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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 AS 200/14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Prüfung von Gründen für die Zulassung der Berufung (grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) Prüfung einer Divergenz nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG
1. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
2. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Gericht einen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte oder des Landessozialgerichts abweichenden fallübergreifenden Rechtssatz aufstellt. Eine auf Würdigung des konkreten Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage reicht nicht aus.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Köln 16.01.2014 S 31 AS 1660/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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