Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer am 1. Oktober 2014 geborenen Zwillinge I. und J ... J. ist
das ältere der beiden Kinder.
Die Klägerin ist gelernte Hotelfachfrau. Seit Dezember 2008 war sie als Restaurantleiterin in einem Hotel in Celle tätig.
Ende 2012/Anfang 2013 traten am Arbeitsplatz durchgreifende Schwierigkeiten auf; die Klägerin sah sich einer Mobbingsituation
ausgesetzt. Die Arbeitgeberin ordnete eine Versetzung an einen wohnortfernen neuen Arbeitsplatz an.
Vom 15. Januar 2014 bis zum 12. Februar 2014 war die Klägerin hausärztlicherseits aufgrund eines HWS-Syndroms, einer Myogelose
der Schulter-Nacken-Muskulatur sowie infolge arbeitsplatzbedingter Schwierigkeiten arbeitsunfähig geschrieben.
In dem seinerzeit von der Klägerin eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren (Arbeitsgericht Celle 1 Ga 1/14) schlossen die Klägerin und ihre damalige Arbeitgeberin am 11. Februar 2014 einen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis
betriebsbedingt zum 30. April 2014 beendet worden ist. Die Arbeitgeberin hat sich in diesem Vergleich zur Zahlung einer Abfindung
in Höhe von 6.000 EUR brutto verpflichtet und die Klägerin zugleich für den Fall der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von weiteren Arbeitsleistungen freigestellt.
In den folgenden Wochen bewarb sich die Klägerin, die entsprechend dem Vergleich bis April 2014 ihr bisheriges Gehalt (zuzüglich
der Abfindung) weiterhin bezogen hat, bei in Betracht kommenden neuen Arbeitgebern, im Zuge dieser Bewerbungsbemühungen arbeitete
sie im April 2014 einmal zwei Tage und weiteres Mal einen Tag bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber zur Probe.
Am 17. April 2014 stellte die Frauenärztin Dr. K. eine Zwillingsschwangerschaft fest. Diese gelangte zu der Einschätzung (vgl.
ihre vom Senat eingeholte Auskunft vom 5. Juli 2018), dass es sich um eine Risikoschwangerschaft mit einem erhöhten Risiko
für eine Fehl- bzw. Frühgeburt handelte, wobei eine Zunahme dieses Risikos bei körperlichen Belastungen zu erwarten war. Auf
der Grundlage dieser Einschätzung sprach sie mit Wirkung vom 1. Mai 2014 für die verbleibende Dauer der Schwangerschaft ein
Verbot jeglicher weiteren beruflichen Tätigkeit aus; zugleich empfahl sie der Klägerin auch für den Bereich der privaten Lebensgestaltung
eine körperliche Schonung.
Dementsprechend war die Klägerin im weiteren Verlauf der Schwangerschaft ab Mai 2014 nicht mehr beruflich tätig; sie bezog
von Mai bis September 2014 Krankengeld von Seiten der Krankenkasse.
Vom 1. Oktober bis zum 4. Februar 2015 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld.
Nach der damaligen Rechtslage stand Eltern von Zwillingen, sofern bezogen auf beide Zwillinge jeweils die weiteren Anspruchsvoraussetzungen
für Elterngeld erfüllt waren, für jedes Kind Elterngeld in gesetzlichem Umfang (von bis zu 14 Monatsbeträgen zuzüglich Mehrlingszuschlag)
zu (BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 - B 10 EG 8/12 R -, BSGE 114, 26; vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Dem Grunde nach antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit einem Bescheid vom 12. November 2014 Elterngeld für
die Betreuung des Kindes I. im 5. bis 10. Lebensmonat in Höhe des (bei Mehrlingsgeburten maßgeblichen) Grundbetrages in Höhe
von 600 EUR sowie für die Betreuung im 13. und 14. Lebensmonat in einkommensabhängiger Höhe von 977,95 EUR. Mit einem weiteren
Bescheid vom 12. November 2014 bewilligte sie Elterngeld für die Betreuung des Kindes J. im 5. bis 12. Lebensmonat in einkommensabhängiger
Höhe von 838,24 EUR bezogen auf den 5. Monat, in dem noch eine Teilanrechnung des in den ersten Tagen dieses Monats gewährten
Mutterschaftsgeldes vorzunehmen war, und in Höhe von wiederum 977,95 EUR für den 6. bis 12. Lebensmonat.
Den einkommensabhängigen Elterngeldbetrag in Höhe von 977,75 EUR hatte die Beklagte (vgl. wegen der näheren Einzelheiten den
entsprechenden Berechnungsbogen in den Verwaltungsvorgängen und die aktenkundigen Gehaltsabrechnungen) ermittelt, indem sie
für die Monate Oktober 2013 bis April 2014 jeweils das seinerzeit von der Klägerin verdiente Bruttogehalt in Höhe von ca.
2.300 EUR (gemindert jeweils um die pauschal anzusetzenden Werbungskosten von monatlich 83,33 EUR) in Ansatz gebracht hat.
Für die Monate Mai bis September 2014 hat die Beklagte jeweils ein Erwerbseinkommen in Höhe von 0 EUR in Ansatz gebracht.
Auf diesem Wege hat sie ein durchschnittliches vorgeburtliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.293,77 EUR ermittelt.
Von diesem Betrag verblieb nach Abzug der entsprechend den gesetzlichen Vorgaben pauschalierend ermittelten Sozialabgaben
in Höhe von 281,90 EUR ein Nettobetrag von 1.011,87 EUR, von dem der Klägerin 67 %, entsprechend 677,95 EUR zuzüglich des
Mehrlingszuschlages in Höhe von 300 EUR gemäß § 2a Abs. 4 BEEG, d.h. insgesamt monatlich 977,95 EUR, als einkommensabhängiges Elterngeld zugesprochen wurden.
Den auf die Berücksichtigung des in den zwölf Monaten vor Eintritt der schwangerschaftsbedingten Erkrankung, d.h. des im Zeitraum
Mai 2013 bis April 2014 erzielten Einkommens als maßgebliches vorgeburtliches Einkommen gerichteten Widerspruch der Klägerin
wies die Region Hannover mit Bescheid vom 10. März 2015 zurück. Das bisherige Arbeitsverhältnis der Klägerin habe zum 30.
April 2014 geendet. In der Folgezeit habe sie dem Arbeitsmarkt aufgrund des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots
nicht zur Verfügung gestanden.
Zur Begründung der am 31. März 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in
§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG eine Nichtberücksichtigung von Monaten mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung angeordnet habe, soweit die Mutter
dadurch bedingt nur ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt habe.
Mit Urteil vom 13. April 2018, der Klägerin zugestellt am 4. Mai 2018, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe durch ihre schwangerschaftsbedingte Erkrankung keinen Erwerbsverlust erfahren. Das bisherige Arbeitsverhältnis
sei zum 30. April 2014 aufgehoben worden. Ein neuer Anspruch auf Arbeitseinkommen sei nicht begründet worden.
Mit der am 28. Mai 2018 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass die vom Sozialgericht vorgenommene restriktive
Gesetzesinterpretation den Zielvorstellungen des Gesetzgebers widerspreche. Aus medizinischen Gründen habe sie in den Monaten
Mai bis September 2014 kein Erwerbseinkommen erzielt.
Sie beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2018 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014
in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Region Hannover vom 10. März 2015 betreffend die Gewährung von Elterngeld für
das Kind I. bezüglich der Berechnung der Höhe des Elterngeldes im 13. und 14. Lebensmonat sowie den Bescheid der Beklagten
vom 12. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Region Hannover vom 10. März 2015 betreffend die Gewährung
von Elterngeld für das Kind J. bezüglich der Berechnung der Höhe des Elterngeldes jeweils zu ändern und
2. die Beklagte zu verpflichten, die Höhe des Elterngeldes für die Betreuung des Kindes D. im 13. und 14. Lebensmonat sowie
für die Betreuung des Kindes J. im 5. bis 12. Lebensmonat unter Zugrundelegung ihres Erwerbseinkommens im Zeitraum Mai 2013
bis April 2014 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2014 habe in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft gestanden.
Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat rechtsfehlerhaft das ihr für die Betreuung des Kindes
I. im 13. und 14. Lebensmonat sowie das für die Betreuung des Kindes J. im 5. bis 12. Lebensmonat jeweils zuerkannte einkommensabhängige
Elterngeld berechnet.
1. Zutreffend gehen die Beteiligten im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin dem Grunde nach in den streitbetroffenen
Zeiträumen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 BEEG für einen Bezug von Elterngeld für die Betreuung ihrer Kinder erfüllt hat, da sie als deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz
in Deutschland hatte, mit ihren Kindern in einem Haushalt lebte, diese selbst betreut und erzogen und keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat.
2. Die Beklagte hat jedoch die Höhe des einkommensabhängigen Elterngeldes für die Betreuung des Kindes I. im 13. und 14. Lebensmonat
sowie das für die Betreuung des Kindes J. im 5. bis 12. Lebensmonat (für die weiteren - vom vorliegenden Rechtsstreit nicht
betroffenen Bezugsmonate ist antragsgemäß und sachlich zutreffend nur der jeweilige Grundbetrag zuzüglich des Mehrlingszuschlags
zugesprochen worden) zulasten der Klägerin fehlerhaft berechnet.
Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis
zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr.
1) nichtselbständiger Arbeit nach §
2 Absatz
1 Satz 1 Nummer
4 des
Einkommensteuergesetzes sowie (Nr.
2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach §
2 Absatz
1 Satz 1 Nummer
1 bis
3 des
Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach §
2b (oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3) hat.
Die in Bezug genommene Vorschrift des § 2b Abs. 1 BEEG trifft in Bezug auf Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, wie dieses von der Klägerin vor der Geburt allein bezogen worden
ist, folgende Vorgaben zur Bestimmung des Bemessungszeitraums:
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf
Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben
Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (Nr. 2) während der Schutzfristen nach §
3 des
Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, oder (Nr. 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder (Nr. 4) Wehrdienst
oder Zivildienst geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit
hatte.
Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass im vorliegenden Fall als Bemessungszeitraum, wie von der Klägerin mit ihrer Berufung
begehrt wird, die Monate Mai 2013 bis April 2014 (und nicht entsprechend den Berechnungen der Beklagten die Monate Oktober
2013 bis September 2014) der Berechnung des einkommensabhängigen Elterngeldes zugrunde zu legen waren.
Von den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt der Kinder waren die Monate Mai bis September 2014 außer Betracht zu
lassen, da die Klägerin während dieser Monate an einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung litt, aufgrund derer sich ihr
Erwerbseinkommen vermindert hatte.
Unter einer Erkrankung wird ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand
umschrieben, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252 mwN). Der bei der Klägerin ab Mai 2014 fachärztlicherseits festgestellte Zustand einer sog. Risikoschwangerschaft stellte
einen solchen regelwidrigen vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körperzustand. Um insbesondere Gesundheit und
Leben der Leibesfrüchte nicht zu gefährden und um sonst drohende Gefahren im Sinne einer Früh- bzw. Fehlgeburt zu vermeiden,
musste sich die Klägerin im gesamten Schwangerschaftszeitraum ab Mai 2014 aufgrund der atypischen Ausgestaltung ihrer Zwillingsschwangerschaft
entsprechend dem ärztlichen Beschäftigungsverbot auch solcher beruflichen Tätigkeiten enthalten, die üblicherweise von schwangeren
Frauen ausgeübt werden können.
Diese schwangerschaftsbedingte Erkrankung hat auch zu einer Verminderung des Erwerbseinkommens der Klägerin geführt.
Der vom Gesetzgeber geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und einer Minderung des Erwerbseinkommens im Erkrankungszeitraum
bedingt einen Vergleich des tatsächlichen durch die Erkrankung geprägten Geschehensverlaufs mit dem hypothetischen Geschehensablauf,
der ohne die Erkrankung zu erwarten gewesen wäre. Die danach vom Gesetzgeber für maßgeblich erklärte Frage nach einem hypothetischen
Verlauf unter Hinwegdenken eines tatsächlich - im vorliegenden Zusammenhang in Form der schwangerschaftsbedingten Erkrankung
- eingetretenen Umstands, kann letztlich nur prognostisch im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsabschätzung beantwortet worden.
Gesicherte Erkenntnisse, wie sich ein Geschehen im hypothetischen Fall des Hinwegdenkens eines den tatsächlichen Verlauf prägenden
Umstands fortentwickelt hätte, sind dem Menschen letztlich ebenso wenig möglich wie ein gesicherter Blick in die Zukunft.
Dementsprechend ist von Seiten des Gesetzgebers für die diesbezüglich im Ausgangspunkt vergleichbare Konstellation der Feststellung
eines entgangenen Gewinns, also des Gewinns, den der Geschädigte im hypothetischen Fall des Nichteintritts des tatsächlich
eingetretenen schädigenden Ereignisses gehabt hätte, in §
252 BGB ausdrücklich klargestellt worden, dass als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach
den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen "mit Wahrscheinlichkeit" erwartet werden
konnte.
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass je nach der Ausgestaltung des Einzelfalls eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit
für einen bestimmten Verlauf sprechen mag. Bei einem seit 20 Jahren verbeamteten 50jährigen, der durch einen Verkehrsunfall
dienstunfähig wird, wird sicherlich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass er ohne den Unfall auch im 53.
Lebensjahr sich weiterhin das bisherige Gehalt als Beamter erarbeitet hätte. Dies berührt aber nicht den rechtlichen Ausgangspunkt,
dass es sich um eine Abschätzung von Wahrscheinlichkeiten handelt. Auch in dem genannten Beispiel lässt sich etwa nicht von
vornherein ausschließen, dass ohne das Unfallereignis der Beamte im 52. Lebensjahr etwa bedingt durch beruflichen Stress einen
plötzlichen Herztod erlitten oder den Dienst zur Verwirklichung eines neuen Lebensentwurfs quittiert hätte.
Entsprechendes wie bei §
252 BGB gilt auch für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage, ob eine Frau ohne die durch eine Schwangerschaft bedingte
Erkrankung in den Krankheitsmonaten ein höheres Erwerbseinkommen gehabt hätte.
Auch diese Frage kann angesichts der insoweit vergleichbaren Ausgangslage sinnvollerweise nur nach Maßgabe dessen beurteilt
werden, welches Einkommen die Frau ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen
und insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen "mit Wahrscheinlichkeit" erwartet werden konnte.
Nur eine solche Auslegung stellt sicher, dass der gesetzliche intendierte Schutz der betroffenen Frauen angemessen umgesetzt
wird. Es ist erklärtes Ziel des Normgebers zu vermeiden, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei
der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereicht (BSG, U.v. 16. März 2017 - B 10 EG 9/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 4; vgl. auch Hess. LSG, U.v. 29. Januar 2016 - L 5 EG 6/13 -, juris).
Der Gesetzgeber wollte nicht nur Frauen in kontinuierlicher Festanstellung, sondern alle Frauen davor bewahren, dass eine
schwangerschaftsbedingte Erkrankung ihren Anspruch auf Elterngeld reduziert. Bezeichnenderweise ist § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG über Abs. 2 Satz 2 auch in Fällen einer selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar, obwohl bei solchen Tätigkeiten tendenziell nur geringere
Wahrscheinlichkeiten für die Erwartung eines Einkommens in einer bestimmten Höhe sprechen als bei ganz überwiegend im Rahmen
von Dauerschuldverhältnissen ausgeübten und überdies nicht selten auch durch Tarifverträge oder vergleichbare klare Vorgaben
geprägten abhängigen Beschäftigungen.
Angesichts der vergleichbaren Ausgangslage ist auch bei der Beurteilung der Verdienstminderung im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG die Rechtsprechung zu §
252 BGB sinngemäß heranzuziehen.
Die Ermittlung eines entsprechenden Verdienstausfalls lässt nicht eine völlig abstrakte Berechnung zu. Es bedarf vielmehr
konkreter Anhaltspunkte für einen solchen Ausfall. Andererseits dürfen an entsprechende Feststellungen auch keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - VI ZR 491/14 - NJW-RR 2016, 793; BGH, Urteil vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VI ZR 65/98).
Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen
und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen vorzunehmen (BGH, aaO.).
Die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nach Maßgabe der erläuterten Umstände spricht nachdrücklich für die Feststellung
eines mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einkommensverlustes der Klägerin durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung
in den Monaten Mai bis September 2014.
Tatsächlich hatte die Klägerin in diesen Monaten überhaupt kein Erwerbseinkommen, nachdem ihr von Seiten der behandelnden
Gynäkologin aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen jegliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt und ihr auch für
den privaten Bereich der Lebensführung Ruhe und Schonung empfohlen worden waren.
Bei dieser Ausgangslage wäre ein durch die Erkrankung bedingtes geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit bereits dann festzustellen,
wenn die Klägerin ohne die Erkrankung in den betroffenen Monaten jeweils überhaupt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, und
sei es auch nur jeweils aus vorübergehenden Aushilfstätigkeiten (etwa in einem Gaststättenbetrieb im Zuge der gerade in den
Frühjahrs- und Sommermonate häufigen Hochzeiten und anderen Familienfeiern) erzielt hätte.
Auf entsprechende jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende Aushilfstätigkeiten kommt es im vorliegenden Zusammenhang
aber letztlich gar nicht ausschlaggebend an, da mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ohnehin zu erwarten gewesen wäre,
dass die Klägerin als Fachkraft mit langjähriger Erfahrung in dem einen großen Arbeitskräftebedarf aufweisenden Hotel- und
Gaststättengewerbe bereits in den zu beurteilenden Monaten Mai bis September 2014 ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung
eine neue Festanstellung gefunden hätte.
Bereits im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Aufhebung des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses hat sich die Klägerin
intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Sie hatte auch bei Ausspruch des Beschäftigungsverhältnisses bereits bei zwei
in Betracht kommenden Arbeitgebers zur Probe gearbeitet.
Gesundheitliche Gründe außerhalb der erläuterten schwangerschaftsbedingten Erkrankung hätten in den streitbetroffenen Monaten
Mai bis September 2014 einer Ausübung des erlernten Berufes nicht entgegengestanden. Soweit die Klägerin vor der Beendigung
des früheren Arbeitsverhältnisses im Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 12. Februar 2014 arbeitsunfähig geschrieben worden
war, handelte es sich um eine vorübergehende Erkrankung, deren Folgen im streitbetroffenen Zeitraum abgeklungen waren, wobei
diese passagere Erkrankung ohne maßgeblich durch die besonderen Erschwernissen im Arbeitsklima an ihrem bisherigen Arbeitsplatz,
bezüglich derer keine Wiederholung an einer neuen Arbeitsstelle zu erwarten gewesen wären, geprägt war.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Klägerin die Beendigung ihres vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig
verschuldet habe, werden - überdies ohne nähere und nachvollziehbare Substantiierung - Gesichtspunkte angeführt, die nach
den erläuterten gesetzlichen Vorgaben im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz aufweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.