werden) ausgeübten Tätigkeit der zu 14. bis 62 beigeladenen Mitarbeiter(innen)
(bzw. der Rechtsvorgänger der nach ihrem Tod nunmehr beigeladenen Rechtsnachfolger) festgesetzt.
Die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 64. bis 67. sind als Einzugsstellen bzw. als Fremdversicherungsträger zum vorliegenden
Verfahren beigeladen worden.
Die Klägerin wirbt damit, dass sie in einem speziellen Bereich des Transportgewerbes eine für den europäischen Bereich führende
Position innehabe (vgl. den Internetauftritt der Klägerin DF.). Sie habe inzwischen 200 Mitarbeiter und Auszubildende, 120
ziehende Einheiten und 200 Trailer. Von der Zentrale in DG. bei DH. aus leite die zweite und dritte Generation gemeinsam das
Unternehmen mit einer Reihe von Niederlassungen und Stützpunkten im In- und Ausland (DI.).
Den Großteil der Mitarbeiter der Klägerin stellen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dar. Im Prüfzeitraum verfügte
die Klägerin nach eigenen Angaben (vgl. die erstinstanzliche mündliche Verhandlung) über etwa 150 festangestellte Beschäftigte.
Deren Einsatz wird vom vorliegenden Rechtsstreit nicht erfasst.
Die Klägerin sieht sich aber nach eigenen Angaben seit Jahren nicht in der Lage, ihren gesamten Arbeitskräftebedarf mit sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen abzudecken. Neben ihren festangestellten Mitarbeitern verfügt sie daher über einen Pool sog. Aushilfskräfte,
die regelmäßig zur vollständigen Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs mit hinzugezogen werden. Gerade in den Jahren 2000 bis
2004 habe aufgrund des damaligen starken betrieblichen Wachstums ein erhöhter Personalbedarf geherrscht (vgl. ebenfalls ihre
Angaben in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung).
Nach Einschätzung der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 30. August 2016) werden größenordnungsmäßig etwa 5 % ihres Arbeitskräftebedarfs
mit solchen Aushilfskräften abgedeckt.
Zu diesen Aushilfskräften zählten im Prüfzeitraum auch die Beigeladenen zu 14. bis 62 (bzw. deren Rechtsvorgänger).
Mit diesen Aushilfskräften hat die Klägerin keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen (vgl. Schriftsatz vom 12. Juli
2016). Vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit hat ein Beauftragter der Klägerin mit den Aushilfskräften jeweils ein "Bewerbungsgespräch"
geführt. Dabei soll nach Angaben der Klägerin jeweils mündlich "fest vereinbart" worden sein, dass im Jahr nicht mehr als
50 Arbeitstage geleistet werden sollten und die Entlohnung nicht die sich jeweils aus §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV ergebenden Grenzwerte überschreiten durfte. Tatsächlich ist der genannte Wert von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr allerdings
vereinzelt überschritten worden.
Wegen der Einzelheiten des Einsatzes der Aushilfskräfte im Betrieb der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der Einsatztage
und der Entlohnung, verweist der Senat auf die von der Klägerin vorgelegten detaillierten Unterlagen, und zwar insbesondere
auf den Schriftsatz vom 11. Mai 2016 nebst den diesem beigefügten (in vier Aktenordnern zu den Gerichtsakten genommenen) Anlagen.
Die Klägerin hat sich von der Einschätzung leiten lassen, dass diese Aushilfskräfte im Prüfzeitraum im Rahmen einer zeitgeringfügigen
Beschäftigung im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV eingesetzt worden seien. Auf dieser Grundlage hat sie für diese Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Die Beklagte ist hingegen im Rahmen der Betriebsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Aushilfskräfte im Rahmen einer
regelmäßigen, wenngleich entgeltgeringfügigen Beschäftigung im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV eingesetzt worden seien, so dass für diese von der Klägerin als Arbeitgeberin Beiträge bzw. sog. Beitragsanteile nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V zu zahlen seien.
Mit Bescheid vom 26. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 setzte die Beklagte nach
vorheriger Anhörung der Klägerin insgesamt Sozialversicherungsbeitragsnachforderungen in Höhe von 97.501,44 EUR (einschließlich
241,50 EUR Säumniszuschläge) fest. Ein Teilbetrag von 69.567,33 EUR (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Dezember
2015, Bl. 218 GA, vorgelegte Aufstellung) betraf die Festsetzung von Beiträgen bzw. sog. Beitragsanteilen nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 14. bis 62 (bzw. deren Rechtsvorgänger) im Prüfzeitraum. Im Prüfbescheid sind
die betroffenen Tatbestände als "geringfügige Dauerbeschäftigungen" ausgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die von der Klägerin am 16. Oktober 2007 erhobene Klage, mit der sie ausweislich der in der erstinstanzlichen
mündlichen Verhandlung erklärten Einschränkung ihres Klagebegehrens nur die Festsetzung von Beiträgen bzw. sog. Beitragsanteilen
nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V zur gerichtlichen Überprüfung stellt.
Zur Begründung hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Einsatz der beigeladenen Aushilfskräfte nicht planbar
gewesen sei. Umgekehrt sei auch für sie als Arbeitgeberin nicht planbar gewesen, wann die angesprochenen Arbeitskräfte tatsächlich
für Einsätze zur Verfügung gestanden hätten, zumal mehr als die Hälfte dieser Kräfte bei Bedarf auch bei anderen Unternehmen
vorübergehend tätig geworden seien. Die Arbeitnehmer hätten jeweils nur einige wenige Tage im Monat gearbeitet.
Die Vorgaben des §
8 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB IV hinsichtlich der maßgeblichen Verdienstgrenzen und der Höchstzahl von 50 Arbeitstagen im Jahr seien bei allen betroffenen
Arbeitskräften in allen Jahren des Prüfzeitraums eingehalten worden (zu im Ergebnis festzustellenden Ausnahmen vgl. aber die
Entscheidungsgründe).
Mit Urteil vom 7. Dezember 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere darauf abgestellt,
dass der Betrieb der Klägerin strukturell auf den Einsatz der Aushilfskräfte angewiesen sei. Das Geschäftsmodell der Klägerin
baue darauf auf, Aushilfskräfte regelmäßig und wiederkehrend einzusetzen.
Dagegen richtet sich die von der Klägerin am 6. Januar 2016 eingelegte Berufung.
Die Klägerin hebt hervor, dass ihr Umsatzvolumen von 1999 bis 2004 jährlich um ca. 15 bis 26 % gestiegen sei. Für den entsprechend
vermehrte Arbeitskräftebedarf habe sie auf dem Arbeitsmarkt gar nicht ausreichend an einer Festanstellung interessierte Arbeitskräfte
finden können, im Jahr 2001 habe sie im Vergleich zum Vorjahr ungeachtet des Umsatzwachstums sogar die Zahl der festangestellten
Kräfte etwas reduziert. In der Gesamtbetrachtung von 2000 bis 2001 habe die Zahl der fest angestellten Arbeitskräfte jedoch
von 112 auf 133 zugenommen (vgl. wegen der näheren Einzelheiten der Personalentwicklung der Klägerin ihren Schriftsatz vom
26. Februar 2016).
Sie habe gar nicht genügend Bewerber für eine Festanstellung gehabt. Auch den am vorliegenden Verfahren beteiligten Aushilfskräften
habe sie Festanstellungen angeboten; solche seien jedoch nicht gewünscht gewesen.
Die Klägerin hat detaillierte Unterlagen betreffend den tatsächlichen zeitlichen Umfang des Einsatzes der beigeladenen Aushilfskräfte
in den Jahren 2000 bis 2002 und - mit Einschränkungen - bezogen auf das Jahr 2003 vorgelegt; Entsprechendes gilt für ihre
Entlohnung in diesen Jahren. Bezogen auf das Jahr 2004 und Teile des Jahres 2003 hat sie mitgeteilt (vgl. Schriftsatz vom
22. März 2016, Bl. 421 GA), dass sie sich seinerzeit auf der Grundlage eines "sogenannten 'Minilohn-Gesetzes'" (gemeint war
offenbar unter Berücksichtigung des nachfolgenden Schriftsatzes der Klägerin vom 11. Mai 2016 das Zweite Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, S. 4621, mit dem - abgesehen von der Anpassung der Höchstbeträge in §
8 Abs.
1 Nrn. 1 und 2
SGB IV - inhaltlich lediglich die Vorgaben in §
8 Abs.
1 Nr.
1 und nicht in der von der Klägerin herangezogenen Vorschrift des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV geändert worden sind, vgl. Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes) nicht zu entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet gesehen habe und insoweit sich inzwischen auch nicht mehr
zu einem substantiierten Vortrag in der Lage sehe.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 4. März 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt,
ist ihr insbesondere aufgegeben worden, für jeden Beschäftigten im Einzelnen unter Vorlage etwa getroffener schriftlicher
Vereinbarungen darzulegen, wann, durch welche Personen und auf welchem Wege jeweils vereinbart worden ist, an welchen Tagen
die Tätigkeit ausgeübt werden sollte.
Die Klägerin hat daraufhin dargelegt, dass die Aushilfskräfte entweder von einem ihrer Geschäftsführer oder einem ihrer Disponenten
für die Tätigkeitstage mündlich oder telefonisch beauftragt worden seien. Wer wann wen angerufen habe, lasse sich nicht mehr
ermitteln. Das "Ganze" sei "'per Handschlag' oder 'auf Zuruf'" geschehen.
Von einer detaillierten Beantwortung dieser Auflage hat die Klägerin im Übrigen letztlich abgesehen; auf ihre Ausführungen
im Schriftsatz vom 11. Mai 2016 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und
2. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 aufzuheben,
soweit mit diesem Bescheid Beiträge mit der Begründung nacherhoben worden sind, dass die jeweilige Tätigkeit als eine "geringfügige
Dauerbeschäftigung" zu bewerten sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Beigeladene zu 44. (BM., Bl. 487 GA) weist darauf hin, dass er seit 1997 im Altersrentenbezug steht.
Der Beigeladene zu 61. (DJ., Bl. 406, 417, 434 GA) macht geltend, dass eine Personenverwechselung vorliegen müsse.
Mit Beschluss vom 14. September 2016 hat der Senat einen Teil des Streitgegenstandes, und zwar soweit die Beklagte mit Bescheid
vom 26. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 Beiträge aufgrund einer Tätigkeit (a)
des Beigeladenen zu 61. (DJ.) und (b) von DK., geborene DL., festgesetzt hat, abgetrennt; dieser Teilstreit wird unter dem
Aktenzeichen L 2 R 494/16 fortgeführt, wobei mit Zustimmung der Beteiligten zunächst das Ruhen dieses Verfahrens L 2 R 494/16 angeordnet worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat nur in einem ganz geringfügigen Umfang Erfolg. Der lediglich hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen
bzw. sog. Beitragsanteilen nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V angefochtene Prüfbescheid vom 26. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 stellt sich
ganz überwiegend rechtmäßig dar und verletzt insoweit die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Lediglich der Erhebung von
Beiträgen in Höhe von 141,73 EUR aufgrund der Tätigkeit von
AO. im Zeitraum April bis Juni 2001 sowie in Höhe von 107,80 EUR aufgrund der Tätigkeit von "DE." (richtig: BW.) BX. im Zeitraum
Januar bis Februar 2003 fehlt aufgrund der besonderen Ausgestaltung der von diesen Beigeladenen in den diesbezüglich betroffenen
Teilzeiträumen ausgeübten Aushilfstätigkeiten die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangenen, dass die beigeladenen Aushilfskräfte (bzw. die Rechtsvorgänger der beigeladenen
Hinterbliebenenrentenbezieher) im Prüfzeitraum in entgeltgeringfügigen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des
§
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV bei der Klägerin standen. Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid, auf dessen zutreffende Begründung
ergänzend Bezug genommen wird, insbesondere die von der Klägerin nachzuentrichtenden Beitragszahlungen dem Grunde und der
Höhe nach zutreffend festgesetzt.
Zu prüfen sind nur die Zeiträume, für die die Klägerin nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides (in dem die betroffenen Sachverhalte
jeweils als "geringfügige Dauerbeschäftigung" ausgewiesen worden sind) bezogen auf die jeweils tätig gewordene Aushilfskraft
zu Beitragsnachzahlungen nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V herangezogen worden ist. Dementsprechend muss der Senat nicht weiter der Frage nachgehen, ob und ggfs. in welchem Ausmaß
die Nichterhebung entsprechender Beitragszahlungen für das Jahr 2004 (und bezogen auf viele Betroffene bereits für die Monate
April bis Dezember 2003 Fehlen) auf die Nichtausübung entsprechender Aushilfstätigkeiten oder aber - wofür der Vortrag der
Klägerin insbesondere auch vor dem Hintergrund ihrer Ausführung zu ab April 2003 unterlassenen Aufzeichnungen vielleicht eher
sprechen könnte - auf eine unterbliebene Beanstandung der der nicht erfolgten Beitragszahlungen zurückzuführen ist.
Die genannten Aushilfskräfte standen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin. Nach §
7 Abs.
1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 S. 1
SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem
fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort
und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 19).
Im vorliegenden Zusammenhang gehen alle Beteiligte zutreffend von dem Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse aus.
Umstritten ist lediglich, ob diese den Vorgaben des §
8 Abs.
1 Nr.
1 oder aber Nr.
2 SGB IV unterfallen. Der Senat teilt die Auffassung der Beteiligten, dass die Betroffenen für den Zeitraum der jeweils ausgeübten
Aushilfstätigkeit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert waren und ihrem Weisungsrecht unterlegen haben. Ein eigenes Unternehmerrisiko
haben sie nicht getragen. Sie sind stundenweise entlohnt worden.
Die Klägerin hat mit den Betroffenen im Rahmen des von ihr dargelegten sog. "Vorstellungsgesprächs" zunächst eine Rahmenvereinbarung
abgeschlossen, wonach diese bei entsprechendem Arbeitsanfall nach gesonderter mündlicher bzw. fernmündlicher Vereinbarung
der konkrete Einsatztage als Aushilfskräfte zu dem vorgesehenen Stundenlohn tätig werden sollten. Dabei ist keine förmliche
Verpflichtung der Aushilfskräfte begründet worden, jederzeit auf Abruf bereitzustehen. Eine solche Vereinbarung kam vielfach
auch schon deshalb nicht in Betracht, weil viele Aushilfskräfte auch anderweitige berufliche und/oder private Verpflichtungen
hatten. Auch Festanstellungen sehen aber regelmäßig keine Verpflichtung eines Arbeitnehmers und erst recht nicht eines nur
in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers vor, jederzeit auf Abruf für den Arbeitgeber tätig werden zu müssen.
Im Arbeitsalltag vermag die Bereithaltung eines sog. Pools von Aushilfskräften aber auch ohne förmliche (soweit eine solche
arbeitsrechtlich überhaupt als zulässig anzusehen sein sollte) Begründung einer ständigen Einsatzbereitschaft eine verlässliche
Grundlage zur Abdeckung eines nicht mit fest angestellten Beschäftigten abzudeckenden Arbeitskräftebedarfs zu gewährleisten,
solange nur eine hinreichend große Zahl von interessierten Aushilfskräften gewonnen werden kann. Schon ihr eigenwirtschaftliches
Interesse an der Durchführung entsprechender Aushilfstätigkeiten trägt regelmäßig dazu bei, dass Einsatzwünsche des Arbeitgebers
nicht ohne dringenden Grund abgelehnt werden.
§
172 Abs.
3 SGB VI in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom
24. März 1999 (BGBl. I, 388) enthielt folgende Regelung: Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch, die in dieser
Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach §
5 Abs.
4 SGB VI versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig
wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach §
5 Abs.
3 SGB VI versicherungsfrei sind.
Der vorstehend wiedergegebene Satz 2 dieser Vorschrift erhielt mit Wirkung vom 1. August 2004 durch das Gesetz zur Sicherung
der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004,
BGBl. I, 1791, folgende Fassung: Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben
ist.
Hieran anknüpfend bestimmte §
249b SGB V (ebenfalls in der Fassung des o.g. Gesetzes vom 24. März 1999): Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 des
Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag
in Höhe von 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der
Dritte Abschnitt des
Vierten Buches sowie §
111 Abs.
1 Nr.
2 bis
4, 8 und Abs.
4 des
Vierten Buches entsprechend.
Mit dem Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4621) wurde ein neuer Satz 2 eingeführt, der lediglich Beschäftigte in Privathaushalten betraf und damit für den vorliegenden
Rechtsstreit keine Relevanz hat. Ferner wurde mit Wirkung vom 1. April 2003 der in Satz 1 aufgeführte Beitragssatz von 10
auf 11 vom Hundert angehoben.
§
8 Abs.
1 SGB IV (ebenfalls in der Fassung des o.g. Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse) definierte die
geringfügige Beschäftigung wie folgt: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn (Nr. 1) die Beschäftigung regelmäßig
weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht
übersteigt, (Nr. 2) die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt.
Mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, 1983) wurde mit Artikel 5 Ziffer 3. der Betrag von 630 Deutsche Mark mit Wirkung vom 1. Januar
2002 in 325 Euro geändert.
§
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV wurde mit Wirkung zum 1. April 2003 durch das o.g. Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt dahingehend
geändert, dass nunmehr "das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigen" durfte.
1. Die vorstehend erläuterten Beitragsvorschriften der §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V knüpfen tatbestandlich an das Vorliegen einer Beschäftigung nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch an, bei der der Beschäftigte in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind bzw. nicht versicherungspflichtig ist. Da eine Versicherungsfreiheit oder eine ihr gleichgestellte fehlende Versicherungspflicht
zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zählen, kann sich daraus - anders als die Klägerin im Schriftsatz vom
12. Juli 2016 vortragen will - nicht zugleich die Nichtanwendung der genannten Beitragstatbestände ergeben. Entsprechend dem
Rechtsgedanken des §
172 Abs.
1 SGB VI steht einer Heranziehung nach den genannten Vorschriften auch keine Versicherungsfreiheit des geringfügig Beschäftigten als
Bezieher einer Vollrente wegen Alters gemäß §
5 Abs.
4 SGB VI entgegen.
2. Bei der Anwendung der Regelungen des vorstehend erläuterten §
8 Abs.
1 SGB IV ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass diesen Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang
im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig
ausgeübt wird (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr.
2). Denn §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr.
2 des §
8 Abs.
1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rn. 19).
Dieser Frage kommt für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ausschlaggebende Bedeutung zu: Die erläuterten besonderen
Beitragsvorschriften der §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V, auf die die Beklagte ihre streitbetroffene Beitragsnachforderungen stützt, knüpfen an das Vorliegen einer geringfügigen
Beschäftigung im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV an, also an eine regelmäßige sog. entgeltgeringfügige Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift. Für zeitgeringfügige Beschäftigungen
im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV sehen §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V hingegen Beitragspflichten des Arbeitgebers vor; auch aus anderen gesetzlichen Vorgaben ergeben sich für solche Tätigkeiten
keine vergleichbaren Beitragslasten des Arbeitgebers.
Für die damit ausschlaggebende Regelmäßigkeit im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rz. 21 ff.) insbesondere darauf an,
(1) ob die fragliche Beschäftigung (bei vorausschauender Betrachtung) von vornherein auf "ständige Wiederholung" gerichtet
ist (und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll),
(2) ob die Arbeitsleistungen von vornherein "vorhersehbar" waren, insbesondere einem "Muster" oder einem "bestimmten Rhythmus"
folgen,
(3) ob nach den einzelnen Arbeitseinsätzen jeweils unklar bzw. klar ist, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen
wird,
(4) ob der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf "bereitsteht" (ohne allerdings dazu "verpflichtet"
zu sein müssen) und
(5) ob Geschäftsbetrieb des Auftraggebers "systematisch und strukturell" darauf angelegt ist, auf die Arbeitskraft der Betroffenen
im Sinne eines "Arbeitskraftpools" zurückzugreifen.
Für eine Regelmäßigkeit soll jedenfalls als solches nicht ausreichen, dass sich bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr vorhersehen
lässt, dass es überhaupt zu einer erneuten (kurzzeitigen) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kommen wird (BSG, aaO., Rz. 23). Bezogen auf "längere Zeiträume" genügt nicht die Erwartung, dass es (irgendwann während ihrer) zu einer "gewissen
Anzahl von Arbeitseinsätzen" kommen wird (BSG, aaO.); es spricht gegen die Regelmäßigkeit, wenn die Einsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie
zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her "ohne erkennbares Schema" erfolgten (BSG, aaO., Rz. 22).
In ihrem Gesamtzusammenhang verdeutlichen diese Begründungsansätze, dass das BSG - ähnlich wie bei der Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257) - mit den o.g. Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer unregelmäßigen Beschäftigung im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV keine abschließende Definition vorgeben will, sondern von den Tatgerichten im Einzelfall eine wertende Zuordnung der in Betracht
kommenden Kriterien zum Typus der regelmäßigen bzw. nur unregelmäßigen Beschäftigung erwartet.
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen (abhängigen) Beschäftigung
ist dementsprechend nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen
eine regelmäßige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen (vgl. zu diesem Ansatz bezogen
auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit etwa: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).
Dabei ist bei der Anwendung der vorstehend erläuterten Voraussetzungen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs-
und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 28, Rn. 31) Rechnung zu tragen: Auch wenn im vorliegenden Zusammenhang nur Beitragspflichten nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V zu prüfen sind, so ist im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit gleichwohl eine Auslegung anzustreben, die möglichst bereits
bei Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eine Beurteilung erlaubt, ob der fragliche Einsatz eine Tätigkeit im Sinne des
§
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV mit den für den Arbeitgeber resultierenden Beitragspflichten nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V darstellt oder ab eine (nicht in entsprechender Weise mit Beitragspflichten verbundene) sog. zeitgeringfügige Tätigkeit im
Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV vorliegt.
Dementsprechend hat das BSG in seinem o.g. Urteil vom 7. Mai 2014 auch maßgeblich darauf abgestellt, ob die Tätigkeit "von vornherein" auf ständige Wiederholung
gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden "soll" (SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rn. 21). Maßgeblich sind damit die
Intentionen der Beteiligten des Arbeitsverhältnisses bei Aufnahme der Tätigkeit. Solange diese zunächst eine langfristige
Wahrnehmung der Tätigkeit ins Auge gefasst haben, steht der Annahme ihrer Regelmäßigkeit im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV insbesondere nicht entgegen, dass im weiteren Verlauf zunächst nicht vorhersehbare Umstände im Ergebnis zu einem zeitlich
nur begrenzten Einsatz führen.
3. Im vorliegenden Fall ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin unter Zugrundelegung
ihrer eigenen Darlegungen im vorstehend erläuterten Sinne im Prüfzeitraum fortlaufend "systematisch und strukturell" darauf
angelegt war, auf die Arbeitskraft der Aushilfskräfte im Sinne eines "Arbeitskraftpools" zurückzugreifen. Die Klägerin war
auf ihren Einsatz nicht lediglich während vorübergehender Teilzeiträume angewiesen, wie dies etwa aufgrund einer saisonal
bedingten erhöhten Nachfrage, eines vorübergehend erhöhten Krankheitsstandes der Stammbeschäftigten oder im Zuge der Bewältigung
außergewöhnlicher Ereignisse wie von durch Naturkatastrophen bedingten Schadenslagen in Betracht kommen könnte. Vielmehr reichte
das Stammpersonal der Klägerin generell ganzjährig zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs nicht aus. Die Klägerin selbst räumt
ein, dass sie auch nach vollständiger Ausschöpfung der Arbeitskraft der Stammkräfte noch fortlaufend und regelmäßig einen
weiteren - etwa 5 % ausmachenden Bedarf - an Arbeitskräften aufgewiesen hat, zu deren Abdeckung sie im Prüfzeitraum die Beigeladenen
zu 14. bis 62 (bzw. deren Rechtsvorgänger) herangezogen hat.
Der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Prüfzeitraum fortlaufend "systematisch und strukturell" darauf angelegt
war, auf die Arbeitskraft der beigeladenen Aushilfskräfte im Sinne eines "Arbeitskräftepools" zurückzugreifen, beinhaltet
zugleich im Sinne einer tatsächlichen Vermutung die Annahme, dass der Einsatz der Aushilfskräfte "von vornherein" auf ständige
Wiederholung gerichtet war und ihre Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden "sollte". Auf Seiten der Arbeitgeberin
begründet gerade der strukturelle Bedarf an dem Einsatz der Aushilfskräfte die Erwartung, dass auch in den kommenden Jahren
ein entsprechender Einsatzbedarf fortbestehen wird und dementsprechend im Ausgangspunkt eine regelmäßige Wiederholung der
sog. Aushilfstätigkeit erwünscht ist. Soweit diese Tätigkeit auf Seiten der Arbeitnehmer (wovon im Regelfall auszugehen ist)
nicht nur für einen von vornherein als solchen erkennbaren Überbrückungszeitraum (etwa für einen Zeitraum, der zwei Ausbildungsabschnitte
unterbricht), sondern allgemein zur Absicherung und Verbesserung der finanziellen Situation ausgeübt wird, korrespondiert
damit auch auf seiner Seite ein Interesse an der auch mehrjährigen Fortsetzung der Tätigkeit.
Bezeichnenderweise haben die beigeladenen Aushilfskräfte überwiegend auch über mehrere Jahre hinweg regelmäßig jeden oder
jedenfalls nahezu jeden Monat die betroffene sog. Aushilfstätigkeit für die Klägerin ausgeübt. Auch daran wird der strukturelle
Bedarf an dem Einsatz der sog. Aushilfskräfte im Sinne eines Arbeitskräftepools deutlich. Eine für - nahezu - jeden Monat
zu erwartende Heranziehung folgt zugleich noch einem "Schema" im Sinne der erläuterten Rechtsprechung, welches ihre Regelmäßigkeit
verdeutlicht.
Ist bei dieser Ausgangslage bei Aufnahme der Tätigkeit zunächst auf beiden Seiten im Ausgangspunkt ein Interesse an einer
mehrjährigen regelmäßigen Fortsetzung der Tätigkeit festzustellen, dann steht es ihrer Einstufung als eine "regelmäßige" Beschäftigung
im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV nicht entgegen, dass erst nachfolgend eintretende Umstände - entgegen der anfänglichen beiderseitigen Erwartung - zu einer
früheren Beendigung der Tätigkeit führen. Ebenso wie auch bei herkömmlichen versicherungspflichtigen Dauerarbeitsverhältnissen
kommen auch im vorliegenden Zusammenhang immer Umstände in Betracht, die im Einzelfall zu einer früheren Beendigung der im
Ausgangspunkt langfristig angelegten Tätigkeit führen können. Dazu gehören etwa der Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers, die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit, sein Wunsch nach einer räumlichen Veränderung oder etwa
auf Seiten des Arbeitgebers eine Unzufriedenheit mit der Qualität der Arbeitsleistungen der betroffenen Arbeitskraft.
Solange aber solche prinzipiell immer in Betracht kommenden künftigen Veränderungen bei Aufnahme der Tätigkeit noch nicht
näher absehbar waren, stehen sie gerade unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes der Vorhersehbarkeit von Beitragspflichten
der Annahme einer im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV "regelmäßigen" Beschäftigung nicht entgegen.
Eine anderweitige Interpretation der erläuterten gesetzlichen Vorgaben wäre auch mit den Regelungszielen des Gesetzgebers
nicht in Einklang zu bringen. Mit der Einführung der den Arbeitgeber auch beim Einsatz geringfügig Beschäftigter treffenden
Beitragspflichten nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I, 388) wollte der Gesetzgeber
darauf reagieren, dass die frühere - noch keine vergleichbaren Beitragspflichten vorsehende - Gesetzeslage zu einem "zunehmenden
Missbrauch" geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und dadurch bedingt zu einer "Erosion der Bemessungsgrundlagen in der
Sozialversicherung" geführt habe. Um diesen Missständen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V gerade angeordnet, dass die Arbeitgeber auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen "von der ersten Mark an" Beiträge
(bzw. Beitragsanteile) zur Sozialversicherung zu entrichten haben (vgl. BT-Drs. 14/280, S. 10). Davon ausgenommen bleiben
sollten nach der Gesetzesbegründung (aaO.) lediglich "kurzfristige Beschäftigungen (2 Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe
eines Jahres)", womit der Gesetzgeber der Sache nach auf die Regelung des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV Bezug genommen hat.
Auch wenn der Tatbestand des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV nicht ausdrücklich das Element "kurzfristig" ausweist, so bestätigt doch diese Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber die
von der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung (im Gegenschluss aus dem im Tatbestand des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV enthaltenen Merkmal der Regelmäßigkeit) abgeleitete Voraussetzung einer Unregelmäßigkeit der vom Tatbestand des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV erfassten zeitgeringfügigen Tätigkeiten im Ergebnis für zutreffend erachtet. Insbesondere sind Tätigkeiten, die von vornherein
über längere Sicht hinweg auf eine Ausübung an mehreren Tagen eines jeden Monats ausgerichtet sind, als regelmäßige und damit
zugleich auch als nicht nur kurzfristige oder als unregelmäßige anzusehen.
4. Im Ergebnis strebt die Klägerin eine Verschiebung der Abgrenzung zwischen zeit- und entgeltgeringfügigen Beschäftigungen
in dem Sinne an, dass auch langfristige angelegte Beschäftigungsverhältnisse den zeitgeringfügigen zuzurechnen sein sollen,
solange jedenfalls unter den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses Einigkeit darüber besteht, dass im Jahr nicht mehr als 50
Arbeitstage geleistet werden und dass das durchschnittliche Entgelt den in §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV aufgeführten Grenzbetrag nicht übersteigt.
Dieser Ansatz weist eine Bedeutung weit über den vorliegenden Fall hinaus auf. Sollte die Klägerin letztinstanzlich obsiegen,
würde damit im Ergebnis ein Anreiz für alle Arbeitgeber geringfügig beschäftigter Arbeitskräfte geschaffen, jedenfalls eine
Teilverlagerung entgeltgeringfügiger Beschäftigungen im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV auf zeitgeringfügige Beschäftigungen im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV zu erwägen. Dies wäre mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, da nur bei entgeltgeringfügigen Beschäftigungen
im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV, nicht aber bei zeitgeringfügigen Beschäftigungen im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV eine Pflicht zur Beitragsentrichtung nach den §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V besteht.
Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV würde jedoch den erläuterten Zielen des Gesetzgebers widersprechen, von den sich dieser bei der Verabschiedung des Gesetzes
zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse hat leiten lassen. Es würden letztlich gerade die Missstände
gefördert, denen der Gesetzgeber entgegentreten wollte. Für die Frage der Angemessenheit und Notwendigkeit der Heranziehung
des Arbeitgeber zu Sozialversicherungsbeiträgen bzw. -beitragsanteilen kann es keine ausschlaggebende Bedeutung haben, ob
beispielsweise eine langfristig vereinbarte Jahresarbeitszeit von 500 Stunden auf 50 oder 100 Arbeitstage im Jahr aufgeteilt
wird.
Im Übrigen würde die von der Klägerin befürwortete Gesetzesauslegung nicht hinnehmbare Lücken hinsichtlich der vom Gesetzgeber
einerseits anstrebten sozialen Absicherung der Arbeitnehmer und andererseits der von ihm für erforderlich erachteten Sicherung
des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger auch unter einem weiteren Gesichtspunkt nach sich ziehen: Eine Ausdehnung
des Anwendungsbereich der zeitgeringfügigen Beschäftigungen würde zugleich auch die Möglichkeit zu einer auch langfristigen
Kombination mehrerer geringfügiger Beschäftigungen auf Seiten eines Arbeitnehmers erweitern. Zwar sieht §
8 Abs.
2 Satz 1
SGB IV vor, dass bei der Anwendung des Absatzes 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige
Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen
zusammenzurechnen sind; dabei sind jedoch nur geringfügige Beschäftigungen derselben Kategorie, also entweder nur solche des
Abs. 1 Nr. 1 oder des Abs. 1 Nr. 2 zusammenzurechnen; diese beiden Kategorien werden nicht miteinander zusammengerechnet (Seewald
in Kasseler Kommentar, Stand: Juni 2016, §
8 SGB IV, Rn. 40).
Ausgehend von der von der Klägerin befürworteten Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV könnte ein Arbeitnehmer neben einer regelmäßigen versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung mit einer Entlohnung von
monatlich (ausgehend von den derzeit geltenden Höchstwerten) 450 EUR (mit - beispielsweise - Arbeitszeiten von jeweils 5 Stunden
an zwei Tagen in der Woche) noch eine weitere sich über alle Kalendermonate des laufenden und der nachfolgenden Jahre erstreckende
geringfügige Beschäftigung mit einer Entlohnung von wiederum im Durchschnitt bis 450 EUR im Monat versicherungsfrei ausüben,
sofern bezogen auf diese die Zahl der Arbeitstage auf nicht mehr als 50 im Jahr beschränkt wird. In der Summe könnte er mithin
ausgehend von dem von der Klägerin befürworteten Interpretationsansatz regelmäßig jeden Monat bis zu 900 EUR versicherungsfrei
verdient werden, da dann die erstere Tätigkeit vom Tatbestand des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV und die letztere - ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin - vom Tatbestand des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV erfasst würde und eine Zusammenrechnung ihrer nicht vorgesehen ist.
Auch unter diesem Gesichtspunkt wird deutlich, dass die von der Klägerin vertretene Gesetzesinterpretation die gesetzgeberischen
Zielvorgaben missachtet: Als Hauptgrund für die Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter wird das Fehlen eines Schutzbedürfnisses
dieser Personen angesehen; die betroffenen Einkünfte würden, gerade weil sie geringfügig seien, in der Regel nicht die wirtschaftliche
Existenzgrundlage darstellen, vielmehr sei diese regelmäßig durch andere Erwerbseinkünfte, privatrechtliche Unterhaltsansprüche
oder Sozialleistungen gesichert (vgl. dazu Seewald in Kasseler Kommentar, aaO., §
8 SGB IV, Rn. 3; BeckOK SozR/Rittweger, Stand: 1.4.2016,
SGB IV §
8 Rn. 2). Ein Beschäftigter, der aus einer geringfügigen Beschäftigung nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV regelmäßig 450 EUR und aus einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV ebenfalls regelmäßig bis zu 450 EUR im Monat, in der Summe also 900 EUR, erzielen könnte, würde bei dieser Ausgestaltung
aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen unter Zugrundelegung des von der Klägerin befürworteten Gesetzesverständnisses
ein regelmäßiges Einkommen erzielen, welches mit monatlich 900 EUR den zur Abdeckung des Existenzminimums für seine Person
erforderlichen Betrag überschreiten würde. Damit entfiele aber zugleich der maßgebliche Grund für die Versicherungsfreiheit.
Auch um solchen sonst drohenden Wertungswidersprüchen zu begegnen, ist das Erfordernis einer nur unregelmäßigen Ausübung einer
zeitgeringfügigen Tätigkeit nicht zugunsten von Arbeitgebern aufzuweichen, die an einer Ausdehnung entsprechender (für sie
aufgrund der ersparten Beitragsaufwendungen kostengünstiger) Beschäftigungsmöglichkeiten interessiert sein mögen. Vielmehr
ist dieses Merkmal mit der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der Wahrung des Sozialversicherungsschutzes
für existenzsichernde Einkünfte und der Sicherung des Beitragsaufkommens der Sozialleistungsträger zu interpretieren.
5. Keine ausschlaggebende Bedeutung vermag der Senat unter Berücksichtigung der angesprochenen Zielvorgaben der Frage beimessen,
ob die jeweiligen Arbeitszeiten langfristig im Voraus festgelegt werden (im Sinne etwa von: immer montags von 8 bis 18 Uhr
oder immer am 1., 2. und 3. Dienstag eines Monats etc.) oder ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils kurzfristig einerseits
nach Maßgabe des aktuellen Arbeitsanfalls und andererseits der aus der Sicht des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung seiner
persönlichen Wünsche und anderweitiger Verpflichtungen für die jeweilige Tätigkeit in Betracht kommenden Zeitkorridore über
die jeweiligen Arbeitstage und Arbeitsstunden verständigen. Flexible Arbeitszeiten im letzteren Sinne berühren nicht die Schutzbedürftigkeit
und -würdigkeit des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne der Sozialversicherung. Sie prägen ohnehin zunehmend auch den Bereich
der ständig beschäftigten Arbeitnehmer.
6. Soweit die Klägerin sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen will, ist für einen solchen Ansatz schon keine tatsächliche
Grundlage erkennbar. Bereits 1993 und damit Jahre vor dem zu beurteilenden Prüfzeitraum hatte das BSG klargestellt, dass der Regelung des §
8 SGB IV im Zusammenhang zu entnehmen ist, dass es zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr 1 der zitierten
Vorschrift) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2) ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr 3, SozR 3-2200 § 441
RVO Nr 1).
Erst recht ist keine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung erkennbar, die eventuell als Grundlage für ein schutzwürdiges
Vertrauen in eine andere als die vorstehend erläuterte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben herangezogen werden könnte (vgl.
zu einer vorangegangenen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nachfolgend aufgegeben worden wäre und durch die
zuvor allein zu schützendes Vertrauen begründet worden sein könnte etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 6).
7. Ebenso wenig kommt es auf die Angaben der Klägerin an, wonach sie angesichts der geringen Nachfrage nach entsprechenden
Festanstellungen auf den Einsatz von Aushilfskräften angewiesen gewesen sei. Der entsprechende Einsatz von Aushilfskräften
wird als solcher mit den angefochtenen Bescheiden gar nicht beanstandet, geschweige denn, dass damit insoweit Vorwürfe zulasten
der Klägerin verbunden werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist vielmehr allein die Frage, ob der - in tatsächlicher
Hinsicht - unstreitige Einsatz der Aushilfskräfte Beitragspflichten für die Klägerin als Arbeitgeberin gemäß §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V nach sich zieht.
Bei der Prüfung der erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen kommt es im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung auch darauf
an, ob der Betrieb der Klägerin im Prüfzeitraum strukturell in dem Sinne auf den Einsatz der Aushilfskräfte angewiesen war,
dass fortlaufend über das gesamte Jahr hinweg der Arbeitskräftebedarf nicht allein mit den festangestellten Beschäftigten
abgedeckt werden konnte. Von einem solchen fortlaufenden Angewiesensein auf den Einsatz der Aushilfskräfte ist gerade auch
nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auszugehen. Maßgeblich ist insoweit allein der stetige tatsächliche Bedarf an einem
Einsatz von Aushilfskräften, auf die dafür maßgeblichen Gründe kommt es hingegen nicht an. Insbesondere entlastet es die Klägerin
nicht von den streitbetroffenen Beitragspflichten, dass sie sich nach eigenen Angaben vergeblich um die Gewinnung weiterer
festangestellter Mitarbeiter bemüht haben will. Dieser Umstand berührt nicht die erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen
für eine Beitragspflicht nach §§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V. Es vermag sich im Übrigen auch schon in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu erschließen, weshalb die Klägerin unter diesem
Gesichtspunkt meint, nicht zu entsprechenden Beiträgen herangezogen werden zu können, zumal sie doch auch bei einem - nach
eigenem Vortrag in größerem Maße angestrebten - Einsatz festangestellter Kräfte Sozialversicherungsbeiträge abzuführen gehabt
hätte.
Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass sie zwar weiterhin fortlaufend
Aushilfskräfte in der beschriebenen Weise einsetzt, diese inzwischen jedoch selbst als regelmäßig (entgeltgeringfügig) Beschäftigte
im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV anmeldet und den sich daraus ergebenden Beitragspflichten nachkommt, so dass sie sich für die nachfolgenden (von den angefochtenen
Bescheiden nicht mehr erfassten) Zeiträume den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu eigen gemacht hat.
8. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BVV hat der Arbeitgeber (entsprechend nach der früheren Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BÜVO) in den Entgeltunterlagen insbesondere Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen, die für die Beurteilung einer angenommenen
Versicherungsfreiheit maßgeblich sind; zu den Unterlagen sind insbesondere auch diejenigen Unterlagen zu nehmen, aus denen
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 erforderlichen Angaben ersichtlich sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BVV, früher § 6 Abs. 2 Nr. 1 BÜVO). Soweit ein Arbeitgeber der Auffassung ist, dass ein Beschäftigter etwa nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV i.V.m. §§
5 Abs.
2 Nr.
1 SGB VI, 7
SGB V versicherungsfrei sei, hat die dafür nach seiner Einschätzung maßgeblichen tatsächlichen Umstände in den aufzubewahrenden
Entgeltunterlagen zu dokumentieren und zusammen mit den ihm zur Verfügung stehenden Belegen aufzubewahren.
Dass damit auch eine Risikozuweisung verbunden ist, ergibt sich aus §
28f Abs.
2 SGB IV: Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht
oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend
machen (Satz 1). Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig
großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen (Satz 3). Die zur Betriebsprüfung nach § 28p
SGB IV berufenen Sozialleistungsträger können ihrer Feststellungslast ("Beweislast") hinsichtlich der für die Versicherungspflicht
notwendigen Tatsachen nur genügen, wenn der Arbeitgeber seinen für den Beitragseinzug maßgebenden Mitwirkungspflichten nachgekommen
ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, BSGE 59, 235, Rn. 19).
Verletzungen der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber oder gar Manipulationen sind mithin nicht unbeachtlich. Sie können
vielmehr bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht oder -freiheit der einzelnen Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch
bei Entscheidungen über die Beitragshöhe - und entsprechend auch bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der
§§
172 Abs.
3 SGB VI, 249b
SGB V - bei der Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Unter Umständen können sie sogar
zu einer Umkehr der Feststellungslast führen und etwa wegen anders nicht unterzubringender Lohnsummen eine pauschale Beitragserhebung
(bzw. in Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Art die Feststellung einer regelmäßigen Beschäftigung im Sinne des
§
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV) gestatten. Vor Anwendung dieses letzten und äußersten Mittels muss aber selbst bei Auftreten erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten
zunächst versucht werden, auch umfangreiche und verworrene Sachverhalte beitragsrechtlich wenigstens zum Teil zu klären (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, BSGE 59, 235, Rn. 24).
9. Ausgehend von den vorstehend angesprochenen Grundsätzen stellten sich die Tätigkeiten der betroffenen Aushilfskräfte im
Einzelnen durchweg als regelmäßige Beschäftigungen im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV dar. Dabei hat der Senat stets auch berücksichtigt, dass der in vielen Punkten nur wenig substantiierte Vortrag der Klägerin
keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet. Ferner ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch dem jedenfalls
bezogen auf den Prüfzeitraum im Betrieb der Klägerin festzustellenden dauerhaften strukturellen Arbeitskräftedefizit Rechnung
zu tragen, welches in dem zu beurteilenden Zeitraum dazu geführt hat, dass der Gesamtarbeitsbedarf von vornherein nur unter
fortlaufender Inanspruchnahme von Aushilfskräften abgedeckt werden konnte.
Im Einzelnen hat sich der Senat von folgenden Einschätzungen leiten lassen:
a) Beigeladener zu 30 (AM.; Schreibweise auch DM.): Regelmäßiger fortlaufender Einsatz als Fahrer im Zeitraum vom Januar 2000
bis jedenfalls März 2003 (dem Zeitraum für die Klägerin bezogen auf seine Tätigkeit zur Beitragsnachzahlung herangezogen worden
ist) mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Im Ergebnis ist damit ein struktureller Bedarf an Fahrtätigkeiten abgedeckt
worden; es handelte sich um eine regelmäßige Aushilfstätigkeit im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV.
b) Beigeladener zu 29. (AK.) und Beigeladener zu 31. (
AO.; krankenversichert bei der IKK): Regelmäßiger fortlaufender Einsatz als Fahrer im Zeitraum von Mai 2000 bis Februar 2003
(beim Beigeladenen zu 29. mit Unterbrechungen für nur einzelne Monate) bzw. Mai 2000 bis Oktober 2000 (auf diese Arbeitsmonate
beziehen sich die von der Beklagten den Monaten Mai bis Dezember 2000 zugeordneten Gesamtlohnzahlungen in Höhe von 2940 DM)
mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Im Ergebnis ist damit ein struktureller Bedarf an Fahrtätigkeiten abgedeckt worden;
es handelte sich insoweit um eine regelmäßige Aushilfstätigkeiten im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV.
Nach einer Unterbrechung dieser Tätigkeit auf Seiten des Beigeladenen zu 31. in den Monaten November 2000 bis Januar 2001
und der Nichtausübung dieser Tätigkeit im März 2001 kann eine Aushilfstätigkeit an insgesamt sechs Tagen in den Monaten April
und Mai 2001 vor dem Hintergrund der nachfolgenden erneuten Unterbrechung dieser Tätigkeit nicht mehr als Fortsetzung einer
regelmäßigen Aushilfstätigkeit verstanden werden; der insoweit von der Beklagten festgesetzten Beitragsnacherhebung in Höhe
von 141,73 EUR fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. Für das Jahr 2002 hat die Beklagte von einer Nacherhebung (bei nach
Angaben der Klägerin fortgeführter Aushilfstätigkeit des Beigeladenen zu 31.) abgesehen.
c) Beigeladener zu 55. (CJ.): Regelmäßiger fortlaufender Einsatz als Fahrer im Zeitraum von Dezember 2000 bis August 2001
mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Im Ergebnis ist damit ein struktureller Bedarf an Fahrtätigkeiten abgedeckt worden;
es handelte sich insoweit um eine regelmäßige Aushilfstätigkeiten im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV. Vereinzelte Einsatztage im Jahr 2003 werden nicht von dem angefochtenen Bescheid erfasst.
d) Der verstorbene CW. (seine Rechtsnachfolgerin ist die Beigeladene zu 62.) und der (inzwischen ebenfalls ohne Hinterbliebenenrentenberechtigten
verstorbenen) frühere Beigeladene zu 35. (DN.) waren fortlaufend (mit einzelnen Unterbrechungen in den Monaten März 2000 und
August und September 2002 auf Seiten des Beigeladenen zu 35.) als Schlosser im Zeitraum von Januar 2000 bis März 2003 mit
jeweils mehreren Einsatztagen im Monat eingesetzt. Im Ergebnis ist damit ein struktureller Bedarf an Schlossertätigkeiten
abgedeckt worden; es handelte sich insoweit um eine regelmäßige Aushilfstätigkeiten im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV. Entsprechendes gilt für die ebenfalls als Schlosser fortlaufend eingesetzten Beigeladenen zu 33. (AR. im Zeitraum Mai 2002
bis März 2003), zu 21. (U. im Zeitraum August 2002 bis März 2003), zu 39. (BC. im Zeitraum Januar 2000 bis März 2003), zu
50. (BZ. im Zeitraum Januar 2000 bis März 2003), zu 57. (CN. bezogen auf den Zeitraum März 2002 bis März 2003) und zu 37.
(AY. bezogen auf den Zeitraum Januar 2000 bis Januar 2001) mit ebenfalls jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Augenscheinlich
bestand im Bereich der Schlosserei ebenso wie bei den Fahrern ein strukturelles Defizit an dauerhaft beschäftigten Arbeitskräften,
welches mit den Aushilfskräften abgedeckt wurde.
Soweit die Klägerin für den Beigeladenen zu 37. keine Arbeitstage für den Monat Januar 2001 aufgeführt hat, beruht dies offenbar
auf einem Versehen, da sie diesem nach ihren eigenen Unterlagen für diesen Monat einen Lohn in Höhe von 560 DM gezahlt hat.
Nachfolgende nur vereinzelte Arbeitstage dieses Beigeladenen hat die Beklagte nicht zum Gegenstand einer Beitragsnacherhebung
gemacht.
e) Beigeladener zu 26. (AE.) und Beigeladene zu 56. (DO.; Schreibweise auch DP.): Regelmäßiger fortlaufender Einsatz als Fahrer
im Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis März 2003 mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Im Ergebnis ist damit ein
struktureller Bedarf an Fahrtätigkeiten abgedeckt worden; es handelte sich insoweit um eine regelmäßige Aushilfstätigkeiten
im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV. Entsprechendes gilt für den Beigeladenen zu 27. (AG.): Regelmäßiger fortlaufender Einsatz als Fahrer im Zeitraum von Juli
2000 bis März 2003 (mit Unterbrechung in den Monaten November und Dezember 2000) mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat.
Im Ergebnis ist damit ein struktureller Bedarf an Fahrtätigkeiten abgedeckt worden; es handelte sich insoweit um eine regelmäßige
Aushilfstätigkeiten im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV.
f) DQ., dessen Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 34. ist, war fortlaufend von Januar 2000 bis März 2003 als Fahrer (mit
nur wenigen einzelnen Monaten einer Unterbrechung) für die Klägerin mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat tätig; auch
dies stellte eine regelmäßige Aushilfstätigkeiten im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV dar. Entsprechendes gilt für die ebenfalls fortlaufend (mit vereinzelten Unterbrechungsmonaten) in dem genannten Zeitraum
als Fahrer eingesetzten Beigeladenen zu 18. (N.), zu 16. (J.), zu 19. (P., Schreibweise auch DR.), zu 30. (AM.; Schreibweise
teilweise auch DM.), zu 43. (BK.), zu 44. (BM.) sowie für den im Zeitraum Mai 2001 bis März 2003 ebenfalls als Fahrer eingesetzten
Beigeladenen zu 31. (W.).
g) Entsprechendes gilt für den Einsatz des Beigeladenen zu 25. (AC.) als Fahrer im Zeitraum von September 2000 bis März 2003
(mit Unterbrechung in den Monaten November und Dezember 2000) mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat sowie für den Einsatz
des Beigeladenen zu 49. (BW. BX.; Vorname teilweise fehlerhaft "DE." geschrieben) als Fahrer im Zeitraum Januar 2000 bis September
2002 mit (abgesehenen von einzelnen kurzen Unterbrechungen) ebenfalls jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Nach der Nichtausübung
dieser Tätigkeit in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 kann eine Aushilfstätigkeit an insgesamt sechs Tagen in den Monaten
Januar und April 2002 vor dem Hintergrund der nachfolgenden erneuten Unterbrechung dieser Tätigkeit nicht mehr als Fortsetzung
einer regelmäßigen Aushilfstätigkeit verstanden werden; der insoweit von der Beklagten festgesetzten Beitragsnacherhebung
in Höhe von 107,80 EUR fehlt damit die erforderliche Rechtsgrundlage.
h) Ebenfalls Entsprechendes gilt für den Einsatz der Beigeladenen zu 38. (BA.) als Fahrerin im Zeitraum Juli 2000 bis September
2001 sowie für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 21. (AA.) als Fahrer im Zeitraum Juli 2002 bis März 2003 mit wiederum jeweils
mehreren Einsatztagen im Monat, die Fahrertätigkeit des Beigeladenen zu 42. (BI.) im Zeitraum Januar 2000 bis August 2002,
die von S. (dessen Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 20. ist) im Zeitraum April 2002 bis März 2003 wahrgenommene Fahrertätigkeit
und die Fahrertätigkeit des Beigeladenen zu 40. (BE.) im Zeitraum August 2000 bis November 2002 (mit jeweils nur noch kurzen
Unterbrechungen in den Monaten November und Dezember 2000, Juni 2001, Februar und März 2002 sowie Mai und Juni 2002) sowie
für die Fahrertätigkeit des Beigeladenen zu 36. (DS.) im Jahr 2000 (für die Fortsetzung dieser Tätigkeit im Jahr 2001 sind
keine Beiträge nacherhoben worden).
i) Der Beigeladene zu 23. (Y.) war zwar im Zeitraum Januar bis März 2003 nur an insgesamt zwölf Tagen für die Klägerin als
Fahrer tätig. Angesichts des aufgezeigten strukturellen Mangels an Fahrern und mangels eines anderweitigen Vortrages der Klägerin
ist jedoch davon auszugehen, dass bei Aufnahme dieser Tätigkeit eine entsprechende nur kurze Dauer der Tätigkeit noch nicht
abzusehen war, sondern dass anfänglich vielmehr eine regelmäßige Aushilfstätigkeit angestrebt war. Entsprechendes gilt für
die Fahrertätigkeit des Beigeladenen zu 24. (AA.) im Zeitraum Juli 2002 bis März 2003, des Beigeladenen zu 46. (BQ.) im Zeitraum
von Mai bis September 2002 und die Fahrertätigkeit des Beigeladenen zu 41. (BG.) im Zeitraum November 2000 bis Juli 2001 mit
jeweils monatlich drei bis vier Arbeitstagen. Für vereinzelte Arbeitstage des Beigeladenen zu 41. im November 2002 sind keine
Beiträge erhoben worden.
j) Soweit für den ebenfalls als Fahrer eingesetzten Beigeladenen zu 60. (DT.) aufgrund seiner Tätigkeit im Zeitraum April
bis Dezember 2003 Beiträge zugunsten der (zum 1. April 2003 eingesetzten) Minijobzentrale festgesetzt worden sind, hat die
Klägerin sich nicht zu näheren Angaben bezüglich der Arbeitszeiten in der Lage gesehen. Ihre entsprechenden Ausführungen im
Schriftsatz vom 11. Mai 2016 betreffen nur den vorausgegangenen Zeitraum. Anhaltspunkte für anderweitige Beurteilung dieser
Tätigkeit als die von der Beklagten angenommene regelmäßige Aushilfstätigkeit sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt
für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 14. (F. im Zeitraum 1. Mai bis 17. August 2003) und zu 54. (DU. im November 2000 sowie
im Zeitraum Januar bis November 2011). Bezüglich der Tätigkeit dieser Beigeladenen hat die Klägerin als betroffene Arbeitgeberin
ohnehin von einem näheren Vortrag abgesehen. Es ist damit kein Raum, konkrete Feststellungen zu treffen, aufgrund derer sich
die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV ergeben könnten.
k) Beigeladener zu 28. (DV.): Regelmäßiger fortlaufender Einsatz als Werkstattkraft im Zeitraum von Januar 2000 bis März 2003
mit jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Im Ergebnis ist damit ein struktureller Bedarf an Werkstatttätigkeiten abgedeckt
worden; es handelte sich insoweit um eine regelmäßige Aushilfstätigkeiten im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV. Entsprechendes gilt für den Einsatz als Lackierer des Beigeladenen zu 22. (W. versichert bei der DaimlerChrysler Betriebskrankenkasse)
im Zeitraum Juni 2001 bis März 2003 und den im Zeitraum Juni 2000 bis März 2003 als Reifenmonteur eingesetzten Beigeladenen
zu 53. (DW.), die jeweils fortlaufend mit mehreren Einsatztagen im Monat herangezogen worden sind.
l) Beigeladener zu 59. (CR., fehlerhafte Schreibweise zum Teil "DX.") und Beigeladener zu 47. (BS.): Einsatz als Hofarbeiter
und Pflasterer in den Zeiträumen April bis Mai 2000 (Beigeladener zu 47.) und Mai 2001 bis März 2003 (Beigeladener zu 59.).
In den genannten Zeiträumen handelte es sich um einen regelmäßigen fortlaufenden Einsatz mit jeweils mehreren Einsatztagen
im Monat. Im Ergebnis ist damit ein struktureller Bedarf an entsprechenden Tätigkeiten abgedeckt worden; es handelte sich
um eine regelmäßige Aushilfstätigkeit im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV. Entsprechendes gilt für die Beigeladenen zu 52. (CD. im Zeitraum Mai 2000 bis März 2003) und zu 58. (CP. im Zeitraum Januar
bis Juli 2002), die ebenfalls mit mehreren Einsatztagen im Monat fortlaufend als Hofarbeiter eingesetzt waren; auch diesem
Bereich war die Klägerin auf den Einsatz der Aushilfskräfte strukturell angewiesen.
m) Beigeladener zu 45. (BO.): Regelmäßiger fortlaufender Einsatz als Elektriker im Zeitraum von Januar bis Oktober 2002 mit
jeweils mehreren Einsatztagen im Monat. Im Ergebnis ist mangels eines anderweitigen substantiierten Vortrages auf Seiten der
Klägerin diesbezüglich von einem durch seine Tätigkeit abgedeckten strukturellen Bedarf an Elektrikerarbeiten auszugehen;
es handelte sich insoweit um eine regelmäßige Aushilfstätigkeiten im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV. Einzelne Einsatztage im Jahr 2000 haben nicht zu einer Beitragsnacherhebung geführt. Entsprechendes gilt für den Einsatz
des Beigeladenen zu 32. (AP.) als Maurer im Zeitraum Mai bis Oktober 2002 mit jeweils drei bis vier Arbeitstagen im Monat.
n) Auch der Einsatz des Beigeladenen zu 15. (H.) als Maler im Zeitraum Januar 2000 bis Januar 2003 (mit nur vereinzelten Unterbrechungsmonaten
und ansonsten fortlaufend mehreren Einsatztagen im Monat) sollte einen strukturellen Bedarf an Malerarbeiten abdecken. Entsprechendes
gilt für den Einsatz des (ohne Hinterbliebenenrentenbezieher verstorbenen) Zimmermanns DY. Januar 2000 bis März 2003.
o) Bezogen auf den Einsatz der Beigeladenen zu 17. (L.) waren die Voraussetzungen des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV schon deshalb augenscheinlich nicht erfüllt, weil diese im Büro eingesetzte Mitarbeiterin mehr als 50 Tage im Jahr gearbeitet
hat. Für das Jahr 2000 weist die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung der Arbeitstage für diese Beigeladene (die in den
von der Klägerin vorgelegten Ordnern unter Ziffer 44. erfasst ist) 73 Arbeitstage und für das Jahr 2002 77 Arbeitstage aus
(insoweit müssen die Werte aus beiden das jeweilige Jahr betreffenden Spalten addiert werden); soweit für das Jahr 2001 nur
44 Arbeitstage ausgewiesen sind, berührt dies nicht die Einordnung der fortlaufend ausgeübten Beschäftigung als einer regelmäßigen
im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV. Auch die ebenfalls in der - wiederum einen strukturellen Bedarf an Aushilfskräften aufweisenden - Verwaltung eingesetzte
Beigeladene zu 51. (CB.) hat im Jahr 2000 mit 55 Arbeitstagen den Grenzwert von 50 Tagen überschritten; auch die Fortsetzung
ihrer Beschäftigung bis Ende 2002 stellte sich angesichts der regelmäßigen fortlaufenden Heranziehung mit mehreren Arbeitstagen
im Monat als eine regelmäßige Tätigkeit im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV dar.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.