Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit
täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – hier bei einem Energieanlagenelektroniker mit Gesundheitsstörungen
auf nervenärztlichem sowie orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbminderung hat.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker und war als solcher im Wesentlichen durchgehend
bis zum 25.02.2014 tätig.
Am 17.05.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, zu dessen Begründung
er unter Beifügung medizinischer Unterlagen vortrug, er sei seit Februar 2014 erwerbsgemindert aufgrund folgender Leiden:
chronische Rückenschmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, chronisch entzündliche Gelenkerkrankung, Polyarthritis,
Schulter-Arm-Syndrom, Arthrose im Schultergelenk, Impingementsyndrom, Fibromyalgie, erhebliche Bewegungseinschränkung, Skoliose,
koronare Herzerkrankung und Asthma bronchiale.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. Diese stellte aufgrund
einer am 13.06.2016 durchgeführten ambulanten Untersuchung des Klägers unter anderem fest, dass bei diesem eine anhaltende
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter und ein
Verschleißleiden der Wirbelsäule vorliegen. Der Kläger sei trotz dieser Gesundheitsstörungen in der Lage, die von ihm zuletzt
verrichtete Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker sechs Stunden und mehr zu verrichten sowie körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ebenfalls in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2016 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 15.07.2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, es bestehe nicht
lediglich eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter, sondern es liege eine erhebliche Einschränkung vor. Hierzu
überreichte der Kläger den Entlassungsbericht des St. Elisabeth-Hospitals Herten vom 16.06.2016, in dem von einer ambulanten
Vorstellung des Klägers am 20.06.2016 berichtet wird. Als Diagnosen werden Restbeschwerden der linken Schulter mit Scapulafixierung
bei Zustand nach arthroskopischer subacrominaler Dekompression im November 2015 mitgeteilt.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. T. Dieser stellte aufgrund einer am 29.09.2016
durchgeführten ambulanten Untersuchung fest, dass der Kläger unter einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bei Wirbelsäulenfehlhaltung,
einer Funktionseinschränkung der linken Schulter, einer Funktionseinschränkung der Hüften, einer Funktionseinschränkung der
Kniescheibengleitlagergelenke, einer Minderbelastbarkeit der Vorfüße sowie unter einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung
leide. Die Tätigkeit als Elektroniker sei dem Kläger nur noch weniger als drei Stunden möglich, leichte Tätigkeiten seien
ihm indes 6 Stunden und mehr möglich; zudem sei der Kläger in der Lage, übliche Wegstrecken von viermal täglich mehr als fünfhundert
Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger auf die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen. Er sei permanent auf
Schmerzmittel angewiesen und in seiner Bewegung stark eingeschränkt. Aufgrund seiner Erkrankung könne er seinen erlernten
Beruf als Elektroniker nicht mehr ausüben. Zudem könne er trotz aller Bemühungen mit seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand
keinen leidensgerechten Arbeitsplatz finden. Aufgrund seiner Beschwerden auf orthopädischem, neurologischem und kardiologischem
Fachgebiet sei sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich abgesunken. Auch sei
er nicht in der Lage, regelmäßig eine Wegstrecke von 500 Metern und mehr viermal täglich in jeweils weniger als 20 Minuten
zu bewältigen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 zu verurteilen,
ihm ab dem 01.05.2016 eine dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt.
Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. L1 hat in seinem Befundbericht vom 19.12.2016 von einer Behandlung des
Klägers zuletzt im Mai 2015 aufgrund diffuser Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates berichtet. Von kardialer Seite
aus sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt, eine vollschichtige Tätigkeit sei dem Kläger möglich.
Die internistisch-rheumatologische Praxis Dres. X/G hat im Befundbericht vom 19.12.2016 von einer Behandlung des Klägers seit
September 2014 berichtet. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit mit regelmäßigen Pausen möglich.
Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. L2 hat in seinem Befundbericht vom 21.12.2016 von einer Behandlung des Klägers seit
April 2014 berichtet und als Diagnosen mitgeteilt ein chronisches Impingementsyndrom links, Protrusion der Brustwirbelsäule,
chronisch rezidivierendes HWS-, BWS- und LWS-Syndrom, chronisches Schmerzsyndrom, depressive Störung, Polyarthrose und chronische
Gastritis. Zum Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht finden sich in dem Befundbericht keine Angaben.
Der Facharzt für Orthopädie Dr. M hat in seinem Befundbericht vom 02.01.2017 von einer langjährigen Behandlung des Klägers
aufgrund von Beschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und der linken Schulter berichtet. Rein orthopädischerseits
sei der Kläger im Stande, vollschichtig einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne wesentliche Anforderungen an Verantwortung
und Komplexität der Tätigkeit nachzugehen.
Die orthopädische Gemeinschaftspraxis Dres. E und C hat in ihrem Befundbericht vom 07.02.2017 von einer zuletzt im Juli 2015
durchgeführten Behandlung des Klägers berichtet. Zum Leistungsvermögen des Klägers sei keine Aussage möglich.
Die anästhesiologische Gemeinschaftspraxis Dres. Q und M1 hat mit Befundbericht vom 07.04.2017 von einer Behandlung im Zeitraum
vom 16.10.2014 bis Dezember 2015 sowie nachfolgend am 24.05.2016 und zuletzt am 29.11.2016 berichtet. Es bestünden ein chronisches
Schmerzsyndrom, ein chronisches HWS-Syndrom, ein Schulter-Armsyndrom links, ein chronisches BWS-Syndrom, ein chronisches LWS-Syndrom,
eine Depression und eine somatoforme Schmerzstörung. Das Leistungsvermögen des Klägers könne nicht beurteilt werden.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. U hat in seinem Befundbericht vom 22.05.2017 von einer Behandlung des Klägers
seit Dezember 1996 und zuletzt am 14.08.2015 berichtet und als Diagnosen mitgeteilt: Somatisierungsstörung, somatoforme Schmerzstörung
- ausgeprägt, chronischer Verlauf - sowie chronisch-depressive Störung. Zum Leistungsvermögen des Klägers hat Dr. U mitgeteilt,
dieser sei lediglich untervollschichtig zwischen drei bis sechs Stunden einsetzbar.
Aus der Praxis für Neurologie Dr. H hat Dr. W in seinem Befundbericht vom 25.06.2017 von einer Behandlung des Klägers im Zeitraum
vom 24.03.2016 bis zum 27.04.2017 berichtet. Klinisch-neurologisch habe sich eine Atrophie der Oberarm- und Schultermuskulatur
linksseitig gezeigt, die Bewegungsentfaltung sei schmerzhaft eingeschränkt und die Armstreckung links überwindlich. Zur Einschätzung
der Leistungsfähigkeit des Klägers hat Dr. W eine Begutachtung des Klägers empfohlen, da eine Interaktion zwischen orthopädischen
und neurologisch-psychiatrischen Leiden bestehe.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers im Erwerbsleben hat das Sozialgericht Beweis
erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Hauptgutachtens (Dr. G1) sowie eines orthopädisch-rheumatologischen Zusatzgutachtens
(Dr. T1).
Der Sachverständige Dr. T1 hat in seinem Gutachten vom 19.07.2018 beim Kläger festgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet
unter anderem eine Minderbelastbarkeit und eine geringe Funktionsbehinderung der linken Schulter bei chronifiziertem Schmerz
bei muskulären Dysbalancen und Fehlhaltung durch verkürzte Brustmuskulatur und Rundrückenbildung und beginnende degenerative
Veränderungen nach dreimaliger operativer Behandlung und Überformung durch körperlich nicht begründbare Schmerzen vorliegen.
Aufgrund der Gesundheitsstörung sei der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten
auszuüben. Unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen sei der Kläger in der Lage, regelmäßig an fünf Tagen
in der Woche mehr als sechs Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auch eines Kraftfahrzeuges sei dem Kläger möglich. Auch sei der Kläger in der
Lage, eine Wegstrecke von viermal täglich mindestens 500 Metern in einer Zeit von jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen.
Der Sachverständige Dr. G1 hat aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 15.05.2018 festgestellt, dass auf seinem
Fachgebiet eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und emotional instabilen Anteilen vorliegt sowie eine chronische
leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia. Zudem bestünden eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine
bis heute nachwirkende Anpassungsstörung nach Ehescheidung und Arbeitsplatzverlust. Außerdem lägen auf orthopädischem Fachgebiet
die von dem Zusatzgutachter Dr. T1 festgestellten Gesundheitsstörungen vor. Auf internistischem Fachgebiet bestünden ein arterieller
Hypertonus, medikamentös eingestellt sowie Herzrhythmusstörungen, aufgrund derer schwere Tätigkeiten auszuschließen seien.
Der Kläger sei nur noch in der Lage, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sowie geistig durchschnittliche
Arbeiten zu verrichten. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen sei der Kläger in der Lage, regelmäßig
an fünf Tagen in der Woche mehr als sechs Stunden täglich tätig zu sein. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich,
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auch eines Kraftfahrzeuges sei dem Kläger möglich, zudem bestehe eine normale
Gehfähigkeit des Klägers.
Der Kläger hat sich nach Vorlage der Sachverständigengutachten mit den Ausführungen der Sachverständigen nicht einverstanden
gezeigt und die Auffassung vertreten, dass sein Leistungsvermögen bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei
Stunden täglich abgesunken sei. Hierzu hat der Kläger einen Behandlungsbericht des N-Krankenhauses X1 vom 11.07.2018 vorgelegt,
in dem von einer Vorstellung des Klägers in der dortigen Sprechstunde am 10.07.2018 und darüber berichtet wird, dass unter
anderem eine Injektion durchgeführt worden sei; es wurden intensive krankengymnastische und physikalische Maßnahmen empfohlen,
bei Beschwerdepersistenz sei eine prothetische Versorgung der Schulter vorzunehmen.
Mit Urteil vom 10.10.2018 hat das Sozialgericht die Klage unter Hinweis auf die Beweislage abgewiesen.
Gegen das am 18.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.11.2018 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, insbesondere das Gutachten von Dr. G1 sei unzureichend. Der Sachverständige berichte lediglich von einer
leichten depressiven Verstimmung. Es werde auf das neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten aus dem Schwerbehindertenverfahren
vor dem Sozialgericht Duisburg zum Aktenzeichen S 22 SB 1212/17 von Dr. B vom 20.05.2018 verwiesen, das überreicht werde. Daraus ergebe sich, dass das subjektive Erleben deutlich ausgeprägter
sei und zu Einschränkungen sämtlicher Funktionssysteme führe. Dr. B beschreibe eine Verschlechterung und habe daher für die
chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Faktorenen ein GdB von 30 vorgeschlagen. Außerdem habe er den
Eindruck, von Dr. G1 nicht gründlich untersucht worden zu sein. Vorliegend sei daher eine weitere medizinische Sachaufklärung
durch eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet notwendig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2016 Rente wegen voller, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2018 an.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung zunächst eine ergänzende Stellungnahme von Dr. G1 vom 18.12.2018 eingeholt, der
mitgeteilt hat, dass das psychische Störungsbild in dem Gutachten von Dr. B und in seinem Gutachten nicht wesentlich unterschiedlich
sei. Er halte eine nochmalige gutachterliche Untersuchung nicht für erforderlich.
Der Senat hat anschließend auf Antrag des Klägers die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von Dr. I (Facharzt für Neurochirurgie und spezielle Schmerztherapie) veranlasst.
Dr. I hat aufgrund Untersuchung des Klägers am 03.09.2019 am 02.02.2020 sein Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat
beim Kläger ein Impingement-Syndrom der linken Schulter in Kombination mit einer Arthrose im Schultereckgelenk, eine Osteochondrose
der Wirbelsäule und eine kompensierte Skoliose der Wirbelsäule diagnostiziert. Im Vordergrund stünden die Beschwerden der
chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren. Das Leistungsvermögen werde maßgeblich durch die Beeinträchtigung
der Schulterfunktion links beeinträchtigt. Maßgeblich beeinträchtigt seien Tätigkeiten, bei denen über Schulterhöhe gearbeitet
werden müsse. Insgesamt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als leidensgerecht anzusehen. Der Kläger könne aus gutachterlicher
Sicht noch vollschichtig tätig sein und die Tätigkeiten auch unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Häufige oder längere
Pausen seien nicht erforderlich. Die Fähigkeit, die Strecken im Sinne der Definition zu bewältigen, sei gegeben. Der Kläger
sei auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Der Senat hat anschließend die Berufungsrücknahme abgefragt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, der Kläger halte
die Berufung weiter aufrecht. Die klinischen Beschwerden seien nicht ausreichend gewürdigt. Hierzu werde die ärztliche Bescheinigung
von Dr. L2 vom 20.04.2020 überreicht, hiermit bestätige der behandelnde Arzt, dass der Gutachter Dr. I die Beschwerden nicht
genügend gewürdigt habe.
Mit Schreiben vom 03.06.2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach §
153 Abs.
4 SGG angehört.
Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung im Beschlusswege mit Schriftsatz vom 22.06.2020 einverstanden erklärt. Der Kläger
hat durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.06.2020 mitteilen lassen, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung nicht einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des §
105 Abs.
2 Satz 1
SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht Duisburg hat aufgrund Verhandlungstermins am 10.10.2018 die Klage abgewiesen; zum Verhandlungstermin
war der Kläger in Begleitung seines Bevollmächtigten persönlich erschienen. Zudem hält der erkennende Senat die Berufung einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Der Kläger ist über die Rechtslage durch gerichtliches Schreiben vom
03.06.2020 informiert worden. Die Beteiligten wurden mit diesem Schreiben zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG). Ein Einverständnis der Beteiligten ist hierzu nicht erforderlich.
Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 06.07.2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im
Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Auch steht dem Kläger angesichts seines Geburtstags am 00.00.1961 kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d. §
240 SGB VI zu; die Stichtagsregelung - 02.01.1961 - nach §
240 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI schließt den Anspruch bereits aus.
Der Senat schließt sich zunächst nach eigener Prüfung den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2018
an und macht diese auch zum Gegenstand dieser Entscheidung, §
153 Abs.
2 SGG.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren scheidet eine Entscheidung zugunsten des Klägers aus. Der
Kläger hat auch mit dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten nach §
109 SGG von Dr. I vom 02.02.2020 den ihm obliegenden Nachweis einer vollen, hilfsweise teilweisen Erwerbsminderung nicht erbringen
können. Auch nach dem Gutachten des vom Kläger gewählten Sachverständigen Dr. I kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen, bei erhaltener Wegefähigkeit und ohne besondere Pausen verrichten.
Der Kläger ist auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Sofern der Kläger sich auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. L2 vom 20.04.2020 beruft, finden sich ebenso wie in dem erstinstanzlich
eingeholten Befundbericht von Dr. L2 vom 21.12.2016 keine Angaben zum Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht.
Die von Dr. L2 in der ärztlichen Bescheinigung vom 20.04.2020 gestellten Diagnosen, die seiner Ansicht nach nicht genügend
gewürdigt wurden - die depressive Störung, das chronische Schmerzsyndrom, das chronisch-rezidivierende HWS-, BWS-, LWS-Syndrom
und die Protrusion der BWS - sind allen Sachverständigen und auch Dr. I bekannt gewesen und haben Berücksichtigung gefunden.
Die insoweit nicht weiter begründete ärztliche Bescheinigung bietet daher keinen Anlass zu weiteren Amtsermittlungen.
Der Senat weist zusammenfassend darauf hin, dass sämtliche als Beweismittel dienenden Sachverständigengutachten sowohl im
Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren als auch im Klage- und Berufungsverfahren den Anspruch des Klägers nicht stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
1 S. 1 und Abs.
2 SGG nicht vorliegen.