Einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
einer Anzeige wegen "Sozialbetrugs" und daraufhin erfolgter Ermittlungen durch den Außendienst
Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Mitteilung der vorläufigen Zahlungseinstellung (Realakt)
Ablauf der Zwei-Monats-Frist ohne Erlass eines Aufhebungsbescheides
Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung
Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine vom Antragsgegner verfügte vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
331 SGB III.
Seit Januar 2008 bezieht der 1961 geborene Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er schloss am 16.03.2009
mit Frau T einen Mietvertrag über eine Dachgeschosswohnung in dem Haus W 00, F ab. Die Brutto-Warmmiete betrug monatlich 360,-
EUR. Sie setzte sich aus einer Grundmiete von 215,- EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von 85,- EUR sowie einer Vorauszahlung
für Heizung und Warmwasser von 60,- EUR zusammen. Frau T ist Miteigentümerin des Hauses, der Miteigentumsanteil wurde ihr
im Jahre 2001 von ihren Eltern, dem Ehepaar L, übertragen. Dem Ehepaar L ist ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. Das Mehrfamilienhaus
verfügt über drei Wohnungen. Die Wohnung im Erdgeschoss wird von dem Ehepaar L, die Wohnung im ersten Stock von Frau T genutzt.
Seit November 2011 übt der Antragsteller eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma X GmbH für ein monatliches Entgelt
von 93,50 EUR aus. Im Dezember 2012 übersandte der Antragsteller ein Schreiben von Frau T, wonach die Nebenkostenvorauszahlung
165,- EUR monatlich betrage.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.11.2013 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.12.2013 dem Antragsteller
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich insgesamt
771,- EUR (391,- EUR Regelbedarf + 380,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).
Im November 2013 ging beim Antragsgegner eine "Anzeige wegen Sozialbetrugs" ein. Hierin wurde u.a. mitgeteilt, der Antragsteller
wohne im Haus seiner Schwiegereltern zusammen mit seiner Verlobten, Frau T. Die oberste der drei Wohnungen werde von dem Sohn
von Frau T bewohnt. Als Anlage waren zahlreiche Ausdrucke aus den Internetportalen Facebook und Stay Friends beigefügt. Daraufhin
veranlasste der Antragsgegner Ermittlungen durch den Außendienst am 15.01.2014 und 16.01.2014. Mit Schreiben vom 23.01.2014
teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig
eingestellt habe. Zur Überprüfung des Leistungsanspruches benötige er noch im Schreiben näher aufgeführte Unterlagen. Innerhalb
von zwei Monaten werde er darüber entscheiden, ob dem Antragsteller weiterhin Leistungen zustünden oder ob die Bewilligungsentscheidung
zurückgenommen bzw. aufgehoben werde. Er gebe dem Antragsteller nach § 24 SGB X Gelegenheit, sich bis zum 11.02.2014 zu den Umständen zu äußern, die gegen eine Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides
sprechen.
Am 29.01.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm die Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 13.12.2013 zu erbringen. Die vorläufige Zahlungseinstellung
sei rechtswidrig. Eine Ermessensausübung sei nicht erfolgt. Voraussetzung für eine vorläufige Zahlungseinstellung sei, dass
der Antragsgegner Kenntnis vom Wegfall des Leistungsanspruchs habe. Dies sei nicht der Fall, vielmehr prüfe der Antragsgegner
den Anspruch noch. Er wohne zwar im selben Haus wie Frau T, habe allerdings eine eigene Wohnung im Dachgeschoss. Anhand der
Wohnungseinrichtung der Dachgeschosswohnung hätte erkannt werden können, dass in dieser Wohnung kein junger Mann, sondern
ein Mann in seinem Alter wohne. Zur Stützung seines Begehrens hat der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung
sowie eidesstattliche Versicherungen von Frau T und Frau L vorgelegt.
Durch Beschluss vom 20.02.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung sowie auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Am 24.02.2014 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Mit Schreiben vom 24.02.2014 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner aufgefordert, die vorläufig eingestellten
Zahlungen wieder aufzunehmen. Er hat gerügt, der Antragsgegner habe bei der Entscheidung über die Zahlungseinstellung kein
Ermessen ausgeübt. Die unterstellte Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau T liege nicht vor. Der Antragsgegner
hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26.02.2014 u.a. aufgefordert, Erklärungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
von Frau T vorzulegen. Daraufhin hat der Antragsteller dem Antragsgegner mitgeteilt, er habe keinen Zugriff auf die Unterlagen
von Frau T. Daher könne er der Aufforderung nicht entsprechen. Mit Schreiben vom 07.03.2014 hat der Antragsgegner Frau T zur
Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Daraufhin hat Frau T unter dem 17.03.2014 mitgeteilt, der Antragsteller sei ihr Mieter
und habe eine eigene Wohnung, in der er lebe. Der Antragsteller sei nicht mit ihr verlobt und lebe mit ihr nicht in einer
Bedarfsgemeinschaft.
Durch Bescheid vom 18.03.2014 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die mit Bescheid vom 13.12.2013 bewilligten Leistungen
unter Berufung auf §
66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung ganz entzogen. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt.
II.
A.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 SGG ist statthaft. Der einstweilige Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
331 SGB III richtet sich nicht nach §
86b Abs.
1 SGG, der gegenüber §
86b Abs.
2 SGG vorrangig ist, sondern nach §
86b Abs.
2 SGG (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz bei vorläufigen Zahlungseinstellungen Beschluss des Senats vom 03.09.2012 - L 19 AS 1603/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.09.2012 - L 5 AS 378/10 B ER; LSG Bayern Beschluss vom 07.03.2013 - L 7 AS 77/13 B PKH; Kallert in Gagel,
SGB III, §
331 SGB III Rn. 16). Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 23.01.2014, in dem er eine vorläufige Zahlungseinstellung mitteilt, handelt
es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X. Nach der Konzeption des Gesetzes erfolgt die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
331 SGB III ohne Erteilung eines Bescheides. Es handelt sich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des
sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht
(vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2012 - L 19 AS 1603/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.09.2012 - L 5 AS 378/10 B ER; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3 Aufl., §
40 Rn. 121; Düe in Brand,
SGB III, 6 Aufl., §
331 Rn. 7). Dieser Realakt dient der Vorbereitung eines Aufhebungsbescheids, der dann der Rechtsgrund für die endgültige Leistungseinstellung
ist. Mit einer vorläufigen Leistungseinstellung soll im Vorfeld einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Fall des Wegfalls
der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen das Auflaufen einer Erstattungsforderung vermieden werden. Ein rechtliches Vorgehen
des Adressaten gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung ist im Wege der isolierten Leistungsklage möglich (vgl. zur Zulässigkeit
einer Klage nach §
54 Abs.
5 SGG im Fall der Durchsetzung von Leistungspflichten aus einem Verwaltungsakt BSG Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 26/09 R, Rn. 15).
Der Antrag ist nach Ablauf der Zwei-Monatsfrist des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
331 Abs.
2 SGB III nunmehr begründet.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für
den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere
Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist aus dem bindenden Bewilligungsbescheid vom 13.12.2013
verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 771,- EUR monatlich für die Zeit
vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 zu zahlen.
Gegenüber diesem Zahlungsanspruch kann sich der Antragsgegner nicht (mehr) auf ein Zurückbehaltungsrecht, resultierend aus
der von ihm im Januar 2013 veranlassten vorläufigen Zahlungseinstellung berufen. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner
veranlasste vorläufige Zahlungseinstellung rechtmäßig war. Denn § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
331 Abs.
2 SGB III ordnet an, dass ein Grundsicherungsträger eine vorläufig eingestellte laufende Zahlung unverzüglich nachzuzahlen hat, soweit
der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung
für die Vergangenheit aufgehoben ist. Eine Aufhebung des bindenden Bewilligungsbescheides vom 13.12.2013 ist nicht innerhalb
der Zwei-Monats-Frist, die spätestens zum 31.03.2014 abgelaufen ist, erfolgt. Zwar hat der Antragsgegner durch Bescheid vom
18.03.2014 die bewilligten Leistungen unter Berufung auf §
66 SGB I mit Wirkung zum 01.02.2014 entzogen. Eine Entscheidung über die Entziehung einer Leistung wegen fehlender Mitwirkung, die
grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, §
66 SGB I Rn. 26a, 28 m.w.N.) und im Ermessen der Behörde steht (vgl. Seewald, a.a.O., § 66 Rn. 2f m.w.N.) unterfällt bereits nach
dem Wortlaut der Vorschrift nicht dem Anwendungsbereich des §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331
SGB III (vgl. Kallert, a.a.O., Rn. 7a; Düe, a.a.O., Rn. 5). Zudem ist eine vorläufige Zahlungseinstellung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331
SGB III ausgeschlossen, wenn das Ruhen oder der Wegfall des Anspruchs von einer Ermessensentscheidung des Leistungsträgers abhängt
(vgl. vgl. Kallert, a.a.O., Rn. 7a; Düe, a.a.O., Rn. 5), was bei einem Vorgehen nach §
66 Abs.
1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers der Fall ist (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 24.11.2010 - L 2 AS 121/10 B). Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Zahlungseinstellung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331
SGB III auf den Fall der beabsichtigten Entziehung einer Leistung wegen fehlender Mitwirkung scheidet schon aus dem Gesichtspunkt
aus, dass eine Entziehung nach §
66 SGB I nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann.
Die materielle Bestandskraft und die sich daraus ergebende Bindungswirkung des Bescheides vom 13.12.2013 sind durch den Bescheid
vom 18.03.2014 nicht beseitigt worden. Denn hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, der aufschiebende Wirkung
entfaltet (§
86a Abs.
1 S. 1
SGG). Der Widerspruch gegen einen Entziehungsbescheid nach §
66 SGB I ist nicht von der Ausnahmereglung des §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst (vgl. LSG Hessen Beschlüsse vom 21.06.2013 - L 9 AS 103/13 B ER und 16.01.2012 - L 6 AS 570/11 B ER; LSG Sachsen Beschluss vom 15.01.2103 - L 3 AS 1010/12 B PKH; LSG Bayern Beschluss vom 12.04.2012 - L 7 AS 222/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER; siehe auch Aubel in [...]LPK, § 39 SGB II Rn 13.1: a.A. Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 39 Rn. 19). Die in § 39 Nr. 1 SGB II verwandten Begriffe "aufhebt, zurücknimmt, widerruft" beziehen sich auf die Rechtsbegriffe des SGB X und umfassen nicht eine Entziehung einer Leistung nach den Vorschriften des
SGB I. Der Entziehungsbescheid eines Grundsicherungsträgers wird auch nicht von der Vorschrift des §
86a Abs.
2 Nr.
2 SGG erfasst, weil dort nur der Sofortvollzug von Entziehungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit angeordnet wird. Das
SGG unterscheidet auch sonst die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit einerseits und die Angelegenheiten der Grundsicherung
für Arbeitsuchende andererseits (vgl. LSG Bayern Beschluss vom 12.04.2012 - L 7 AS 222/12 B ER). Da der Antragsgegner auch keine sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18.03.2014 (§
86a Abs.
2 SGG) angeordnet hat, ist der Entziehungsbescheid nicht vollziehbar. Mithin besteht der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom
13.12.2013 ergebende Zahlungsanspruch fort.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner seiner Nachzahlungspflicht aus § 331 Abs. 2 SGB II von sich aus nachkommt, so dass eine Vereitelung der Ansprüche des Antragstellers aus dem Bescheid vom 13.12.2013 zu befürchten
ist.
B.
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist
unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der vom Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren beabsichtigten
Rechtsverfolgung i.S.v. §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 ZPO verneint. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung
nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
114 ZPO vorgelegen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug (§
142 Abs.
3 S. 2
SGG).
C.
Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung von §
193 SGG. Sie ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Bei dessen Ausübung sind alle Umstände des Einzelfalls sowie Billigkeitsgesichtspunkte
zu berücksichtigen. Maßgebend ist in erster Linie der Verfahrensausgang. Der Veranlassungsgrundsatz oder eine Änderung der
Sach- und Rechtslage während des Verfahrens können eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenregelung rechtfertigen (Beschluss
des Senats vom 31.03.2014 - L 19 AS 2029/13 B ER). Im Hinblick darauf, dass während des Beschwerdeverfahrens eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers
insoweit eingetreten ist, als die dem Antragsgegner in §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331
SGB III eingeräumte Zwei-Monats-Frist ohne Erlass eines Aufhebungsbescheides abgelaufen ist, sieht es der Senat als sachgemäß an,
dem Antragsgegner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Nach summarischer Prüfung hat die Beschwerde vor der Änderung der Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg geboten. Die vom Sozialgericht
angeführten Zweifel am Vortrag des Antragstellers sind durch das prozessuale Verhalten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren
nicht entkräftet wurden. Während sich der Antragsteller im Antragsverfahren u.a. darauf berufen hat, dass der anonyme Anzeigenerstatter
nicht als Zeuge befragt werden könne, hat er im Beschwerdeverfahren den Anzeigenerstatter benannt, aber gegenüber dem Senat
angegeben, er könne dessen Anschrift nicht angeben, da er nur elektronischen Kontakt mit diesem gehabt habe. Demgegenüber
hat der Anzeigenerstatter gegenüber dem Antragsgegner angegeben, dass der Antragsteller ihn in der Zeit von Januar 2012 bis
August 2013 regelmäßig besucht habe und er den Antragsteller in seiner zusammen mit Frau T bewohnte Wohnung besucht habe.
Diese Angaben hat er durch die Vorlage von Fotos belegt. Soweit während des Beschwerdeverfahrens beim Antragsgegner ein nicht
unterschriebenes Schreiben eingegangen ist, in dem die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zurückgenommen werden und
eine Fälschung der übersandten Unterlagen eingeräumt wird, hat der Anzeigenerstatter nach Angaben des Antragsgegners gegenüber
diesem telefonisch erklärt, er habe das Schreiben nicht verfasst. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts,
wonach das Detailreichtum wie auch die Kommentare der namentlich genannten Personen in den vom Anzeigeerstatter dem Antragsgegner
übersandten Bildschirmausdrucken eine Fälschung dieser Unterlagen als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, an. Die Zweifel
an den Angaben des Antragstellers über das Nichtbestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit Frau T werden
durch die Kontoauszüge aus der Zeit vom 13.03.2013 bis zum 05.06.2013 und vom 30.10.2013 bis zum 28.01.2014 verstärkt. Zwar
ist in den Kontoauszügen durchgehend eine monatliche Abbuchung aufgrund eines Dauerauftrags zu Gunsten Frau T mit dem Vermerk
"Miete" dokumentiert. Jedoch stimmt die Höhe des abgebuchten Betrages von 350,- EUR weder mit dem im vorgelegten Mietvertrag
vereinbarten Bruttowarmmiete von 360,- EUR noch mit dem vom Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner angegebenen Unterkunftskosten
von 380,- EUR überein. Augenfällig ist auch, dass Abbuchungen zu Gunsten eines Energieversorgungsträgers oder Telekommunikationsunternehmens
nicht feststellbar sind. Die in dem Grundbuchauszug dokumentierten Eigentumsverhältnisse an dem Haus Völklinger Hang 35, F
Miteigentumsanteil von Frau T belastet mit einem Nießbrauchsrecht ihrer Eltern - werfen Fragen hinsichtlich Berechtigung von
Frau T zum Abschluss eines Mietvertrages über eine Wohnung in dem Haus auf. Augenfällig ist auch, dass der Antragsteller in
den Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Wohnkosten nicht angibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig
(§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dem Antragsteller war für die Zeit ab dem 18.03.2104 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt
I beizuordnen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat ab dem 18.03.2014 hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v.
§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 ZPO geboten.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung
aufzubringen (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).