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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2018 - 12 AS 2101/15
SGB-II-Leistungen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts Schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten
1. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind.
2. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar; danach scheitert eine Umdeutung, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
3. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
4. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
5. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; fehlerhafte Angaben im Sinne dieser Norm schließen den Vertrauensschutz daher nur dann aus, wenn ihre Fehlerhaftigkeit vorwerfbar ist.
Normenkette:
SGB X § 43
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.10.2015 S 60 AS 2955/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2015 geändert. Der Bescheid vom 16.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Betrag von mehr als 4.722,51 Euro von dem Kläger zurückgefordert wird. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen 4/5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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