Gründe:
I. Streitig ist die Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Im zurückliegenden Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg (Az: S 3 U 161/07) wehrte sich der Kläger gegen seine Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Gesetzlichen Unfallversicherung
für die Jahre 2005 und 2006. Seine nach einem erfolglosen Vorverfahren fristgemäß erhobene Klage nahm er nach einem Hinweis
des Kammervorsitzenden hinsichtlich der Aussichtslosigkeit seines Klagebegehrens mit Schreiben vom 15. Juni 2008 zurück.
Im Anschluss setzte die zuständige Urkundsbeamtin gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung der §§
184,
186 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eine Pauschgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest. Hiergegen legte die Beklagte Erinnerung ein und beantragte zudem mit Schriftsatz
vom 25. Juni 2008 den Erlass einer Kostengrundentscheidung sowie die Festsetzung eines Streitwerts. Zur Begründung trug sie
vor, im zurückliegenden Verfahren gehörten weder der Kläger noch die Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen. Daher seien gemäß §
197a Abs
1 SGG Kosten nach dem GKG zu erheben. Hierfür müsse vom Gericht neben einem Streitwert auch festgelegt werden, welcher der Beteiligten die Kosten dem
Grunde nach trägt.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 hat das SG den Antrag auf Festsetzung eines Streitwerts abgelehnt und zugleich festgestellt, dass das Verfahren für den Kläger gerichtskostenfrei
sei. Vorliegend bestehe die besondere Konstellation, dass der Kläger als Unternehmer gleichzeitig auch Versicherter in der
Gesetzlichen Unfallversicherung sei. Damit sei deren strukturelle Besonderheit im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen
- die Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und beitragspflichtigen Unternehmern andererseits - aufgehoben. Der Kläger
zahle als Unternehmer seine Beiträge ausschließlich für seine eigene Versicherung; seine Rechtsstellung gegenüber dem Sozialversicherungsträger
unterscheide sich nicht von der Rechtsstellung anderer Unternehmer in den übrigen Sozialversicherungszweigen. So seien auch
bei dem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten selbstständigen Handwerker die Eigenschaften als beitragszahlender
Unternehmer und als Versicherter untrennbar miteinander verbunden. Für den strukturell gleich gelagerten Fall der Unternehmerunfallversicherung
könne nichts anderes gelten.
Daneben berühre eine Entscheidung über die Beitragspflicht eines Unternehmers immer auch dessen Status als Unfallversicherter,
weil die Beiträge für den eigenen Versicherungsschutz zu entrichten seien. Insoweit gebiete es schon der soziale Schutzzweck
des
SGG, den Kläger als Unternehmer einem Versicherten nach §
183 S 1
SGG gleichzustellen.
Gegen diesen Beschluss (zugestellt am 9. Oktober 2008) wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2008.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die von einem landwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Beiträge zur Gesetzlichen
Unfallversicherung könnten nicht ausschließlich dessen Versicherungsschutz zugeordnet werden. Nach §
2 Abs
1 Nr
5 a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) sei auch der im landwirtschaftlichen Unternehmen mithelfende Ehegatte oder Lebenspartner unfallversichert; dasselbe gelte
für alle nicht nur vorübergehend mithelfenden Personen, die als Wie-Beschäftigte iS von §
2 Abs
1 S 1
SGB VII tätig seien. Vor diesem Hintergrund sei der Vergleich zwischen den Beiträgen eines Unternehmers zur Gesetzlichen Rentenversicherung
und denen zur Gesetzlichen Unfallversicherung unzutreffend.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des weiteren
Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Anders als vom SG entschieden sind im zurückliegenden Verfahren neben der Festsetzung eines Streitwerts Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben.
1. Die nach §
172 SGG statthafte und von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde richtet sich bei einer sachgerechten Auslegung
im Wesentlichen gegen die von der Vorinstanz für den Kläger festgestellte (Gerichts-) Kostenfreiheit als landwirtschaftlicher
Unternehmer. Durch diese Entscheidung muss die Beklagte als Verfahrensbeteiligte - die unstreitig nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen gehört - unabhängig vom Ausgang des zurückliegenden Verfahrens eine nach den Vorschriften im
SGG zu bestimmende Pauschgebühr entrichten (§
184 Abs
1 SGG). Ohne eine Beseitigung dieser Entscheidung kann sie die von ihr begehrte Verlagerung der Gerichtskosten auf den Kläger (vgl
hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juni 2008) nicht erreichen. Daneben begehrt die Beklagte ausdrücklich die vom
SG abgelehnte Festsetzung eines Streitwerts zur Bemessung der entstandenen (Gerichts-)Kosten.
Der Zulässigkeit dieser Beschwerde steht nicht entgegen, dass nach der Gesetzessystematik im
SGG Kostengrundentscheidungen nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache - und nicht isoliert - überprüft werden
können (§
172 Abs
3 Nr
3 SGG; §
197a Abs
1 S 1 3. Halbs
SGG iVm §
158 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO)). Vorliegend wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde nämlich nicht gegen die im angefochtenen Beschluss des SG getroffene Kostengrundentscheidung ("Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten."); vielmehr will sie mit dem
eingelegten Rechtsmittel eine Klärung über das im zurückliegenden Verfahren anzuwendende Kostenrecht erreichen. Insoweit ist
die Beschwerde mangels gesonderter gesetzlicher Bestimmung auch nach §
172 Abs
1 SGG zulässig.
Ferner ist trotz der parallel von der Beklagten eingelegten Erinnerung von einem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende
Beschwerde auszugehen. Hierfür ist maßgeblich, dass die Entscheidung über das im zurückliegenden Verfahren anzuwendende Kostenrecht
vorgreifliche Bedeutung gerade für die von der Vorinstanz angenommene Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung einer Pauschgebühr
nach §
184 SGG hat.
2. Die so verstandene Beschwerde ist auch begründet.
Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass im zurückliegenden Verfahren die Beteiligten nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören und daher Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind (§
197a Abs
1 S 1
SGG).
Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass landwirtschaftlichen Unternehmern die Kostenprivilegierung
im
SGG nicht zusteht, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Unternehmer gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Berufsgenossenschaften
wenden (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 5. März 2008 - B 2 U 353/07 B - juris mwN). Hintergrund ist, dass diese Privilegierung nach dem eindeutigen und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglichen
Gesetzeswortlaut in §
183 S 1
SGG ("soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind") nur für Beteiligte gilt, die im konkreten
Rechtsstreit Ansprüche oder sonstige Rechte geltend machen, die gerade aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger
etc resultieren. Hieraus folgt, dass Verfahrensbeteiligte sich dann nicht auf die (Gerichts-)Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen
Verfahren berufen können, wenn sie - wie hier - in einer anderen Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind.
Streitgegenstand des zurückliegenden Verfahrens war allein die Beitragspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer;
er hat mit seiner Klage keine aus dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung resultierenden Leistungsansprüche
geltend gemacht. Demnach war der Kläger an dem Rechtsstreit trotz seiner grundsätzlichen Doppelstellung (Versicherter nach
§
2 Abs
1 Nr
5 a SGB VII und Unternehmer nach §
136 Abs
3 SGB VII) ausschließlich als Unternehmer beteiligt und gehört deshalb nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen. Entsprechend sind vorliegend nach §
197a Abs
1 S 1
SGG die Vorschriften des GKG und der
VwGO für die Kostengrundentscheidung maßgeblich.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Entscheidung über die Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers
auch dessen Status als Unfallversicherter berührt. Gegenüber dieser Argumentation weist die Beklagte zutreffend darauf hin,
dass die Beitragspflicht eines Landwirts in der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur mit dessen eigenem Versicherungsschutz,
sondern auch mit dem seines Ehegatten oder Lebenspartners nach §
2 Abs
1 Nr
5 a SGB VII korreliert. Daneben können unter bestimmten Umständen auch vorübergehend mithelfende Personen in den Versicherungsschutz
einbezogen sein. Die versicherungsrechtliche Stellung als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Gesetzlichen Unfallversicherung
ist folglich nicht mit der des Versicherten deckungsgleich. Dies rechtfertigt zwanglos auch eine unterschiedliche Handhabung
bei der Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren nach §
183 SGG; und zwar dem Gesetzeswortlaut folgend je nachdem, in welcher Eigenschaft der landwirtschaftliche Unternehmer sich am Verfahren
beteiligt. Angesichts dessen vermag auch der von der Vorinstanz herangezogene Vergleich mit der deckungsgleich ausgestalteten
versicherungsrechtlichen Stellung eines (selbstständigen) Handwerkers in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu überzeugen.
Schließlich ergibt sich aus dem sozialen Schutzzweck des
SGG ebenfalls keine Berechtigung dafür, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer in den Genuss der Kostenprivilegierung
nach §
183 SGG kommen zu lassen. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung mit Einführung des 6.
SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) nur noch solchen Verfahrensbeteiligten zukommen lassen wollte, die auch
in ihrer Eigenschaft als (schutzbedürftige) Versicherte oder Leistungsempfänger klagen. Eine generelle Kostenprivilegierung,
wie sie ursprünglich im
SGG vorgesehen war, besteht nicht mehr.
3. Vor diesem Hintergrund ist das zurückliegende Verfahren - anders als vom SG entschieden - für den Kläger nicht (gerichts-)kostenfrei. Der Senat hat daher den Beschluss der Vorinstanz insoweit geändert
und festgestellt, dass die Voraussetzungen des §197a Abs 1 S 1
SGG für die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens gegeben sind.
Daneben ist auf Antrag der Beklagten ein Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren iH von 90,08 Euro festzusetzen (§
197a Abs
1 S 1
SGG iVm den §§ 63 Abs 2 S 1, 52 Abs 1 und 2 GKG). Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG bei Beitragsstreitigkeiten in der Gesetzlichen Unfallversicherung mindestens der
sozialgerichtliche Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen (vgl hierzu BSG, aaO.); der Senat vermag sich dem
jedoch nicht anzuschließen. Zur Begründung hat das BSG darauf verwiesen, dass die den Gegenstand von Beitragsverfahren bildenden
Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren
von Bedeutung seien. Ein solcher - wie hier - über den Antrag des Klägers hinausgehender Umstand muss jedoch schon nach dem
Gesetz (§ 52 Abs 1 GKG) bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben. Danach ist maßgeblich allein auf die sich aus dem Antrag des Klägers
für ihn ergebende Bedeutung der Sache abzustellen (vgl hierzu Hartmann, Kostengesetz, 40. Aufl 2010, § 52 GKG Rn 8f mwN). Anhaltspunkte für eine pauschalierende Langzeitbetrachtung sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen; vielmehr
hat er sich mit seiner Klage ausschließlich gegen die Beitragserhebung der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 gewandt.
Entsprechend ist der Streitwert auf die konkrete Beitragsforderung der Beklagten für diesen Zeitraum ohne Festlegung eines
Mindeststreitwerts zu beschränken.
Schließlich hat das SG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - bislang nur darüber entscheiden, ob die am zurückliegenden Verfahren Beteiligten
einander Kosten zu erstatten haben. Es wird daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung
(vgl hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
193 Rn 2 mwN) demnächst gemäß §
161 Abs
1 VwGO noch darüber zu befinden haben, welcher der Verfahrensbeteiligten die im zurückliegenden Verfahren entstandenen Gerichtskosten
nach den §§ 197a Abs
1 S 1
SGG iVm §
155 Abs
2 VwGO zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).