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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - 19 AS 389/14
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einer Anzeige wegen "Sozialbetrugs" und daraufhin erfolgter Ermittlungen durch den Außendienst Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Mitteilung der vorläufigen Zahlungseinstellung (Realakt) Ablauf der Zwei-Monats-Frist ohne Erlass eines Aufhebungsbescheides Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung
1. Die Mitteilung einer vorläufigen Zahlungseinstellung stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar.
2. Im Falle der vorläufigen Einstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, muss der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, innerhalb einer Zwei-Monats-Frist mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Anderenfalls hat der Grundsicherungsträger eine vorläufig eingestellte laufende Zahlung unverzüglich nachzuzahlen, §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III.
3. Die Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft möglich und unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4
,
SGB III § 331 Abs. 2
,
SGB I § 66 Abs. 1
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Duisburg 20.02.2014 S 27 AS 389/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die im Bescheid vom 13.12.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 771,- EUR monatlich ab dem 01.02.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsgegner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird ab dem 18.03.2014 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: