Vorläufige Erbringung von Leistungen der Grundsicherung
Erneute Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz nach ablehnendem Beschluss des Antrages auf einstweilige Anordnung bei gleichem
Streitgegenstand und mit früherem Verfahren identischem Vorbringen
Auswirkung der Rechtskraft von Beschlüssen über Anträge auf einstweilige Anordnung
Prüfung der Änderung der Sach- und Rechtslage
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antragsgegner
nicht zur vorläufigen Erbringung von Leistungen der Grundsicherung an die Antragsteller verpflichtet.
Die Ausführungen des Sozialgerichts, einer erneuten Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz bei Gericht wegen der Ablehnung
des Leistungsantrags durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 06.01.2014 stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Senats
vom 27.02.2014 entgegen, ist zutreffend. Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und
materielle Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist oder ein solches nicht eingelegt wird (Keller in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, §
86b Rn. 44a). So verhält es sich hier. Gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 27.02.2014 war kein Rechtsmittel mehr möglich.
Betroffen ist auch der gleiche Streitgegenstand, denn eine erneute Leistungsbeantragung bei der Behörde erfolgte nicht, so
dass sich die Antragsteller mit ihrem Begehren noch immer gegen die Ablehnungsentscheidung vom 06.01.2014 wenden, die noch
nicht bindend wurde, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dass ausgehend von einer Leistungsbeantragung
im Oktober 2013 ein (fiktiver) Bewilligungsabschnitt möglicherweise nunmehr abgelaufen wäre, führt zu keiner anderen Betrachtung,
denn anders als bei einer Leistungsbewilligung, bei der sich der Streitgegenstand auf den Bewilligungsabschnitt beschränkt,
ist dies bei einer Ablehnung von Leistungen nicht der Fall.
Ein anderer Streitgegenstand, der den Antragstellern ein weiteres gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ermöglichen würde, kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die Sach- oder Rechtslage habe sich zwischenzeitlich
geändert. Dies ist hier nämlich nicht der Fall. Insbesondere ist weiterhin nicht glaubhaft, dass die Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen
für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfüllen. Ihr Vorbringen im jetzt anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ist mit dem im früheren Verfahren praktisch identisch.
Das nunmehr vorgelegte Kündigungsschreiben des Vermieters belegt sogar, dass die Antragsteller bis einschließlich November
2013 ihre Wohnungsmiete bezahlt haben, während der Senat im Beschluss vom 27.02.2014 aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen
noch von Mietzahlungen lediglich bis Oktober 2013 ausgegangen war. Die Feststellung des Senats im damaligen Beschluss, dass
die Antragsteller daher in größerem Umfang als bisher angegeben unterstützt worden sein müssen oder selbst Einnahmen erzielt
haben, die sie im Verfahren verschweigen, werden daher weiter bestätigt. Die nunmehr ausgesprochene Kündigung der Wohnung
rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Denn unabhängig davon, dass auch die Übernahme von Wohnungskosten nur
bei Vorlage der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfolgen kann, ist hier auch keine aktuelle Gefährdung der Unterkunft
ersichtlich. Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung aller mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende befassten Senate
des Landessozialgerichts frühestens ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen.
Nicht weiterführend sind auch die nunmehr getätigten Angaben zur Erläuterung der im Mutterpass der Antragstellerin zu 2) angegebenen
abweichenden Anschrift. Wenn sich die Antragstellerin zu 2) in Begleitung zum Frauenarzttermin begeben hat, hätte jedenfalls
ihr selber die eigene Wohnadresse bekannt sein müssen, so dass die Angabe, der Begleiterin, bei der es sich im Übrigen um
die Mutter des Antragstellers zu 1) handelt, sei die Anschrift der Antragsteller nicht bekannt gewesen, nicht zu überzeugen
vermag.
Aussagekräftige aktuelle Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung ihrer finanziellen Lage haben die Antragsteller auch jetzt nicht
zum Verfahren gereicht. Das diesbezügliche Untätigbleiben mit fehlenden Deutschkenntnissen zu begründen, überzeugt nicht,
denn gefordert wird insoweit nur eine wenig anspruchsvolle Handlung, die keine besonderen sprachlichen Fähigkeiten erfordert
und beispielsweise auch von Analphabeten problemlos vorgenommen werden könnte. Unverständlich ist das Vorbringen der Antragsteller
auch deshalb, weil ihnen in der Vergangenheit trotz sprachlicher Schwierigkeiten auch wesentlich anspruchsvollere Handlungen
(Kontoeröffnung, Abschluss von Stromlieferverträgen, Anmeldung und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit et cetera)
offensichtlich gelungen sind.
Unabhängig davon, dass schon wegen fehlender Änderung der Sachlage eine Änderung des Beschlusses vom 27.02.2014 nach allem
nicht möglich war, ist auch der weitere Vortrag, die Antragstellerin zu 2) leide seit einigen Tagen an starken Zahnschmerzen
und könne aufgrund unzureichender Krankenversicherung nicht behandelt werden, ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn mit dem
eingereichten Attest der frauenärztlichen Praxis wurde der Nachweis erbracht, dass aktuelle Krankenbehandlungen erfolgen.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten
gemäß §
73a SGG i.V.m. §§
114 ff. der
Zivilprozessordnung nicht erfolgen.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.