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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.08.2018 - 15 P 41/15
Rechtmäßigkeit des durch eine Schiedsstellenentscheidung zustande gekommenen Rahmenvertrages Gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Schiedssprüchen Gesetzlich eingeschränkte Vereinbarungsmöglichkeiten
1. Gerichtlich ist bei der Bewertung eines Schiedsspruchs ausschließlich zu prüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist und die gefundene Abwägung Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat.
2. Der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle geht nur soweit, wie der Gesetzgeber es den Vereinbarungspartnern selbst überlässt, die Inhalte von Vereinbarungen festzulegen; wenn zwingendes Gesetzesrecht die freie Vereinbarungsmöglichkeiten einschränkt, gilt dies auch für die Schiedsstelle, sie hat dann keinen Beurteilungsspielraum.
Normenkette:
SGB XI § 75 Abs. 1
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 25. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem Folgendes festgesetzt wurde:
1. Die Inhalte der Leistungs- und Vergütungsstruktur regelt der AI. Leistungskomplexkatalog, der als Anlage 3 dem Rahmenvertrag beigefügt ist. Der Leistungskomplexkatalog gem. Satz 1 gilt, sofern und soweit die AI. Pflegevergütungskommission keine anderen Regelungen dazu trifft. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall zwischen den Vertragspartnern nach § 89 Abs. 2 SGB XI möglich.
2. Mit Ausnahme des Leistungskomplexes Nr. 7 werden der AI. Leistungskomplexkatalog, die Leistungsbeschreibung der Grundpflege nach Zeit und Betreuung nach Zeit als Anlage 3, 3a und 3b als weitere Bestandteile dem Rahmenvertrag beigefügt.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. - 17. tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2., 18., 19., 20., die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: