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LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - 12 KA 35/15
Obergrenze eines Regelleistungsvolumens Qualifikationsabhängige Zusatzvolumen Umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen Honorarverteilungsgerechtigkeit Fallzahlzuwachsregelungen
1. Das Bundessozialgericht hat wiederholt klargestellt, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.
2. Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit dem Berufskollegen zu verbessern.
3. Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen.
4. Das BSG hat jedoch klargestellt, dass, soweit in Teilen des Senats ausgeführt worden sei, neu gegründete Praxen seien für die Zukunft des Aufbaus "von der Wachstumsbegrenzung völlig freizustellen", klarzustellen sei, dass sich dies nicht auf Umsatzsteigerungen generell bezog, sondern allein auf Fallzahlzuwachsregelungen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG München 05.12.2014 S 39 KA 72/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2014, S 39 KA 72/13, wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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