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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.08.2010 - 4 KR 66/09
Beurteilungsmaßstab zur Abgrenzung abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Versicherungspflicht auch bei Hingabe eines Darlehens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber bei familiärer Verbundenheit ohne Einräumung einer Gesellschafterstellung, dadurch keine unmittelbare Beteiligung am Unternehmensrisiko
1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche äußeren rechtlich-tatsächlichen Abgrenzungsmerkmale jeweils überwiegen. Maßgebend ist im Übrigen nicht allein die vertragliche Regelung, sondern stets das Gesamtbild der gelebten Arbeitsleistung.
2. Für persönliche Abhängigkeit sprechen: Beschäftigung in einem fremden Betrieb unter Eingliederung in denselben bei umfassendem Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung. Hingegegen ist die selbständige Tätigkeit geprägt vom eigenen Unternehmerrisiko, dem Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, dem Verfügungsrecht über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit sowie Arbeitszeit.
3. Sofern ein Sohn dem Vater Kapital im Darlehenswege direkt für den Betrieb überlässt, ohne dass er rechtlich zum Firmen-Gesellschafter wird, ist dass kein Hinweis darauf, dass eine Firmen-Beteiligung und damit gerade keine Arbeitnehmereigenschaft gewollt war. Das Darlehen ist dann allein im Rahmen familiärer Gebundenheit geflossen und begründet für sich allein keine Beteiligung am Unternehmensrisiko.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs.1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 16.12.2008 S 61 KR 113/07
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis zu 3) werden für nicht erstattungsfähig erklärt.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

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