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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2017 - 21 AS 1459/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Ungeklärte Europarechtskonformität Interessenabwägung
1. Durchgreifende europarechtliche Bedenken hinsichtlich des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c SGB II hat der Senat im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen vorläufigen Prüfung derzeit nicht.
2. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist er aber von Verfassungs wegen ebenfalls verpflichtet, in diese Abwägung den Umstand einzubeziehen, dass gegen den nationalen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c SGB II gewichtige europarechtliche Bedenken erhoben werden, die im Falle ihres Durchgreifens eine Anwendung des bundesdeutschen Leistungsausschlusses kraft Europarechts sperren würden.
3. Dass der erkennende Senat diese europarechtlichen Bedenken nach aktuellem Erkenntnisstand nicht teilt, ändert nichts daran, dass sie vorhanden und damit im Rahmen der Abwägung mit einzubeziehen sind.
4. Ob die Bedenken durchgreifen, wird sich im Ergebnis zudem erst nach einer entsprechenden Befassung des EuGH mit ihnen zeigen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c)
Vorinstanzen: SG Köln 24.07.2017 S 4 AS 2744/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 11.07.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.12.2017, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Den Antragsstellern wird für das sozialgerichtliche Eilverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren L 21 AS 1459/17 B ER ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei A und C aus L bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das sozialgerichtlichen Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren L 21 AS 1459/17 B ER. Kosten des Beschwerdeverfahrens L 21 AS 1460/17 B sind nicht erstattungsfähig.

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