Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Termingebühr zusteht, obwohl er beim Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2019
nicht anwesend war.
In der Hauptsache begehrte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beschwerdeführer wurde ihr mit
Beschluss vom 27.12.2018 beigeordnet. Auf die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, ihm zugestellt am 02.09.2019,
bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2019 zunächst um Terminverlegung wegen Urlaubs, teilte dann jedoch mit Schreiben
vom 05.09.2019 mit, der Verlegungsantrag habe sich erledigt, weil der Termin von der Kollegin L in Vertretung wahrgenommen
werde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 erschienen der Sitzungsniederschrift zufolge die Klägerin persönlich und
Rechtsanwältin L "unter Bezugnahme auf die Vollmacht Blatt 95 der GA". Der Rechtsstreit wurde im Termin durch Klagerücknahme
beendet.
Am 21.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR
Termingebühr, Nr. 3106 VV RVG: 280,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Zwischensumme 600,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 114,00 EUR
Zu zahlender Betrag 714,00 EUR
Mit Beschluss vom 24.10.2019 setzte die zuständige Urkundsbeamtin des SG die Vergütung auf 380,80 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer angesetzte Termingebühr nicht. Der
im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer habe den Termin nicht wahrgenommen. Anwesend gewesen sei Rechtsanwältin
L, die jedoch nicht beigeordnet gewesen sei und somit auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch die Landeskasse habe.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer am 31.10.2019 Erinnerung ein und führte zur Begründung aus,
der Termin am 14.10.2019 sei in Absprache mit der Klägerin von der Kollegin L, mit welcher eine Bürogemeinschaft bestehe,
in Untervollmacht wahrgenommen worden. Schriftlich sei die Untervollmacht nicht erteilt worden. Aus der protokollierten Bezugnahme
auf die Vollmacht Blatt 95 der Gerichtsakte ergebe sich nichts anderes; die Kollegin könne seine Ausführungen bestätigen,
wenn das für erforderlich gehalten werde. Gebühren werde sie gegen die Staatskasse nicht geltend machen.
Mit Beschluss vom 02.02.2020 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Da nur der Beschwerdeführer beigeordnet gewesen sei und er den Termin nicht
wahrgenommen habe, sei die Termingebühr nicht entstanden. Die Kammer verkenne nicht, dass Rechtsanwältin L an dem Termin teilgenommen
habe. Sie sei jedoch nicht beigeordnet gewesen und habe im Termin keine schriftliche Untervollmacht vorgelegt, sich vielmehr
nur auf die Vollmacht Blatt 95 der Gerichtsakte berufen, die allein den Beschwerdeführer und Rechtsanwältin F umfasse.
Gegen den ihm am 05.02.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17.02.2020 Beschwerde eingelegt und vorgetragen,
Rechtsanwältin L habe, wie gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz vom 05.09.2019 angekündigt, den Termin in Untervollmacht
wahrgenommen.
Der Beschwerdegegner hat im Schriftsatz vom 09.03.2020 beantragt, die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses
zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.