Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2016 - 19 AS 1356/15
Antrag eines somalischen Staatsangehörigen auf SGB-II-Leistungen bei vorliegender Aufenthaltsgenehmigung nach dem AsylVfG und zuerkanntem Abschiebungsverbot nach Somalia Berufung des Leistungsträgers gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungsausschluss wegen Leistungsberechtigung nach AsylblG Kein Anspruch auf SGB-II-Leistungen im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. Qualifikationsrichtlinie Sperrwirkung des § 10 AufenthG
1. Verfügt der Betreffende zum Zeitpunkt seiner SGB-II-Antragsstellung über eine Aufenthaltsgenehmigung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 AsylVfG) und bezieht Leistungen nach dem AsylbLG, steht seinem Anspruch der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II entgegen. Die Aufenthaltsgenehmigung hat statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG.
2. Aufenthaltsrechtliche Statusentscheidungen der Ausländerbehörden entfalten ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung. Die Leistungsträger von existenzsichernden Leistungen sind zur Überprüfung und ggf. Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen nicht befugt.
3. Es ergibt sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie). Ebenso wie Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG bedarf Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie der normativen Ausfüllung durch den nationalen Gesetzgeber. Die Vorschrift legt keine konkrete Ausgestaltung von Leistungen der Sozialhilfe fest, die allein aus dem Richtlinientext heraus klar erkennbar, insbesondere hinsichtlich der Leistungshöhe bezifferbar wäre.
4. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II.
Normenkette: ,
AufenthG § 25 Abs. 3
,
AufenthG (in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung) § 60 Abs. 7
,
Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) Art. 29
,
Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 Art. 28
,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
AsylbLG § 1 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG Köln 19.06.2015 S 5 AS 4208/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: