Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung von (Zwischen)Übergangsgeld für die Zeit ab dem 10.05.2007 bis zum Beginn der Erwerbsminderungsrente
des Klägers am 01.09.2009.
Der 1971 geborene Kläger ist ausgebildeter Gießereimechaniker, Fachrichtung Maschinenformguss. Nachdem er diese Tätigkeit
insbesondere aus orthopädischen Gründen nicht mehr ausüben konnte, schulte er zu Lasten der Agentur für Arbeit in der Zeit
von Januar 1998 bis Januar 2000 auf die Tätigkeit eines Elektrogerätemechanikers, Schwerpunkt Kopiersystemtechnik, um (Bl.
714 VwA). Als solcher war der Kläger bis September 2002 beschäftigt, zuletzt als Servicetechniker für Funkalarmsysteme (Bl.
56, 366 VwA). Nach anschließender Arbeitslosigkeit wurde er von März bis August 2003 durch die Agentur für Arbeit zum Netzwerkadministrator
fortgebildet, ohne jedoch in diesem Beruf anschließend eine Beschäftigung zu finden. Von Mai bis August 2004 nahm der Kläger
mit Erfolg an einem Lehrgang "Wirtschaftsenglisch Level IV" teil (Bl. 711 VwA).
Unter dem 11.01.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten. Diese
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.08.2005 ab. Auf den Widerspruch des Klägers hin ließ die Beklagte den Kläger durch den
Orthopäden Dr. A begutachten. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger im Wesentlichen ein Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom
und kam in seinem Gutachten vom 06.02.2006 (Bl. 44 VwA) zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen
Tätigkeit als Elektrogerätemechaniker nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
hingegen zeitlich uneingeschränkt einsetzbar. Eine Besserung des gesundheitlichen Zustands sei unwahrscheinlich. Auf der Grundlage
dieses Gutachtens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.2006 (Bl. 61 VwA) dem Grunde nach Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 24.04.2006 (Bl. 71 VwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dieser Grundlage
eine Integrationsmaßnahme im Berufsförderungswerk (BFW) N für die Dauer von neun Monaten ab dem 04.05.2006. Diese Maßnahme
wurde mit Ablauf des 12.06.2006 mit der Empfehlung abgebrochen, vor weiteren Teilhabeleistungen zunächst eine psychiatrische
Abklärung der gesundheitlichen Situation durchzuführen. Die Beklagte widerrief den Bescheid vom 24.04.2006 mit Bescheid vom
13.06.2006 in der Fassung des Bescheides vom 23.06.2006 (Bl. 100, 119 VwA) mit Wirkung zum 12.06.2006. Hiergegen erhob der
Kläger mit Schreiben vom 18.06.2006 Widerspruch (Bl. 116 VwA), mit dem er eine Fortzahlung des Übergangsgeldes ab dem 12.06.2006
forderte.
In der Folgezeit begehrte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Praktikums in
der IT-Abteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Beklagte bewilligte das begehrte Praktikum
mit Bescheid vom 23.06.2006 (Bl. 129 VwA) als betriebliche Anpassungsmaßnahme. Das Praktikum absolvierte der Kläger in der
Zeit vom 03.07.2006 bis zum 29.09.2006. Für diesen Zeitraum bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2006 (Bl. 154 VwA)
Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 18.07.2006 (Bl. 167 VwA) nahm die Beklagte den Bescheid vom 10.07.2006 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurück und bewilligte ab dem 13.06.2006 Zwischenübergangsgeld in einer Höhe von kalendertäglich 53,31 €. Die begehrte Verlängerung
des Praktikums bis zum 31.03.2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2006 (Bl. 206 VwA) ab, da das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte keine Übernahmemöglichkeit für den Kläger bejaht hatte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch
(Bl. 218 VwA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 (Bl. 144 VwA) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
13.06.2006 unter Hinweis auf den vom BFW empfohlenen Abbruch der Integrationsmaßnahme zurück. Hiergegen erhob der Kläger am
28.08.2006 Klage bei dem Sozialgericht (Bl. 272 VwA - S 2 R 151/06 SG Köln), welche er am 12.01.2007 "vorbehaltlich mit der Hinsicht auf eine gütliche außergerichtliche Einigung" zurücknahm.
Unter dem 09.09.2006 beantragte der Kläger, sofern das Praktikum nicht verlängert werden könne, eine "vollständig neue berufliche
Integration" (Bl. 278, formularmäßiger Antrag vom 12.01.2007 Bl. 363 VwA).
Mit Bescheid vom 27.09.2006 (Bl. 299 VwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Beendigung des Praktikums noch Anschlussübergangsgeld
für die Zeit vom 30.09.2006 bis zum 29.12.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 (Bl. 288 VwA) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
13.09.2006 zurück.
Am 01.02.2007 begehrte der Kläger in einem Beratungsgespräch eine Weiterbildung zum Wirtschaftsinformatiker (Bl. 382 VwA).
Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 09.02.2007 (Bl. 384 VwA) die Durchführung einer Maßnahme zur Abklärung
der beruflichen Eignung und zur Arbeitserprobung (Reha-Assessment) im BFW I vom 23.04.2007 bis zum 09.05.2007, welche der
Kläger auch in Anspruch nahm.
Unter dem 31.05.2007 begehrte der Kläger eine Fortführung des Verfahrens S 2 R 151/06, da er dieses nur unter dem Vorbehalt einer Einigung zurückgenommen habe. Im BFW I sei er aber auf vielfältige Weise diskriminiert
worden. Das Verfahren wurde daraufhin unter dem Aktenzeichen S 25 R 79/07 SG Köln erneut erfasst (Bl. 403 VwA).
Im Berufsförderungswerk I wurde im Abschlussbericht vom 21.06.2007 ausgeführt, dass der Kläger ausschließlich ein Studium
der Fachrichtung Bachelor Wirtschaftsrecht anstrebe. Eine Eignung des Klägers für ein Studium bestehe aus psychologischer
Sicht jedoch nicht. Es werde eine Qualifizierung auf IHK-Ebene im kaufmännisch-verwaltenden Bereich empfohlen. Außerdem werde
mit Blick auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Klägers eine Verhaltenstherapie für die Weiterentwicklung der Integrationschancen
angeregt. Im Abschlussgespräch habe der Kläger Ausbildungen unterhalb des Studienniveaus kategorisch abgelehnt.
In dem Verfahren S 25 R 79/07 nahm der Kläger die Klage zurück, nachdem die Beklagte in Aussicht gestellt hatte, ihn hinsichtlich einer konkreten Umschulungsmaßnahme
zu bescheiden.
Mit Bescheid vom 05.02.2008 (Bl. 481 VwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger eine kaufmännische Umschulung mit Kammerabschluss
einschließlich eines Reha-Vorbereitungslehrgangs. Zugleich lehnte sie die Kostenübernahme für ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium
ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 (Bl. 508 VwA) zurückwies.
Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Klage (S 28 R 66/08 SG Köln).
Unter dem 06.08.2008 (Bl. 547 VwA) beantragte der Kläger die Leistung von Zwischenübergangsgeld. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2008 (Bl. 549 VwA) unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger die bewilligte kaufmännische Weiterbildung
verweigere und damit den fehlenden Fortgang der Teilhabeleistung zu vertreten habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch
(Bl. 551 VwA), dessen Bescheidung die Beklagte mit Blick auf das Klageverfahren zur Bewilligung des begehrten Fachhochschulstudiums
zunächst zurückstellte (Bl. 581 VwA).
In dem Verfahren S 28 R 66/08 führte das Sozialgericht am 02.02.2009 einen Erörterungstermin durch, in welchem sich die Beteiligten mit der Anregung einverstanden
erklärten, die Eignung des Klägers sachverständig klären zu lassen. Das Sozialgericht beauftragte daraufhin den neuropsychologischen
Sachverständigen Dr. B mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Kläger teilte mit, dass er sich nicht untersuchen lasse. Unter
dem 28.08.2009 erstattete Dr. B daraufhin sein Gutachten nach Aktenlage (Bl. 673 ff VwA). Er äußerte den dringenden Verdacht
auf das Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur
für das erfolgreiche Absolvieren eines Fachhochschulstudiums nicht geeignet sei. Der Kläger fertigte eine Gegendarstellung
zu dem Gutachten. Den nachfolgend gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht
mit Beschluss vom 01.10.2010 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (L 3 R 943/10 B) nahm der Kläger im Dezember 2010 zurück (Bl. 782 VwA).
In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 nahm der Kläger im Verfahren S 28 R 66/08 sodann seine Klage zurück.
Anschließend wies die Beklagte den - zunächst zurückgestellten - Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.08.2008
mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2011 zurück. Nach wie vor habe der Kläger die Verzögerung der Teilhabeleistung zu vertreten.
Hiergegen erhob der Kläger wiederum Klage (zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 41 R 1225/11, sodann unter S 46 R 1225/11 SG Düsseldorf) mit dem Ziel der Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab dem 30.12.2006 bis zum Beginn einer nachfolgenden
Leistung. Nach der erfolglosen Maßnahme im BFW I habe er seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederholt.
Es sei allerdings sodann zu gesundheitsbedingten Verzögerungen gekommen. Im November 2010 habe ein Tumor im Rücken operativ
entfernt werden müssen. Tatsächlich handelte es sich um die Entfernung eines Hautabszesses an der linken Schulter (Bl. 895
VwA).
Mit Urteil vom 13.02.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld
nach §
51 Abs
1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (
SGB IX) ab dem 30.12.2006. Die Beklagte habe weitere Teilhabeleistungen in Gestalt einer bewilligten kaufmännischen Umschulung angeboten.
Daher liege die Nichtdurchführung weiterer Teilhabeleistungen im Verantwortungsbereich des Klägers.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 18 R 349/13) wies der Senat ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 darauf hin, dass der Kläger
spätestens mit Abschluss der Erprobungsmaßnahme im BFW I, d.h. ab dem 10.05.2007, die Nichtdurchführung der kaufmännischen
Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten habe. Anschließend schlossen die Beteiligten zum Abschluss des Berufungsverfahrens einen
Vergleich. In diesem Vergleich erklärte sich die Beklagten unter Ziffer 1 bereit, einen Antrag des Klägers vom 11.01.2007
als Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung umzudeuten und ihm dazu einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen,
ob ihm aufgrund eines im Januar 2007 oder später eingetretenen Versicherungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf
Dauer) zustehe. Unter Ziffer 3 erklärte sich die Beklagte für den Fall, dass es für den genannten Zeitraum nicht zu einer
Rentengewährung komme, bereit, dem Kläger für die Zeit vom 30.12.2006 bis zum 09.05.2007 Zwischenübergangsgeld zu gewähren.
In Ausführung des Vergleichs vom 20.05.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 22.12.2014 (Bl. 1244
VwA) Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.09.2009 auf Dauer. Hierbei ging die Beklagte vom Eintritt des Leistungsfalls
am 28.08.2009, d.h. dem Datum des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B aus.
Ferner bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Ausführungsbescheid vom 18.06.2015 Zwischenübergangsgeld für die Zeit ab dem
30.12.2006 bis zum Beginn der weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von kalendertäglich 53,31 €. Mit dem
vorliegend angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 bestimmte die Beklagte den Endzeitpunkt der Leistungsgewährung gemäß Ziffer
3 des Vergleichs vom 20.05.2014 auf den 09.05.2007 und rechnete den Übergangsgeldanspruch unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruchs
des zuständigen Jobcenters ab.
Mit Widerspruch vom 03.07.2015 (Bl. 1316 VwA) wandte sich der Kläger sowohl gegen die Höhe der kalendertäglichen Leistung
als auch gegen die Dauer des Anspruchs auf Zwischenübergangsgeld. Nach erläuternden Schreiben der Beklagten vom 07.07.2015
und 21.08.2015 insbesondere zu dem Umstand, dass Zwischenübergangsgeld in Höhe des für die vorangegangene Leistung gewährten
Übergangsgeldes zu leisten sei, begehrte der Kläger die Zahlung von (Zwischen)Übergangsgeld bis zum Rentenbeginn (Bl. 1358
VwA).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 (Bl. 1365 VwA) zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Zwischenübergangsgeld über den 09.05.2007 hinaus. Zum einen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Zwischenübergangsgeld
ab dem 10.05.2007 nicht vor, da er ab diesem Zeitpunkt die Nichtdurchführung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
zu vertreten habe. Zum anderen habe sie in Ausführung des vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 20.05.2014 geschlossenen
Vergleichs Zwischenübergangsgeld lediglich vom 30.12.2006 bis zum 09.05.2007 zu zahlen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2016, eingehend am 02.02.2016 die hier gegenständliche Klage bei dem Sozialgericht
erhoben. Er habe Anspruch auf Übergangsgeld nach Gewährung von Zwischenübergangsgeld über den 09.05.2007 hinaus bis zum Rentenbeginn
am 01.09.2009. Der Inhalt des am 20.05.2014 geschlossenen Vergleichs schließe einen solchen Anspruch nicht aus. Er habe die
Nichtdurchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem vorgenannten Zeitpunkt nicht zu vertreten. Denn er
sei am 19.02.2007 zusammen mit seiner Frau ermordet worden und habe aus unerklärlichen Umständen überlebt. Auch eine im September
2011 operierte Tumorerkrankung habe ihn an der Durchführung weiterer Teilhabeleistungen gehindert. Darüber hinaus sei das
(geleistete wie noch zu leistende) Übergangsgeld an die Höhe eines Professorengehaltes i.H.v. 3600 € bzw. 4600 € monatlich
anzupassen (Bl. 138, 203 GA).
Mit demselben Klagebegehren hatte der Kläger sich am 13.01.2016 unmittelbar an die Beklagte gewandt. Diese Klage ist dem Sozialgericht
übermittelt worden und dort am 05.02.2016 eingegangen. Das Sozialgericht hat dieses zunächst unter dem Aktenzeichen S 39 R 185/16 erfasste Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2016 zu dem vorliegenden Verfahren S 39 R 161/16 verbunden.
Am 06.02.2017 ist bei dem Sozialgericht ein zu der Klageschrift vom 30.01.2016 wortgleiches, nunmehr aber unter dem 30.12.2016
datierendes Schreiben eingegangen, welches als Klage unter dem Aktenzeichen S 39 R 151/17 erfasst wurde. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass das Schreiben nicht als weitere Klage zu bewerten sei. Mit Beschluss
vom 01.03.2017 hat das Sozialgericht das Verfahren zu dem vorliegenden Verfahren verbunden.
In einer ersten mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 hat der Kläger über einen Vorfall am Rosenmontag im Jahr 2007 (19.02.2007)
berichtet. Er hat angegeben, seinerzeit seien er und seine (zukünftige) Ehefrau C D, die er kurz zuvor kennengelernt hatte
und heiraten wollte, von einem Traktor überfahren worden. Seine Frau sei in seinen Armen verstorben. Er selbst habe schwere
Wirbelsäulenverletzungen erlitten. Hieran habe er sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem 18. Senat
des LSG, d.h. im Mai 2014, noch nicht erinnern können.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit vertagt und die von dem Kläger bezeichnete Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln,
Az. 491 UJs 4606/14 A, beigezogen. Der Ermittlungsakte ist zu entnehmen, dass der Kläger dort am 10.02.2014 wegen des genannten
Vorfalls am Rosenmontag im Jahr 2007 Strafanzeige erstattet habe. Eine Überprüfung der Polizei Köln habe ergeben, dass es
im Jahr 2007 keinen tödlichen Unfall am Rosenmontagszug gegeben habe. Der von dem Kläger bereits mit Klageerhebung beigebrachte
Bericht des Orthopäden E vom 30.10.2014 (Bl. 31 GA) enthält die Feststellung, dass es für die von dem Kläger beschriebenen
Beschwerden weder ein klinisches noch ein bildgebendes Korrelat gebe. Frakturen der Wirbelsäule seien nicht feststellbar gewesen.
Ebenso habe sich eine regelrechte Darstellung der Schulter- und Hüftgelenke und des Beckens ergeben.
In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Überprüfung des
Rentenbeginns wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Er könne Rente bereits aufgrund des Geschehens am Rosenmontag im Jahr
2007 beanspruchen. Die Beklagte hat diesen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 19.06.2018 (Bl. 223 GA) abgelehnt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016 zu verurteilen,
ihm ab dem 10.05.2007 bis zum 31.08.2009 Übergangsgeld in Höhe einer Qualifikation als Professor für IT-Technik zu gewähren.
Darüber hinaus auch die anschließende Erwerbsminderungsrente in Höhe des Übergangsgeldes als IT-Fachmann zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Vergleich vor dem Landessozialgericht vom 20.05.2014 verwiesen. Das Landessozialgericht habe in dem genannten
Vergleich berücksichtigt, dass nach Abschluss des Praktikums beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weitere
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen seien und zur Abklärung geeigneter Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben bis zum 09.05.2007 eine Erprobungsmaßnahme stattgefunden habe. Aus diesem Grunde sei für die Zeit vom 30.12.2006
bis zum 09.05.2007 Zwischenübergangsgeld gewährt worden. Das Landessozialgericht habe im genannten Vergleich jedoch eindeutig
festgehalten, dass die Nichtdurchführung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (kaufmännische Weiterbildungsmaßnahme)
ab dem 09.05.2007 vom Kläger zu vertreten sei. Es sei kein Grund ersichtlich, die getroffene vergleichsweise Regelung neu
aufzurollen. Der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen. Auch der geschilderte Sachverhalt zum Geschehen am 19.02.2007 (Rosenmontag)
stelle für eine Bewilligung von Zwischenübergangsgeld über den 09.05.2007 hinaus keine Grundlage dar.
Mit Urteil vom 20.02.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016 nicht im
Sinne des §§
54 Abs.
2 S. 1
SGG beschwert, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Zwischenübergangsgeld
in der Zeit vom 10.05.2007 bis zum 31.08.2009.
Gemäß §
51 Abs.
1 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31.12.2016 a.F. wird Übergangsgeld nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitergezahlt, wenn im Anschluss weitere Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben erforderlich sind, während der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, sie jedoch aus Gründen
die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können und
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und einen Anspruch auf Krankengeld nicht mehr haben
oder
2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nur für die Zeit bis zum 09.05.2007. Das Landessozialgericht hat im Sitzungsprotokoll
vom 20.05.2014 ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtdurchführung von weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
über den 09.05.2007 hinaus vom Kläger zu vertreten ist. Damit entfällt ab dem 10.05.2007 ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld
gemäß §
51 Abs.
1 SGB IX a.F.
Der Vergleich vor dem Landessozialgericht vom 20.05.2014 ist für beide Seiten bindend. Der Kläger war bei Abschluss des genannten
Vergleichs anwaltlich vertreten. Gründe, die gegen eine Wirksamkeit des Vergleichs vom 20.05.2014 sprechen könnten, liegen
zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgetragenen Geschehens am 19.02.2007
(Rosenmontag in Köln). Das vom Kläger vorgetragene Ereignis mit dem Verlust seiner Ehefrau für den Kläger und schweren Verletzungen
für den Kläger selbst, hat sich nach den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Köln nicht bestätigt. Mithin hat dieser
geschilderte Sachverhalt keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vergleichs vom 20.05.2014.
Mithin steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 10.05.2007 bis zum 31.08.2009
zu.
Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine höhere Berechnung des Zwischenübergangsgeldes in der Zeit vom
30.12.2006 bis zum 09.05.2007 zu. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 22.06.2015 das Zwischenübergangsgeld des Klägers in
Ausführung des Vergleichs vom 20.05.2014 zutreffend mit einem kalendertäglichen Betrag von 53,31 € berechnet. Die Einwendungen
des Klägers gegen die Höhe des Zwischenübergangsgeldes sind unbegründet. Die Höhe des Zwischenübergangsgeldes bestimmt sich
nach der Berechnungsgrundlage der vorangegangenen Leistungen zur Teilhabe, da das Übergangsgeld nach §
51 Abs.
1 SGB IX a. F. weitergewährt wurde. Das bisherige Übergangsgeld für die vorangegangene Leistung des Übergangsgeldes in Höhe von ebenfalls
53,31 € kalendertäglich war weiterhin maßgeblich; wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen
der Beklagten im Schreiben an den Kläger vom 07.07.2015 (Bl. 1317) Bezug genommen.
Die seitens des Klägers begehrte Berechnung des Übergangsgeldes auf der Grundlage eines monatlichen Entgeltes in Höhe von
ein 4600 € brutto, vergleichbar einer IT-Fachkraft findet in der gesetzlichen Regelung der §§
46 ff
SGB IX a.F. zur Berechnung des Übergangsgeldes keine Stütze. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt nach dem erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) vgl. § 46 Abs.1 SGBIX a.F.
Die vom Kläger beanspruchte Berechnung des Übergangsgeldes in Höhe eines Gehaltes eines Universitätsprofessors von 4.600,00
Euro ist daher nach der gesetzlichen Regelung zur Übergangsgeldberechnung nicht möglich. Der weitere Klageantrag des Klägers
auf Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente ebenfalls in Höhe einer IT-Fachkraft ist bereits unzulässig, da nicht Streitgegenstand.
Der der Bescheid vom 22.12.2014 über die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.09.2009 (Bl.
1244) ist bindend geworden und nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zur Gewährung von Zwischenübergangsgeld.
Dies gilt auch für den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2018. Mit dem genannten Bescheid hat die Beklagte eine
Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2014 nach § 44 SGB X abgelehnt. Der genannte Bescheid vom 19.06.2018 ist ebenfalls nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens."
Gegen das ihm am 01.03.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Trotz der von ihm erlittenen schwersten Verletzungen habe das BFW I in unsinniger Art
und Weise eine Qualifikation im kaufmännisch-verwaltenden Bereich empfohlen. Trotz seiner schwersten Verletzungen habe er
vielmehr begehrt, ein Studium zum Wirtschaftsinformatiker durchzuführen. Diesem Wunsch könne man das Gutachten des Dr. B nicht
entgegenhalten. Denn dieses Gutachten basiere auf dem Akteninhalt und dafür reiche ein Doktortitel nicht aus. Dem Gutachten
stehe das Sachverständigengutachten des Prof. F entgegen. Das Übergangsgeld sei aufgrund des Versagens der Beklagten ebenso
wie die Rente wegen Erwerbsminderung auf die Höhe des Gehalts eines Professors der Informationstechnologie anzupassen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 06.01.2020 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beteiligten
zu einer Entscheidung nach §
153 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört.
Nachfolgend hat sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt und ergänzend ausgeführt:
"Im Vergleich zu damals ist der Kläger mittlerweile soweit genesen und gefestigt, dass er den damaligen Geschehensablauf wieder
in Erinnerung zu rufen und damit nachvollziehbar darzulegen vermag. In den damaligen Verhandlungsterminen ist der Kläger hierzu
leider noch nicht in der Lage gewesen. Auch von seinen, viel zu passiven, damaligen Bevollmächtigten ist dem Kläger ärgerlicherweise
nicht die erforderliche Hilfestellung zuteilgeworden. Leider hat das Gericht damals insoweit keine Rücksicht auf den Kläger
genommen.
Was in den ganzen damaligen Scheingefechten hinsichtlich einer kaufmännischen Ausbildung, oder aber eines Studiums, mehr oder
weniger untergegangen ist, obwohl der an sich maßgebliche Gesichtspunkt gewesen ist, ist der Vorrang einer medizinischen Reha
vor einer beruflichen Umschulung gewesen.
Im Rentenrecht gilt der Vorranggrundsatz.
Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des §
9 Abs.
1 SGB VI gilt dies zunächst einmal für Leistungen zur Teilhabe insgesamt. Bekanntlich heißt es dort "die Leistungen zur Teilhabe haben
Vorrang vor Rentenleistungen ...".
Ein entsprechender Vorrang gilt allerdings auch für eine medizinische Reha gegenüber einer beruflichen Umschulung.
Vorrangiges Ziel sollte es zunächst immer erst einmal sein, eine gesundheitliche Stabilisierung, bestenfalls komplette Wiederherstellung,
der Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erreichen. Insbesondere dann, wenn durch, nach wie vor gegebene, gesundheitliche
Beeinträchtigungen angedachte berufliche Umschulung ansonsten gefährdet wäre. Insbesondere wiederum dann, wenn hinsichtlich
einer anstehenden beruflichen Maßnahme ausdrücklich auf die fortbestehenden Beeinträchtigungen und daraus folgende Unmöglichkeit,
die anstehende Maßnahme anzutreten, hingewiesen worden ist. Auch wenn der Kläger als juristischer Laie seinerzeit nicht ausdrücklich
auf den Vorranggrundsatz hingewiesen hat, zielte der von dem Kläger bereits damals wiederholt ausdrücklich erhobene Einwand,
dass er aufgrund fortbestehender, sowie des Vorfalls aus 2017 neu hinzugekommener, Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei,
die angedachte kaufmännische Umschulung anzutreten, auf genau diesen Grundsatz ab. Der Nichtantritt der weiteren beruflichen
Umschulung kann dem Kläger daher nicht angelastet werden.
Auf diesen Gesichtspunkt hat die erstinstanzlich tätige Bevollmächtigte des Klägers, die Kollegin Frau Dr. Z, in ihrem Schriftsatz
vom 09.08.2017 bereits ausdrücklich hingewiesen. Die damalige Bevollmächtigte hat zum einen ausgeführt, dass der Kläger die
angedachte berufliche Umschulung aufgrund zahlreicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die er durch ärztliche Atteste
und Bescheinigungen nachgewiesen hat, ab dem 10.05.2007 nicht hat durchführen können. Die Kollegin hat weiter darauf hingewiesen,
dass die Regelung des §
51 Abs.
1 SGB IX damit nicht einschlägig sei.
Aus Sicht des Klägers wäre eine medizinische Reha damals ein Muss gewesen.
Vorrangig hätte die Deutsche Rentenversicherung zunächst einmal Möglichkeiten einer medizinischen Reha prüfen müssen. Vorrangig
hätte die Deutsche Rentenversicherung den Kläger zudem über solche Möglichkeiten beraten müssen.
Entsprechende Verpflichtungen hätten sich aus den §§
13-
15 SGB I ergeben.
Das Bundessozialgericht hat immer wieder auf die zentrale Bedeutung einer ausreichenden Information und Beratung für das Funktionieren
des sozialen Leistungssystems hingewiesen (BSG in SozR 5070 § 10 Ziffer 30). Nach § 14 wäre die Beratung dabei möglichst erschöpfend und eingehend durchzuführen gewesen.
Ergänzend enthält §
16 SGB I sodann noch die Verpflichtung, dass der Leistungsträger darauf hinzuwirken hat, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt
und unvollständige Angaben ergänzt werden (BSG, Urteil vom 28.10.2009, Az.: B 14 AS 56/08 R).
Welche Leistungen ein Antrag umfasst, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Antrag so auszulegen, dass das
Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt, sogenannter Grundsatz der Meistbegünstigung. Als beantragt
sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 14 AS 6/09 R).
Unabhängig davon, wie das Leistungsbegehren des Klägers als juristischen Laien seinerzeit formuliert gewesen ist, hätte die
Deutsche Rentenversicherung diesen Antrag auf alle in Betracht kommende Leistungen beziehen müssen. Nach dem Vorranggrundsatz
damit insbesondere auch auf eine medizinische Reha.
Jedenfalls und spätestens nach Mitteilung des Klägers, dass er wegen fortbestehender Beeinträchtigungen die berufliche Umschulungsmaßnahme
nicht antreten könne, hätte von Seiten der Deutschen Rentenversicherung nach alternativen Lösungen gesucht werden müssen.
Der von der Deutschen Rentenversicherung missachtete Vorranggrundsatz ist gleich in doppelter Hinsicht von Bedeutung.
Zum einen ist dem Kläger, wie oben bereits ausgeführt, der Nichtantritt der beruflichen Umschulung nicht anzulasten gewesen.
Dem Kläger hätte damit auch weiterhin Übergangsgeld gewährt werden müssen.
Dem steht auch nicht der vor dem Landessozialgericht am 20.05.2014 geschlossene Vergleich entgegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Kläger seinerzeit nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt so zu überschauen und einzuordnen
wie heute, folglich auch nicht in der Lage, den Sachverhalt entsprechend nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere ist der
Kläger sich als juristischer Laie seinerzeit der Reichweite des geschlossenen Vergleichs nicht bewusst gewesen. Insbesondere
nicht hinsichtlich einer Sperrwirkung für Ansprüche auf Übergangsgeld ab dem 10.05.2007. Insoweit ist der Kläger seinerzeit
dem Irrtum erlegen, dass durch den Vergleich jedenfalls Übergangsgeld bis zum 09.05.2007 gewährt würde. Dass damit gleichzeitig
der Anspruch auf Übergangsgeld nach dem 09.05.2018 verneint würde, ist dem Kläger dagegen nicht bewusst gewesen. Hierauf ist
er auch von seinem damaligen Bevollmächtigten nicht hingewiesen worden. Hinsichtlich des damaligen Vergleichs ist der Kläger
daher einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum unterlegen. Der Vergleich ist daher anzufechten.
Der Verstoß gegen den Vorranggrundsatz ist aber auch hinsichtlich der Höhe der Leistungen von Bedeutung.
Dies folgt aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Dies folgt insbesondere aus dem Zusammenspiel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs mit den Grundsätzen zur Aufklärung,
Auskunft und Beratung sowie den Grundsätzen über die Antragsstellung.
Das Rechtsinstitut des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wurde von der Rechtsprechung bekanntlich für die
Fälle entwickelt, in denen dem Versicherten durch das rechtswidrige beziehungsweise nicht pflichtgemäße Verhalten eines Sozialleistungsträgers
ein Schaden entstanden ist.
Der Anspruch ist gerichtet auf die Vornahme der notwendigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde,
wenn der Sozialleistungsempfänger die im aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Lebenspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen
hätte (BSG Urteil vom 05.08.1999, zum Az.: B 7 AL 38/98 R).
Das Sozialrechtsverhältnis begründet nicht nur Ansprüche auf Leistungen und Gegenleistungen, sondern ebenso wie ein zivilrechtliches
Schuldverhältnis für beide Seiten weiterer Rechte und Pflichten, wobei diese Pflichten auf Seiten des Sozialleistungsträgers
namentlich die Auskunftspflicht sowie die Beratungspflicht sind.
In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass eine Verletzung dieser Nebenpflichten nicht ohne Rechtsfolgen bleiben
darf. Darauf fußt der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Ausreichend ist allein eine Pflichtverletzung. Ein Verschulden ist dabei dagegen nicht erforderlich (BSG Urteil vom 12.10.1979 zum Az.: 12 RK 47/77).
Durch die Deutsche Rentenversicherung ist hinsichtlich der erforderlichen medizinischen Reha zum einen das grundlegende Vorrangprinzip
verletzt worden. Gleichzeitig ist durch die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung, Auskunft
und Beratung nach den §§13-15
SGB I verletzt worden.
Aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist der Kläger damit so zu stellen, als wäre ihm die erforderliche, vorrangige
medizinische Reha seinerzeit zuteil gekommen.
Wäre seinerzeit die erforderliche, vorrangige medizinische Reha durchgeführt worden, hätte der Gesundheitszustand des Klägers
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederhergestellt, jedenfalls stabilisiert, werden können.
Letzte Restzweifel gehen insoweit zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung, da diese seinerzeit versäumt hat, an die Möglichkeit
einer medizinischen Reha auch nur zu denken.
Nach erfolgreicher medizinischer Reha hätte der Kläger wieder ins Berufsleben eingegliedert werden können. Der Kläger hätte
dann wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der Kläger hätte sich dann weiterbilden und qualifizieren können. Der
Kläger hätte dann sogar ein Studium antreten können. Mit der Folge, dass der Kläger nicht nur wieder Erwerbseinkommen erzielt
hätte, sondern sein Erwerbseinkommen sogar noch erheblich hätte steigern können.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf das, dem Kläger seinerzeit mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom
18.05.2015 übermittelte, Merkblatt G 550 (Wichtige Informationen zum Übergangsgeld) zu verweisen.
In dem Merkblatt ist ausdrücklich ausgeführt: "Berechnungsgrundlage ist mindestens das tarifliche, oder ortsübliche Arbeitsentgelt,
dass Sie ohne die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können."
Hinsichtlich der Höhe der Leistungen ist also auf das Entgelt abzustellen, das der Kläger hätte erzielen können.
Der im Merkblatt ausgeführte Grundsatz, der selbst bei einer durchgeführten, wenn auch erfolglosen medizinischen Reha gilt,
muss umso mehr gelten, wenn rechtsirrig die Möglichkeit einer solchen medizinischen Reha überhaupt nicht in Betracht gezogen
wurde und somit versäumt worden ist, eine solche durchzuführen.
Auf diesem Gesichtspunkt hat der Kläger selbst erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 08.01.2018 bereits ausdrücklich hingewiesen.
Der Kläger hat dabei zum einen auf die Pflicht der Deutschen Rentenversicherung zu einer medizinischen Reha verwiesen. Weiter
hat der Kläger darauf verwiesen, dass die Leistungen danach, was er normalerweise hätte verdienen müssen, berechnet werden
müssen.
Durch die nicht erfolgte, an sich vorrangige, medizinische Reha, ist dem Kläger letztendlich jegliche Chance genommen worden,
wieder im Erwerbsleben Fuß zu fassen.
Die Nichtdurchführung einer medizinischen Reha, beruht auch darauf, dass der schwere Vorfall vom 19.02.2007 (Rosenmontag),
durch die Deutsche Rentenversicherung bis zuletzt keine Berücksichtigung gefunden hat.
Auch von Gericht ist dieser Vorfall so abgetan worden, als habe es diesen Vorfall nie gegeben.
Hinsichtlich des Vorfalls hat der Kläger bereits selbst Beweis angetreten durch Benennung von Zeugen. Unerklärlich ist, warum
diesem Beweisantritt nicht nachgegangen worden ist.
Tatsache ist, dass, hinsichtlich der bei dem Vorfall erlittenen schweren Rückenverletzung, ärztliche Befundberichte existieren,
die vom Kläger bereits zur Gerichtsakte gereicht worden sind. Unerklärlich ist, warum von den behandelnden Ärzten keine Stellungnahme
eingeholt worden ist.
Die Annahme, dass es 2007 am Rosenmontag keinen schweren Vorfall gegeben hat, dürfte im Übrigen darauf beruhen, dass dieser
Vorfall nach all den Jahren nicht mehr aktenkundig ist.
Realistischerweise wird der schwere Vorfall, entgegen der emotionalen Wertung des Klägers, nicht als Mord, oder Mordversuch
einzustufen sein. Realistischerweise wird dieser Vorfall als schwere Körperverletzung einzustufen sein. Dementsprechend dürfte
tatsächlich kein Mord, bzw. Mordversuch, am Rosenmontag aktenkundig sein.
Ermittlungen dahingehend, ob sich am Rosenmontag möglicherweise ein als Unfall eingestufter schwerer Vorfall ereignet hat,
sind vom Gericht dagegen offensichtlich nicht angestellt worden.
Solche Ermittlungen hätten nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des §
103 SGG allerdings angestellt werden müssen.
Als Beteiligter hätte der Kläger dabei herangezogen werden müssen. Vor diesem Hintergrund wiederholen wir nochmals ausdrücklich
unsere eingangs bereits geäußerte Bitte hinsichtlich einer persönlichen Anhörung des Klägers zu dem damaligen Geschehensablauf,
insbesondere auch dem schweren Vorfall.
Nur weil ein Mord, bzw. ein Mordversuch, nicht, oder nicht mehr, aktenkundig ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass sich
am damaligen Rosenmontag nicht doch ein schwerer Unfall ereignet haben könnte.
Der Kläger ist durch den schweren Unfall zunächst derart traumatisiert gewesen, dass er diesen komplett verdrängt hat. Erst
später sind die Erinnerungen zurückgekommen. Nach dem ausdrücklichen Hinweis des Klägers auf den damaligen schweren Vorfall
am Rosenmontag, hätten hinsichtlich dieses Vorfalls, ungeachtet der Einstufung des Klägers, Ermittlungen in alle Richtungen,
auch hinsichtlich eines Unfalls, angestellt werden müssen. Dies ist leider versäumt worden. Der damalige schwere Vorfall hat
die Notwendigkeit einer medizinischen Reha hinsichtlich des Klägers noch einmal dramatisch verschärft."
Hinsichtlich des Vorfalls im Februar 2007 sei noch auszuführen:
"Danach soll die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 491 UJs 4606/14 beigezogen worden sein. Der
Ermittlungsakte soll dabei zu entnehmen gewesen sein, dass der Kläger am 10.02.2014 wegen des Vorfalls vom 19.02.2007 Strafanzeige
erstattet hat. Sodann wird allerdings mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln angeblich bereits
unter dem 15.07.2010 eingestellt worden sein soll. Es muss also denknotwendig bereits ein vorhergehendes Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft Köln gegeben haben.
Unklar ist, warum nicht auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln hinsichtlich des offensichtlich bereits vorhergehenden
Ermittlungsverfahrens vom Sozialgericht Düsseldorf beigezogen worden ist.
Tatsächlich ist das Ermittlungsverfahren 2014 lediglich wieder aufgegriffen worden. Aufgrund dessen hat das Ermittlungsverfahren
die neue Jahreszahl 14 erhalten.
Ursprünglich ist das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Geschäftszeichen 491 Js 4606/07 anhängig gewesen.
Die Beiziehung auch der vorhergehenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln zum Geschäftszeichen 491 Js 4606/07 muss daher ausdrücklich beantragt werden.
In dem Ermittlungsverfahren ist seinerzeit wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt worden.
Der Kläger hat in seinen Unterlagen noch eine handschriftliche Notiz aufbewahrt. Auf dieser ist mit der Unterschrift "M KK11"
zum einen das Geschäftszeichen "491 Js 4606/07" sowie als zuständige Sachbearbeiterin "Fr. X" mit deren Durchwahl "0221/000" angegeben.
Bei Herrn M handelt es sich um den damaligen stellvertretenden Leiter des KK11 beim Polizeipräsidium Köln. Das KK11 ist für
Todesermittlunqen zuständig. Bei der Rufnummer "229" handelt es sich um die Rufnummer des Polizeipräsidiums Köln. Es folgt
dann die Durchwahl der jeweiligen Sachbearbeiter.
Es muss damals also sehr wohl einen schwerwiegenden Vorfall gegeben haben. Und zwar einen Vorfall mit Todesfolge. Ansonsten
wäre der Vorfall sicherlich nicht in der Zuständigkeit des KK11 gelandet.
Der Kläger hat im Übrigen noch in Erinnerung, dass das Strafverfahren keinesfalls mangels Verdachtes eingestellt worden ist.
Der Kläger hat vielmehr in Erinnerung, dass zumindest der Haupttäter Herr G H (geb. 00.00.1983) seinerzeit vom Landgericht
Köln verurteilt worden ist. Und zwar nach Erinnerung des Klägers zu lebenslänglicher Haft. Das Strafverfahren ist zudem wegen
Beihilfe auch gegen Herrn J K (geb. 00.00.1968) anhängig gewesen. Allerdings ist dem Kläger nicht mehr erinnerlich, ob auch
dieser verurteilt worden ist.
Hinsichtlich des schweren Vorfalls vom 19.02.2007 sind daher nunmehr, die vom Sozialgericht Düsseldorf lediglich halbherzig
durchgeführten Ermittlungen durchzuführen."
Aus dem Merkblatt G 550 der Beklagten ergebe sich schließlich, dass Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld mindestens
das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt sei, welches der Versicherte ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen hätte
erzielen können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2019 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.06.2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016 zu verurteilen, ihm ab dem 10.05.2007 bis zum 31.08.2009 Übergangsgeld
in Höhe der Qualifikation als Professor der Informationstechnologie zu gewähren, sowie die anschließende Erwerbsminderungsrente
ebenfalls in Höhe des Übergangsgeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Nach weiterer Berufungsbegründung hat der Senat die von dem Kläger bezeichnete Akte angefordert. Die Staatsanwaltschaft Köln
hat daraufhin den vollständigen Vorgang 491 UJs 4606/14 A zur Einsichtnahme übersandt.
Mit Schreiben vom 22.06.2020, dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt am 30.06.2020, ist dieser sodann
erneut zu einer Entscheidung nach §
153 Abs
4 SGG angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakte
des Sozialgerichts Düsseldorf S 46 R 1225/11, der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln 491 UJs 4606/14 A sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 20.02.2019 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2015 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016 ist rechtmäßig.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass das Sozialgericht - zumindest konkludent - auch die am 05.02.2016 eingegangene,
mit Beschluss vom 23.02.2016 zu dem vorliegenden Verfahren verbundene Klage abgewiesen hat. Diese Klage war aufgrund des identischen
Streitgegenstands und der bereits eingetretenen anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig. Die am 06.02.2017 erhobene wiederum
identische Klage hat der Kläger am 27.02.2017 zurückgenommen, so dass hierüber nicht mehr zu befinden war.
Im Übrigen ist festzustellen, dass, selbst wenn der vor dem 18. Senat des LSG NRW am 20.05.2014 geschlossene und die Beteiligten
bindende Vergleich eine Bewilligung von Zwischenübergangsgeld über den 09.05.2007 hinaus nicht ausschließen würde, ein entsprechender
Anspruch nicht gegeben wäre. Denn der Kläger hat die Verzögerung der Fortsetzung seiner beruflichen Rehabilitation zur Überzeugung
des Senats zu vertreten. Nach den Feststellungen des BFW I im Rahmen der bis zum 09.05.2007 durchgeführten Maßnahme war die
Förderung eines Studiums des Klägers aus der maßgeblichen damaligen prognostischen Sicht ungeeignet, den Kläger wieder in
das Erwerbsleben einzugliedern. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in den gutachterlichen Feststellungen des neuropsychologischen
Sachverständigen Dr. B. Der Kläger kann letzterer Einschätzung nicht mit der Behauptung entgegentreten, ein von ihm selbst
erstelltes Gutachten komme zu einem anderen Ergebnis und sei überzeugender, da er einen höherrangigen universitären Titel
führe. Schon weil der Kläger über keine medizinischen Qualifikationen verfügt, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
Die zum Abschluss der Maßnahme im BFW I seitens des Maßnahmeträgers befürwortete Umschulung des Klägers im kaufmännisch-verwaltenden
Bereich war hingegen aus damaliger psychologischer Sicht möglich.
Zur Überzeugung des Senats war damit die kategorische Weigerung des Klägers, sich auf eine Weiterbildung unterhalb des universitären
Niveaus einzulassen, der alleinige Grund für die Verzögerung seiner Rehabilitation.
