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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2016 - 4 KR 438/13
Stationäre Liposuktionsbehandlung Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative Zweckmäßigkeit der Therapie
1. Nach Auffassung des Senats hat die Liposuktion bei Lipödem das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative.
2. Das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative mag noch nicht erreicht sein, wenn, wie im Falle von § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V, nur eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
3. Allerdings ist nach Auffassung des Senates auch nicht erforderlich, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht.
4. Aus Sicht des Senates ist ausreichend, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode für das Lipödem als Therapiemaßnahmevorschlag Eingang in die unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie e.V. erstellte S1-Leitlinie zum Lipödem gefunden hat.
5. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die S1-Leitlinie im dreistufigen Prozess (von S1 bis S3) der Entwicklung von Leitlinien die geringste medizinwissenschaftliche Aussagekraft hat.
Normenkette:
SGB V § 135 Abs. 1
, ,
SGB V § 2 Abs. 1a S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 24.09.2013 S 2 KR 848/10
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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