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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.08.2010 - 3 U 6/07
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer trainingsbedingten Unterbrechung des versicherten Weges von mehr als zwei Stunden
Befindet sich der Versicherte auf dem unmittelbaren Weg von seiner Arbeitsstätte und unterbricht er diesen Weg vor dem Unfall, um für einen anstehenden Mountainbike-Marathon zu trainieren, so handelt es sich um eine unversicherte Tätigkeit. Die daran anschließende Fortsetzung der Heimreise ist nur bei einer zeitlich geringfügigen Unterbrechung von nicht mehr als zwei Stunden noch als versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzusehen. Kann das Gericht nachträglich nicht mehr klären, ob der Versicherte den Heimweg nach seiner Unterbrechung rechtzeitig wieder aufnahm bzw. fortsetzte, ist offen, ob er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg befand. Der fehlende Nachweis dieser rechtsbegründenden Tatsache geht zu Lasten des Versicherten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 28.11.2006 S 22 U 147/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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