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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2016 - 19 AS 871/15
Übernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten Aktuelle Existenzsicherung Ausnahmsweise Übernahme
1. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind.
2. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, d.h. die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten.
3. Tilgungsleistungen sind bei der Ermittlung der Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen. Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II rechnen Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht, denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in besonderen Ausnahmefällen nur angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 10.03.2015 S 24 AS 897/13
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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