Tatbestand
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin, die seit 1966 Landesbeamtin war und zwischen Mai 2010 und Januar 2015 geringfügige Beschäftigungen
bzw. Pflegetätigkeiten ausübte, beantragte am 15.10.2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente, die sie ab
dem 01.06.2015 in Anspruch nehmen wolle. Ihrem Antrag fügte sie einen Bescheid der Stadt C vom 10.02.2004 über die Gewährung
von Altersteilzeit gem. § 78d Beamtengesetz für das Land NRW (LBG) mit Wirkung vom 01.02.2005 bis 31.01.2015 bei.
Die Klägerin ist Mutter der Töchter L (geb. 00.00.1978) und L1 (geb. 00.00.1981), für die die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2013
Kindererziehungszeiten (01.08.1978 bis 31.07.1979 und 01.12.1981 bis 30.11.1982) bzw. Berücksichtigungszeiten (00.00.1978
bis 07.07.1988 und 00.00.1981 bis 17.11.1991) vormerkte.
Die Beklagte bewilligte die beantragte Rente mit Bescheid vom 26.03.2015 ab 01.06.2015 und berechnete einen Zahlbetrag von
391,01 Euro. Wegen einer Rechtsänderung könnten die Zeiten vom 01.08.1978 bis 31.07.1979 (Tochter L) und vom 01.12.1981 bis
30.11.1982 (Tochter L1) nicht mehr als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden (Anlage 10).Gleiches gelte für Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung für die Zeit vom 00.00.1978 bis 17.11.1991. Während dieser Zeiten habe die Klägerin Versorgungsanwartschaften
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben. Nach den
Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung würden diese als systembezogen annähernd gleichwertig gelten. Der Bescheid
vom 26.02.2013 über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit nach §
149 Abs.
5 S. 2
SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2014 aufgehoben.
Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2015 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von
28,55 Euro monatlich und berechnete die Rente insgesamt ab 01.06.2015 entsprechend mit einem Zahlbetrag von 419,56 Euro monatlich.
Am 23.04.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2015 ein. Ihr stehe bezüglich der Anerkennung der
Kindererziehungszeiten sowie der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Vertrauensschutz zu, da das Bestehen dieser
Zeiten bereits mit Bescheid bestätigt worden sei. Im Übrigen sei der Ausschluss auch nach §
56 SGB VI nicht zwangsläufig, da beamtenrechtlich bei ihr für zwei Kinder nur je sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt worden
seien, was mit zwei Jahren Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeiten nicht gleichwertig sei. Sie verweise diesbezüglich
auf gerichtliche Urteile wie z.B. des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2013 - S 34 R 1594/10 bzw. des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2013 - 23 K 5322/12. Auch bitte sie um Überprüfung eines weiteren Vertrauensschutztatbestandes. Sie sei vor 1955 geboren und habe bereits 2004
mit ihrem Dienstherrn verbindlich Altersteilzeit vereinbart. Dies sei noch nicht berücksichtigt. Demnach müsse ihr Regelaltersrentenanspruch
ab Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 zurück. Dem Begehren auf Berücksichtigung der Kindererziehungs-
bzw. -berücksichtigungszeiten und einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 01.02.2015 könne nicht entsprochen
werde.
Die gesetzliche Neuregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gelte gem. §
235 Abs.
2 S. 3
SGB VI nicht für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge, die vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit im Sinne des
Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbart hätten. Versicherungsfreie Versicherte wie z.B. Beamte würden von der Vertrauensschutzregelung nicht
erfasst, da es sich bei diesen nicht um Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen im Sinne des AltTZG handele (BSG Urt. v. 21.03.2007 - B 11a AL 9/06 R).
Die Vorschrift des §
56 Abs.
4 S. 3, 2. HS
SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 habe neu geregelt, dass Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen
und entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen stets als annähernd gleichwertige Anwartschaften gelten würden und eine Anrechnung
damit ausgeschlossen sei. Die bereits vorgemerkten Erziehungszeiten entsprächen ab dem 01.07.2014 damit nicht mehr geltendem
Recht. Die Vormerkungsentscheidung sei gem. §
149 Abs.
5 S. 2
SGB VI ohne Anwendung der §§ 24, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Rentenbescheid aufzuheben gewesen.
Die Klägerin hat am 21.09.2015 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 zu verurteilen,
ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
für die Tochter L und die Tochter L1 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Neufassung des §
56 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2014 verwiesen. Darin sei geregelt worden, dass Versorgungsanwartschaften nach Beamtenrecht generell
als gleichwertig gelten würden. Insoweit entfalle bei dem betroffenen Personenkreis jetzt die konkrete Prüfung, ob die Erziehung
in dem jeweiligen Alterssicherungssystem annähernd gleichwertig berücksichtigt werde wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Vormerkung von Erziehungszeiten für diesen Personenkreis sei immer ausgeschlossen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.02.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Töchter L und L1. Vielmehr
sei sie gemäß §
56 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Dasselbe gelte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
gemäß §
57 S. 1 i. V. m. §
56 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI.
Kindererziehungszeiten seien gemäß §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil werde unter den weiteren Voraussetzungen
des §
56 Abs.
1 S. 2
SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sei
gemäß §
57 S. 1
SGB VI bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit
auch in dieser Zeit vorlägen. Elternteile seien allerdings gemäß (§
57 S. 1
SGB VI i. V. m.) §
56 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der
Erziehung erworben hätten, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd
gleichwertig berücksichtigt würden wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig
gelte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
So liege der Fall bei der Klägerin. Bei ihr seien im Rahmen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für beide
Töchter jeweils 6 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt worden (vgl. § 85 Abs. 7 LBeamtVG NRW i. V. m. § 6 Abs. 1 S.
4 LBeamtVG NRW in der bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung). Der Gesetzgeber habe in der ab dem 01.07.2014 gültigen Fassung
des §
56 Abs.
4 Nr.
3, 2. HS
SGB VI die gesetzliche Fiktion für die annähernde Gleichwertigkeit der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geschaffen.
Einfachgesetzlich entfalle damit bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Prüfung einer annähernden Gleichwertigkeit im Einzelfall
bei Geltung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des SG Dortmund und des VG Düsseldorf sei bereits vor dem Hintergrund dieser
Gesetzesänderung nicht auf den Fall der Klägerin übertragbar. Die Rechtsprechung beziehe sich auf die Fassung des §
56 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI bis zum 30.06.2014. Dort heiße es: "Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit
Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben,
die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch." Die gesetzliche Fiktion habe
zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert. Es sei dementsprechend eine Prüfung der Gleichwertigkeit durchzuführen gewesen,
die nunmehr entfalle.
Die Kammer habe auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des §
56 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI. Insbesondere verletze die Norm nicht Art.
3 und Art.
6 Grundgesetz (
GG). Es liege zur Überzeugung der Kammer keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder mit dem
Grundgesetz unvereinbare Benachteiligung von Familien vor. Mit der gesetzlichen Fiktion halte sich der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm
zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraumes.
Zwischen dem System der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen
bestünden grundlegende Unterschiede, so dass ein direkter Vergleich beider Systeme (praktische) Schwierigkeiten aufwerfe (vgl.
BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, Az. 2 BvL 17/99). So habe die Berücksichtigung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dieselben
Auswirkungen wie eine Berücksichtigung derselben Anzahl von Monaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Auswirkungen
hingen von einer Vielzahl von Faktoren in der Erwerbsbiographie der Betroffenen ab. Vor diesem Hintergrund seien - entgegen
der Ansicht des SG Dortmund und des VG Düsseldorf - die Bezieher einer Pension nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht
notwendig schlechter gestellt als Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedenfalls liege der rechtfertigende
Grund für eine Ungleichbehandlung in der Verschiedenartigkeit der Systeme. Mit der gesetzlichen Fiktion der annähernden Gleichwertigkeit
setze der Gesetzgeber lediglich folgerichtig die Trennung beider Systeme um. Beamte seien gemäß §
5 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI kraft Gesetzes versicherungsfrei. Auf sie fänden die Regelungen des
SGB VI mithin keine Anwendung. Verfassungsrechtlich sei es nicht geboten, Nachteile in einem System durch ein anderes System auszugleichen
oder gar eine Häufung zweckidentischer Leistungen zu fördern, also eine Vermischung unterschiedlicher und nicht vergleichbarer
Systeme vorzunehmen. Dies wäre insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten problematisch. Der Empfänger erhielte nämlich
unter Umständen weit mehr, als ihm das beamtenrechtliche Versorgungssystem und die gesetzliche Rentenversicherung von ihren
Grundgedanken her jeweils verschaffen sollten. So läge der Fall allerdings bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
sowohl nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung als auch nach denen der Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen. Der Gesetzgeber habe - wie es sich bereits aus der Fassung des Gesetzes ergebe - die besagte
Besserstellung zu keiner Zeit als sachlich begründet, politisch erwünscht oder aus sonstigen Gründen erstrebenswert angesehen.
Auch lasse sich aus Art.
6 GG gerade nicht das Gebot herleiten, manche Familien durch die Häufung von Leistungen stärker zu begünstigen als andere. Vielmehr
lasse sich aus Art.
3,
6 GG nur das Gebot ableiten, Familien nicht zu benachteiligen. Durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach den
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sei dies jedoch nicht der Fall.
Diese Ausführungen stünden nach Auffassung der Kammer auch nicht in Diskrepanz zu den Ausführungen des Bundessozialgerichts
(BSG) in seinen Urteilen vom 18.10.2005 (Az. B 4 RA 6/05 R) und vom 31.01.2008 (Az. B 13 R 64/06 R). Vielmehr orientiere sich die Kammer an den (verfassungsrechtlichen) Ausführungen des BSG in den genannten Entscheidungen. Zunächst habe das BSG nach Auffassung der Kammer mit den genannten Urteilen ersichtlich nicht entschieden, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften und Grundsätzen nicht annähernd gleichwertig mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher aus
verfassungsrechtlichen Gründen eine Einbeziehung dieser Versorgungsempfänger in die gesetzliche Rentenversicherung zu erfolgen
habe. Vielmehr hätten die Entscheidungen des BSG die berufsständische Versorgung zum Gegenstand, nach der im Gegensatz zu der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
und Grundsätzen keinerlei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolge. Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht maßgeblich
für das BSG - wie für die erkennende Kammer auch - sei die Gewährleistung eines prinzipiell gleichwertigen Schutzes wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Dieser könne nach den Ausführungen des BSG grundsätzlich auch durch eine systembezogen differenzierte Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgen. Wie bereits ausgeführt
habe der Gesetzgeber diesem verfassungsrechtlichen Maßstab durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Berechnung
