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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2016 - 14 R 131/15
Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente Rentenschädlicher Hinzuverdienst Begriff der Beschäftigung Funktionsdifferente Auslegung des Beschäftigungsbegriffs
1. Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 entspricht demjenigen, wie § 7 SGB IV ihn definiert, meint also jede nicht selbstständige Arbeit, insbesondere eine solche in einem Arbeitsverhältnis, wofür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte bieten (§ 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IV).
2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist weiterhin zwischen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn und einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn zu unterscheiden ("funktionsdifferente" Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung).
3. Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn ist allerdings nicht identisch mit dem Arbeitsverhältnis; das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn endet bereits dann, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat.
4. Das Arbeitsverhältnis besteht - jedenfalls als rechtliche Hülle - demgegenüber fort, bis es z.B. durch Kündigung beendet wird.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB VI i.d.F. v. 08.04.2008 § 96a
,
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 21.01.2015 S 14 R 137/13 WA
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.1.2015 geändert und der Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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