Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer trainingsbedingten Unterbrechung des versicherten
Weges von mehr als zwei Stunden
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 2003 geborene Kläger ist der Sohn des am 21. August 2004 verstorbenen F. (im Folgenden: Versicherter), der zuletzt als
pflegerischer Leiter der Intensivstation im Krankenhaus G. beschäftigt war. Nachdem sich der Versicherte dort am 18. August
2004 gegen 13:00 Uhr ausgestempelt hatte, verunfallte er gegen 19:30 Uhr als Fahrradfahrer auf der H. in I. in der Nähe seines
damaligen Wohnsitzes. Im Anschluss verstarb er an den Folgen der unfallbedingt erlittenen Verletzungen.
Gegenüber dem Beklagten gab die Mutter des Klägers und damalige Lebensgefährtin des Versicherten auf Nachfrage an, dass dieser
den Weg von und zur Arbeit regelmäßig mit dem Fahrrad in etwa 1 1/2 Stunden zurückgelegt habe. Am Unfalltag sei er dabei erstmals
durch den Wald am J. gefahren und nicht - wie sonst üblich - über die Ortschaft K. an der Bundesstrasse 1. Der Versicherte
habe ihr zunächst telefonisch gegen 15:00 Uhr den Beginn seiner Rückfahrt angekündigt. Gegen 18:00 Uhr habe er nochmals angerufen
und mitgeteilt, dass er sich verfahren habe. Weiter schloss die Lebensgefährtin des Versicherten aus, dass dieser am Unfalltag
für einen anstehenden Mountainbike-Marathon am J. habe trainieren wollen.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hierfür müsse mit Vollbeweis
ein Unfall des Versicherten während dessen versicherter Tätigkeit nachgewiesen werden. Hier zeige schon die große Zeitdifferenz
am Unfalltag zwischen der Beendigung der Arbeit gegen 13:00 Uhr und dem Unfallzeitpunkt gegen 19:30 Uhr, dass der Versicherte
aus privaten Gründen für seine Rückfahrt eine außerhalb des Versicherungsschutzes liegende Strecke gewählt habe. Es sei zu
vermuten, dass er an diesem Tag für einen anstehenden Mountainbike-Marathon habe trainieren wollen. Der hiergegen eingelegte
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005).
Der Kläger hat am 27. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich der Versicherte am Unfalltag auf dem direkten Weg zwischen
Arbeits- und Wohnstätte befunden habe. Die Feld- und Waldwege am J. seien sowohl die kürzere als auch sicherere Verbindung
zwischen diesen beiden Orten. Der Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht für einen anstehenden Mountainbike-Marathon
trainieren wollen; das von ihm am Unfalltag gefahrene Cross-Rennrad sei als Übungsfahrrad dafür nicht geeignet gewesen. Weiter
sei die Annahme des Beklagten unzutreffend, der Versicherte habe am 18. August 2004 bereits gegen 13:00 Uhr seine Arbeit im
Kreiskrankenhaus G. beendet. Der Versicherte habe sich zwar um diese Uhrzeit ausgestempelt, im Anschluss aber noch mehrere
dienstliche Gespräche geführt und das Krankenhaus an diesem Tag erst gegen 15:00 Uhr verlassen.
Das SG hat mit Urteil vom 28. November 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem Verkehrsunfall
des Versicherten nicht um einen Wegeunfall iS von §
8 Abs
2 Nr
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) gehandelt habe. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf einem versicherten Weg befunden. Die am Unfalltag gewählte
Fahrtstrecke über den J. sei im Vergleich zu dem sonst vom Versicherten genutzten Weg über die Landstrasse 426 zwischen K.
und L. wegen der schwierigen Geländeverhältnisse der deutlich zeitaufwändigere, unübersichtlichere und schlechter ausgebaute
gewesen. Weiter sei nicht mehr feststellbar, über welchen Zeitraum sich der Versicherte verfahren haben soll. Dies gehe zu
seinen Lasten, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass aufgrund der langen Fahrtzeit von mindestens 4 1/2 Stunden zum
Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe.
Gegen dieses Urteil (zugestellt am 18. Dezember 2006) wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 4. Januar 2007. Er verweist
im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht darüber hinaus geltend, dass das SG bei seiner Entscheidung nicht ausreichend die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf das vom Versicherten zum Unfallzeitpunkt
genutzte Fahrrad gewürdigt habe. Ferner sei es unzutreffend, dass der vom Versicherten üblicherweise gewählte Weg über die
Landstraße 426 zwischen K. und L. die für Fahrradfahrer besser ausgebaute Wegstrecke sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. November 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 aufzuheben und
2. festzustellen, dass der Vater des Klägers infolge des Arbeitsunfalls vom 18. August 2004 verstorben ist.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. hilfsweise weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben durch Vernehmung des Polizeibeamten M. als Zeuge zu der Frage, welche
Gegenstände der Versicherte bei seinem Aufgefundenwerden bei sich geführt hat, insbesondere eine Tasche und deren ggf gegebener
Inhalt, hilfsweise die Feststellung der Länge, Fahrtzeit, Beschilderung, Beschaffenheit der Wegstrecke N. - J. - L. und
3. die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsangelegenheit.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, dass Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit
der üblicherweise vom Versicherten gewählten Wegstrecke nicht zu erkennen seien. Immerhin habe der Versicherte diese Wegstrecke
seit August 2003 fast täglich mit dem Fahrrad unfallfrei zurückgelegt. Ferner sei nicht plausibel, dass sich der Versicherte
am Unfalltag gegen 13:00 Uhr vor Durchführung mehrerer Vorstellungsgespräche ausgestempelt haben soll.
Der Senat hat zum Ablauf des Unfalltags und zu den Geländeverhältnissen am J. die Mutter des Klägers angehört sowie die Zeugen
O., P., Q., R. und S. vernommen. Hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16. März
bzw 25. August 2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
des Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs
1 iVm 55 Abs
1 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) des Klägers kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Versicherte stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
als er mit seinem Fahrrad am 18. August 2004 in L. verunglückte.
1. Rechtsgrundlage für die Anerkennung dieses Unglücks als Arbeitsunfall ist §
8 SGB VII. Gemäß Abs
1 S 1 der Vorschrift handelt es sich dabei um Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt nach Abs 2 Nr 1 der Regelung ebenfalls das Zurücklegen des
damit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der jeweiligen Tätigkeit. Hintergrund ist, dass diese Wege
nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung
darstellen. Andererseits sind diese Wege noch nicht Teil der versicherten Tätigkeit und werden zudem häufig mit privaten Verrichtungen
verbunden.
Nach dem Gesetzeswortlaut in §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII ("des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges") ist für einen solchen Arbeitsunfall der innere
Zusammenhang des unfallbringenden Wegs mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit kennzeichnend. Hierzu ergibt sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG); vgl insbesondere das Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 28 mwN), dass der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit immer dann besteht, wenn der Weg
wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung
zu erreichen. Demgegenüber entfällt der innere Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung,
wenn der Weg zum oder vom Ort der jeweiligen Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dabei kommt es
grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen,
nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten
Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn
es zur Aufnahme oder Durchführung der versicherten Tätigkeit erforderlich ist, die (eigenwirtschaftliche) Vor- oder Nachbereitungshandlung
gerade auf dem versicherten Weg vorzunehmen und aus diesem Grund der erforderliche enge sachliche Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit noch besteht (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 62: Kauf von Schmerzmitteln bei plötzlich auftretenden Schmerzen,
um die Arbeitsfähigkeit zu sichern). Nimmt der Versicherte nach Beendigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung den ursprünglich
angetretenen Weg wieder auf, handelt es sich nur dann erneut um einen versicherten Weg iS des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII, wenn nach Dauer und Art der Unterbrechung keine endgültige Lösung von dem Zurücklegen des Wegs als der versicherten Tätigkeit
vorliegt. Hierfür ist vom BSG im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine zeitliche Grenze von zwei
Stunden festgelegt worden, bis zu der der Antritt oder die Fortsetzung des Weges (wieder) eine versicherte Tätigkeit ist.
Wird die genannte Zeitgrenze dagegen überschritten, ist die versicherte Tätigkeit grundsätzlich endgültig beendet (stRspr,
hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 23/08 R - juris mwN).
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben stand der Versicherte am 18. August 2004 zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar befand er sich nach den Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren damals auf
dem unmittelbaren Weg von seiner Arbeitsstätte (dazu a und b); der Versicherte hatte diesen Weg aber vor dem Unfall unterbrochen,
um für einen anstehenden Mountainbike-Marathon am J. zu trainieren (dazu c). Dies war eine unversicherte Tätigkeit, so dass
die daran anschließende Fortsetzung der Heimreise nur bei einer zeitlich geringfügigen Unterbrechung von nicht mehr als zwei
Stunden noch als versicherte Tätigkeit iS von §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII anzusehen ist. Da der Senat nachträglich nicht mehr klären konnte, ob der Versicherte den Heimweg nach seiner Unterbrechung
rechtzeitig wieder aufnahm bzw fortsetzte, ist offen, ob er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg befand. Der
fehlende Nachweis dieser rechtsbegründenden Tatsache geht zu Lasten des Klägers (dazu d).
a) Dabei vermag sich der Senat nicht der im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung des Beklagten anzuschließen, bereits
die Zeitdifferenz zwischen dem Ausstempeln des Versicherten am Unfalltag gegen 13:00 Uhr und dem Unfallzeitpunkt gegen 19:30
Uhr lasse den Rückschluss auf die Wahl einer außerhalb des Versicherungsschutzes liegenden Fahrstrecke zu. Die Lebensgefährtin
des Versicherten hat hierzu gleich in ihrer ersten Anhörung gegenüber dem Beklagten angegeben, der Versicherte habe sie am
Unfalltag gegen 15:00 Uhr angerufen und ihr mitgeteilt, er werde jetzt die Heimreise antreten (vgl hierzu die Gesprächsnotiz
auf Blatt 20 der Verwaltungsakte). Diese Zeitangabe korreliert mit der Aussage des Zeugen O., der am Unfalltag kurz vor 15:00
Uhr noch mit dem Versicherten an dessen stationären Dienst-Telefon sprach. Daneben hat die Zeugin Q. angegeben, der Versicherte
sei am Unfalltag gegen 15:30 Uhr im Bereich des Multimarktes in T. mit dem Fahrrad an ihrem Pkw vorbei gefahren. Da die Fahrtzeit
für einen Fahrradfahrer zwischen dem Krankenhaus G. und U. nach Einschätzung des Senats aufgrund Entfernung und städtischer
Verkehrsstruktur etwa 20 Minuten beträgt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte am Unfalltag seinen
Arbeitsplatz erst zum Ende seiner Arbeitsschicht gegen 15:00 Uhr - also deutlich nach dem Ausstempeln - verließ. Damit reduziert
sich die vom Versicherten tatsächlich benötigte Fahrtzeit auf ca 4 1/2 Stunden, die sich im Wesentlichen vor dem Hintergrund
der weiteren telefonischen Mitteilung an seine damalige Lebensgefährtin erklärt, er habe sich am J. verfahren.
b) Der Senat geht weiterhin - anders als die Vorinstanz - davon aus, dass die vom Versicherten am Unfalltag gewählte Strecke
über den J. zumindest dem Grunde nach ein versicherter Weg iS von §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII war. Hierzu hat der ortskundige Zeuge Briese angegeben, dass diese Strecke nicht nur 2 bis 3 Kilometer kürzer, sondern im
Vergleich zu der Route über K. gerade für Fahrradfahrer unter Berücksichtigung der damaligen Straßenverhältnisse angenehmer
und ungefährlicher zu befahren gewesen sei. Der Zeuge hat weiterhin bestätigt, dass die Strecke zumindest von einem geübten
Fahrer trotz des zu überwindenden Höhenunterschieds problemlos bewältigt werden könne. Da nach der Rechtsprechung des BSG
(vgl hierzu BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R - juris) aber selbst ein längerer Weg von dem Ort der Tätigkeit noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
steht, wenn er zB weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines
bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg ist, kann für die vorliegend vom Versicherten am Unfalltag
gewählte Route über den Pyrmonter Berg nichts anderes gelten.
c) Allerdings steht zur Überzeugung des Senats ebenfalls fest, dass der Versicherte am Unfalltag seine Heimreise unterbrach,
um für einen anstehenden Mountainbike-Marathon am J. zu trainieren. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin R ... Danach
kündigte der Versicherte seine Trainingsabsicht am Tag vor dem Unfall im Kollegenkreis an, als die Einsatzplanung der Intensivstation
für den Unfalltag besprochen wurde. Weiterhin teilte er der Zeugin mit, dass er - soweit irgend möglich - vor dem Ende seiner
Arbeitsschicht gegen 15:15 Uhr die Arbeitsstätte verlassen wolle, um genügend Zeit für das beabsichtigte Training zu haben.
Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage - die die Zeugin auch auf Nachfrage mehrfach wiederholt und dabei ausdrücklich auf
den Unfalltag bezogen hat - spricht zunächst die unmittelbare zeitliche und örtliche Nähe der Fahrt am 18. August 2004 zu
dem am 4. September 2004 anstehenden Mountainbike-Marathon am J., an dem der Versicherte unstreitig teilnehmen wollte. Daneben
hat die Zeugin bereits im Verwaltungsverfahren Anfang Februar 2005 und damit zeitnah zum hier streitbefangenen Unglücksfall
auf das vorherige Gespräch im Kollegenkreis hingewiesen (vgl hierzu Blatt 24/24R der Verwaltungsakte), wobei die Aussage inhaltlich
mit dem Verhalten des Versicherten am Unfalltag korrespondiert. So stempelte sich der Versicherte an diesem Tag tatsächlich
schon gegen 13:00 Uhr aus und versuchte demnach, seine Arbeitsschicht früher zu beenden. Ferner erklärt sich vor dem Hintergrund
der angekündigten Trainingsabsicht plausibel, weshalb sich der Versicherte an diesem Tag über drei Stunden am J. aufhielt,
bevor er gegen 19:30 Uhr verunglückte. Dabei geht der Senat aufgrund der Aussage der Zeugin Q. - die der Versicherte um 15:30
Uhr in U. passierte - davon aus, dass der Versicherte spätestens gegen 16:00 Uhr die Auffahrt zum J. in N. erreichte.