der Versorgung entsprochen. Zudem habe das BSG den Ausschluss nach §
56 Abs.
4 SGB VI im Zusammenhang mit der berufsständischen Versorgung nur dann als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, wenn während
der von der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannten Zeit der Kindererziehung auch in der berufsständischen Versorgungseinrichtung
die Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werde. Nur die Doppelpflichtmitgliedschaft in zwei
annähernd gleichwertigen Sicherungssystemen rechtfertige den Anrechnungsausschluss. Insoweit liege bei den Kindererziehungszeiten
im Verhältnis zu "befreienden Systemen" eine "Systemsubsidiarität" der gesetzlichen Rentenversicherung vor, jedoch keine "Einzelfallsubsidiarität".
Eine derartige Doppelpflichtmitgliedschaft könne bei Beamten aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung nach §
5 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI bereits nicht bestehen. Insoweit bestehe bereits keine "Systemsubsidiarität" der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber
hinaus sei nach Ansicht des BSG eine verfassungskonforme Auslegung des §
56 Abs.
4 SGB VI deshalb notwendig gewesen, um eine sonst erforderliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.
100 Abs.
1 GG zu vermeiden, mit der zu rügen wäre, dass der Gesetzgeber entgegen Art.
3 Abs. 1 i. V. m. Art.
3 Abs.
2 und Art.
6 Abs.
1 GG für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine dem §
177 Abs. 1
SGB VI entsprechende Beitragsregelung geschaffen habe. Nach §
177 Abs.
1 SGB VI würden die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt. Diese Überlegungen seien nicht ohne weiteres auf die Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen übertragbar, da dort zum einen Kindererziehungszeiten Berücksichtigung
fänden und es sich zum anderen nicht um (unterbleibende) Zahlungen von Versorgungswerken handele, die einen Solidarbeitrag
ihrer eigenen Mitglieder voraussetzten, sondern ebenfalls um staatliche Leistungen.
Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Feststellungsbescheid vom 26.02.2013 sei zutreffend gemäß
§
149 Abs.
5 S. 2
SGB VI von der Beklagten hinsichtlich der vorgemerkten Zeiten für die Kindererziehung aufgehoben worden und dementsprechend nicht
mehr bindend. Zudem enthielte der Bescheid den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf
enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Ferner habe die auf die Klägerin angewandte
Fassung des §
56 Abs.
4 SGB VI bereits vor Beginn der Regelaltersrente der Klägerin bestanden. Eine Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung habe
von Beginn an nicht stattgefunden.
Gegen das ihr am 14.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.04.2016 Berufung eingelegt und weiter die Auffassung
vertreten, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu ihren Lasten vor. Das BVerfG habe klargestellt, dass gerade
in Bezug auf Renten Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Eine Differenzierung sei nicht verwehrt, jedoch dürfe eine Gruppe
von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies
sei hier nicht der Fall. §
56 SGB VI bleibe eine Begründung schuldig, warum ein Unterschied zwischen beamtenrechtlichen und gesetzlichen Regelungen der Kindererziehungszeiten
nicht bestehe. Es bleibe bei der argumentativen Abgrenzung, dass es nur schwer möglich sei, Kindererziehungsleistungen von
berufsständiger oder Beamtenversorgung mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung zu vergleichen, weil dies vom beruflichen
Werdegang des Versicherten abhänge. Dies sei aber kein Argument gegen die Verfassungswidrigkeit. Das zitierte Urteil des SG
Dortmund sei dementsprechend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine halbjährige Berücksichtigungszeit schon mit der damals geltenden
einjährigen Berücksichtigung inhaltlich nicht vereinbar gewesen sei. Dies müsse um so mehr gelten, als dass gesetzlich nunmehr
drei Jahre zu berücksichtigen seien. Das erstinstanzliche Gericht vermenge in unzulässiger Art und Weise, dass eine klare
Gesetzeslage keine automatische Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung sei.
Die Klägerin hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2016 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides
vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung
von Kindererziehungszeiten für die Tochter L vom 01.08.1978 bis 31.07.1980 und für die Tochter L1 vom 01.12.1981 bis 30.11.1983
zu gewähren.
Die Beklagte, die die von ihr erteilten Bescheide und das Urteil des SG Detmold als zutreffend ansieht, hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat im Termin zu mündlichen Verhandlung am 26.08.2016 ihre Bereitschaft erklärt, im Fall des Obsiegens der Klägerin
eine entsprechende Regelung auch für die Folgebescheide unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu übernehmen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.