Dass dieses Verhalten einer mangelnden Steuerungsfähigkeit geschuldet gewesen sein könnte, ist angesichts der Befürwortung
der kaufmännischen Weiterbildung durch das BFW I nicht festzustellen.
Dass der Kläger im Mai 2007 aufgrund somatischer Erkrankungen nicht in der Lage gewesen sein könnte, die befürwortete Weiterbildung
durchzuführen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Weder bestand nach Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt eine Tumorerkrankung
noch hat sich der Kläger am Rosenmontag des Jahres 2007 schwerwiegende Verletzungen insbesondere der Wirbelsäule zugezogen.
Ersteres ergibt sich aus den von dem Kläger selbst beigebrachten Befundunterlagen, welche lediglich die Behandlung eines Abszesses
im November 2010 ausweisen. Hinsichtlich letzterer Feststellung verweist der Senat ebenso wie das Sozialgericht auf das staatsanwaltliche
Ermittlungsergebnis in dem Verfahren 491 UJs 4606/14 A. Im Übrigen lassen auch die von dem Kläger selbst beigebrachten orthopädischen
Befundunterlagen eine knöcherne Verletzung insbesondere der Wirbelsäule nicht erkennen. Aus diesen Gründen war auch die Durchführung
einer medizinischen Rehabilitation nicht erforderlich.
Schließlich hat der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Übergangsgeld oder Anschlussübergangsgeld.
Ersteres würde die tatsächliche Durchführung einer (weiteren) Rehabilitationsleistung voraussetzen, letzteres den vollständigen
Abschluss der Teilhabeleistung.
Auch das Berufungsvorbringen bietet keinen Anhalt für eine günstigere Entscheidung.
Die Anfechtung des am 20.05.2014 geschlossenen Vergleichs wegen Irrtums ist prozessual nicht möglich.
Eine erfolgreiche Anfechtung würde allerdings auch nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen. Denn auch materiell
bestand, wie bereits ausgeführt, über den 09.05.2007 kein weiterer Anspruch auf weitere Geldleistungen. Ein solcher ergibt
sich auch nicht auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Es ist schon keine Pflichtverletzung der
Beklagten nachgewiesen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus einer fehlenden Beratung der Beklagten zur (vorrangigen)
Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Denn eine solche Maßnahme war, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich.
Es stand zum Zeitpunkt der erneuten Aufnahme der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme fest, dass der Kläger seine zuletzt versicherungspflichtig
ausgeübte Beschäftigung aufgrund der damit verbundenen körperlichen Arbeitsschwere nicht mehr würde ausüben können. Dies ergibt
sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. A in seinem Gutachten vom 06.02.2006, der auch eine Besserungsmöglichkeit
des orthopädischen Beschwerdebildes ausdrücklich verneint hatte. Eine medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem zuletzt ausgeübten Beruf war damit nicht möglich.
Es bestand auch kein Erfordernis für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zur Herstellung der beruflichen Rehabilitationsfähigkeit.
Insbesondere bestand kein solcher medizinischer Rehabilitationsbedarf aufgrund schwerer Gesundheitsstörungen aufgrund eines
"Vorfalls aus 2007". Es gibt keinerlei Anhalt für ein schweres Unfallgeschehen beim Rosenmontagszug 2007 in Köln, bei dem
der Kläger schwere Verletzungen davongetragen hat. Die schwerwiegenden Verletzungen, die der Kläger sich selbst zuschreibt,
wären in jedem Fall im durchgeführten Reha-Assessment im BFW I vom 23.04.2007 bis zum 09.05.2007 zu Tage getreten. Der Abschlussbericht
des BFW vom 21.06.2007 enthält hierzu keinerlei Hinweise. Der aktenkundige Bericht des Orthopäden E vom 30.10.2014 enthält
die ausdrückliche Feststellung, dass es für die Behauptung des Klägers, er sei 2007 von einem Traktor überfahren worden, kein
klinisches oder bildgebendes Korrelat gibt.
Es sei darüber hinaus lediglich ausgeführt, dass es schon widersprüchlich ist, wenn der Kläger nunmehr ausführt, das Geschehen
sei möglicherweise objektiv (nur) als schwere Körperverletzung einzustufen gewesen, wenn er zugleich angibt, sich an eine
Verurteilung des Täters zu lebenslanger Freiheitsstrafe (und damit notwendigerweise wegen Mordes) erinnern zu können.
Es existiert auch keine Ermittlungsakte aus 2007, sondern nur derjenige Vorgang, den der Kläger selbst durch seine Anzeige
in 2014 angestoßen hat. Das vom Sozialgericht wiedergegebene Datum der Verfahrenseinstellung (15.07.2010) ist erkennbar ein
Schreibfehler. Das tatsächliche Datum (15.07.2014) lässt sich Bl. 56 der Ermittlungsakte entnehmen.
Dass der "Vorfall" der bei dem Kläger nach den Feststellungen des Dr. B mit großer Wahrscheinlichkeit bestehenden paranoiden
Persönlichkeitsstörung zuzuordnen sein dürfte, illustrieren u.a. die Ausführungen des Klägers zu der Genese des staatsanwaltschaftlichen
Aktenzeichens. Das Registerzeichen 4606/07 ergebe sich aus den Nummern seiner Abstammungsurkunde (Nr. 120..) und derjenigen
seiner (vermeintlichen) Ehefrau (Nr. 094..). Tatsächlich werden die laufenden Nummern des Aktenzeichens nach Eingang vergeben.
Auch die Ausführungen des Klägers, Täter und "Beihelfer" des von ihm benannten Mordes seien (gerade) die im Fahrzeugbrief
ausgewiesenen Voreigentümer des PKW seiner (vermeintlichen) Ehefrau, liegen erkennbar fernab der Realität.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind auch die Ausführungen des Klägers zur Höhe etwaiger Übergangsgeldleistungen nicht
zielführend.
Übergangsgeld im Anschluss an die bis zum 09.05.2007 erfolgte Gewährung wäre in der bisherigen Höhe weiter zu leisten. Die
Höhe des bisher geleisteten Übergangsgeldes ist im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass sich die Leistungshöhe, wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt,
an dem von dem Rehabilitanden vor der beruflichen Rehabilitation erzielten bzw. erzielbaren Einkommen orientiert, also gerade
nicht an der vom Kläger gewünschten universitären Ausbildung.