Der Annahme, dass der Versicherte am Unfalltag seinen Heimweg trainingsbedingt unterbrach, steht auch nicht entgegen, dass
er sich gegen 18:00 Uhr telefonisch bei seiner Lebensgefährtin meldete und mitteilte, er habe sich verfahren. Zwar haben die
Zeugen O. und P. in diesem Zusammenhang bestätigt, dass der Weg über den J. aufgrund der schlechten Beschilderung mit einer
besonderen Gefahr verbunden war, die für ein Verirren ursächlich gewesen sein könnte und bei deren Vorliegen der innere Zusammenhang
zwischen der Beendigung der versicherten Tätigkeit und dem Heimweg regelmäßig erhalten bleibt (vgl hierzu BSG, Urteil vom
24. März 1998 - B 2 U 4/97 R = SozR 3-2200 § 550 Nr 17). Das kann aber nur gelten, wenn der versicherte (Heim-)Weg auch wesentlich mit dem Zweck zurückgelegt
wird, die eigene Wohnung nach Beendigung der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Gerade eine solche Handlungstendenz aber
ist vorliegend aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin R. nicht zu erkennen, nach der der Versicherte am Unfalltag den
Weg über den J. wählte, um für einen anstehenden Mountainbike-Marathon zu trainieren. Damit fehlte hier von vornherein der
erforderliche innere Zusammenhang, so dass das Zurücklegen des Wegs selbst dann nicht als eine versicherte Tätigkeit iS von
§
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII anzusehen ist, wenn sich der Versicherte dabei auf dem unmittelbaren Weg von dem Ort seiner Tätigkeit befand (vgl zu dieser
Konstellation auch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R = BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29).
Im Übrigen vermag ein mögliches Verirren des Versicherten am Unfalltag nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er sich
vor dem Unfall über drei Stunden am J. aufhielt. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Zeuge Höxter nach eigenen
Angaben selbst einmal während eines Fahrradausflugs mit seiner Familie in dem Gelände verirrt und trotz der Begleitung eines
kleinen Kindes lediglich 1 1/2 Stunden benötigt hat, um sich wieder orientieren zu können. Überträgt man diesen Zeitrahmen
auf den vorliegenden Fall, verbleibt immer noch eine Zeitdifferenz von ein bis zwei Stunden, während dessen sich der Versicherte
ohne erkennbaren inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit am J. befand.
Schließlich spricht gegen die Annahme einer trainingsbedingten Unterbrechung des Heimwegs auch nicht, dass der Versicherte
am Unfalltag für das Zurücklegen der Strecke von und zu seiner Arbeitsstätte ein für einen Mountainbike-Marathon ungeeignetes
Cross-Rennrad auswählte. So war nach Aussage des Zeugen P. als Organisator des anstehenden Wettbewerbs den Teilnehmern im
Vorwege die genaue Streckenführung nicht bekannt gegeben worden. Diese Maßnahme sollte in der Zeit unmittelbar vor dem Mountainbike-Marathon
eine überzogene Nutzung des Naherholungsgebiets am J. durch Mountainbike-Fahrer verhindern. Hieraus folgt, dass dem Versicherten
am Unfalltag ohnehin allenfalls ein geländeorientierendes Training möglich war und er deswegen das den sonstigen Streckenverhältnissen
für den Weg von und zu seiner Arbeitsstätte in Hameln besser angepasste Cross-Rennrad wählte.
d) Nach alledem unterbrach der Versicherte am Unfalltag den Weg von dem Ort seiner versicherten Tätigkeit durch eine eigenwirtschaftlichen
Zwecken dienende Verrichtung (Training für einen Mountainbike-Marathon). Er wäre im Anschluss nur dann wieder einer beim Beklagten
versicherten Tätigkeit nachgegangen, wenn er den Heimweg nach einer Unterbrechung von höchstens zwei Stunden wieder aufgenommen
hätte. Insgesamt hielt sich der Versicherte am Unfalltag jedoch über drei Stunden am J. auf, so dass der Senat nach Ausschöpfung
aller Beweismittel nicht abschließend klären konnte, ob hier rechtzeitig eine Wiederaufnahme des Heimwegs erfolgte. Da vor
diesem Hintergrund nicht feststeht bzw nicht feststellbar ist, ob sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten
Weg befand und der Kläger hierfür nach der Rechtsprechung des BSG letztlich die Beweislast trägt (vgl hierzu BSG, Urteil vom
2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - aaO.; bestätigt durch Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 23/08 R - juris), konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs
1 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen; Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 SGG liegen nicht vor.