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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2017 - 19 AS 360/17
Arbeitslosengeld II Antragserfordernis Antragstellung per E-Mail Keine Unterschrift erforderlich
1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II ist grundsätzlich an keine Form gebunden.
2. Es gilt insofern der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens.
3. Der Antrag kann daher auch mündlich, fernmündlich und auch per E-Mail gestellt werden, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
4. Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des BGB entsprechend Anwendung finden.
5. Er ist daher nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig; mit der Willenserklärung des Antragstellenden muss lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden
Normenkette:
SGB II § 37
,
SGB X § 9
,
BGB § 126
,
BGB §§ 130 ff.
,
BGB § 133
,
BGB § 157
Vorinstanzen: SG Köln 17.01.2017 S 7 AS 4008/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2017 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2015 verurteilt wird, an den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Januar 2015 zu erbringen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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