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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.09.2016 - 7 AS 484/16
SGB-II-Leistungen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft Objektive Tatbestandsvoraussetzungen Widerlegung einer Vermutung
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt; dabei hat das BSG hervorgehoben, dass es sich um Partner handeln muss, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
2. Bei den Kriterien Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
3. Sofern die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegen, wird die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn einer der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgezählten vier Fälle positiv festgestellt werden kann.
4. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen.
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 20.12.2011 § 7 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3
,
SGB II § 7 Abs. 3a
Vorinstanzen: SG Braunschweig 12.05.2016 S 74 AS 154/16 ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: