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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.09.2016 - 2 R 5/16
Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen Betriebsprüfung Regelmäßige Beschäftigung Zuordnung zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen abhängigen Beschäftigung
1. Für die Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung insbesondere darauf an, (1) ob die fragliche Beschäftigung (bei vorausschauender Betrachtung) von vornherein auf "ständige Wiederholung" gerichtet ist (und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll), (2) ob die Arbeitsleistungen von vornherein "vorhersehbar" waren, insbesondere einem "Muster" oder einem "bestimmten Rhythmus" folgen, (3) ob nach den einzelnen Arbeitseinsätzen jeweils unklar bzw. klar ist, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen wird, (4) ob der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf "bereitsteht" (ohne allerdings dazu "verpflichtet" zu sein müssen) und (5) ob der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers "systematisch und strukturell" darauf angelegt ist, auf die Arbeitskraft der Betroffenen im Sinne eines "Arbeitskraftpools" zurückzugreifen.
2. Für eine Regelmäßigkeit soll jedenfalls als solches nicht ausreichen, dass sich bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr vorhersehen lässt, dass es überhaupt zu einer erneuten (kurzzeitigen) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kommen wird.
3. Bezogen auf "längere Zeiträume" genügt nicht die Erwartung, dass es (irgendwann während ihrer) zu einer "gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen" kommen wird; es spricht gegen die Regelmäßigkeit, wenn die Einsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her "ohne erkennbares Schema" erfolgten.
4. Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen (abhängigen) Beschäftigung ist dementsprechend nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine regelmäßige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen.
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 07.12.2015 S 28 R 368/14
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Dezember 2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 wird aufgehoben, soweit a) 141,73 EUR aufgrund der Tätigkeit von AO. im Zeitraum April bis Juni 2001 b) 107,80 EUR aufgrund der Tätigkeit von "DE." (richtig: BW.) BX. im Zeitraum Januar bis Februar 2003 festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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