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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018 - 2 EG 8/18
Vorinstanzen: SG Hannover 13.04.2018 S 32 EG 2/15
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2018 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Region Hannover vom 10. März 2015 betreffend die Gewährung von Elterngeld für das Kind I. wird bezüglich der Berechnung der Höhe des Elterngeldes im 13. und 14. Lebensmonat geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Region Hannover vom 10. März 2015 betreffend die Gewährung von Elterngeld für das Kind J. wird bezüglich der Berechnung der Höhe des Elterngeldes geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Höhe des Elterngeldes für die Betreuung des Kindes D. im 13. und 14. Lebensmonat sowie für die Betreuung des Kindes J. im 5. bis 12. Lebensmonat unter Zugrundelegung des Erwerbseinkommens der Klägerin im Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 neu zu berechnen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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