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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - 19 AS 115/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Einstweiliger Rechtsschutz Gewährung von Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft und Sozialgeld Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung Fehlen aussagekräftiger Angaben zur Hilfebedürftigkeit
1. Allein die Tatsache, dass die Antragsteller auch ohne Leistungen des Grundsicherungsträgers ihre Existenz erhalten haben, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt.
2. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend.
3. Der Anordnungsgrund bei der einstweiligen Zuerkennung von unterkunftsbezogenen Grundsicherungsleistungen nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich weder aus der Vermeidung von Mietschulden/Mehrkosten noch aus dem Risiko einer im Zeitablauf schwieriger werdenden Abwendung eines Wohnungsverlustes, sondern aus der konkret und zeitnah drohenden Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit. Ein Anordnungsgrund ist damit im Regelfall erst bei Nachweis der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine fristlose Kündigung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht aus.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 4
,
SGB II § 23
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2
,
FreizügG/EU § 3
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Dortmund 23.12.2015 S 32 AS 4962/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.12.2015 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, den Antragstellern den Regelbedarf nach § 20 SGB II für Partner einer Bedarfsgemeinschaft und Sozialgeld nach § 23 SGB II für den Zeitraum vom 26.11.2015 bis 15.05.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus I bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: