Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Förderung einer beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten
Anforderungen an die Stellung einer positiven Prognose über die Eignung – hier verneint nach der Verweigerung einer medizinischen
Begutachtung
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann/Kaufmann für Bürokommunikation.
Der Kläger steht im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Beklagten. Am 26.10.2018 beantragte der
Kläger die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 20.12.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Förderung der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung
könne nicht zugestimmt werden, da der Kläger nach der durchgeführten psychologischen Untersuchung, in dessen Abschlussgespräch
die Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes empfohlen worden sei, die weitere Mitwirkung verweigert habe. Da
die Voraussetzungen für eine Förderung zum aktuellen Zeitpunkt nicht bescheinigt werden könnten, sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheins
nicht möglich.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte darin aus, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt sei, da sie im Wesentlichen
auf einer persönlichen Abneigung des Beklagten gegen ihn beruhe. Zwischen den Beteiligten herrschte Streit über den Zeitpunkt
des Eingangs des Widerspruchs beim Beklagten. Am 17.05.2019 reichte der Kläger eine Kopie seines handschriftlichen, schlecht
lesbaren Widerspruchsschreibens, welches das schlecht lesbare Datum des 22.12.2018 trägt, in den Räumlichkeiten des Beklagten
ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf die mangelnde Einhaltung
der Monatsfrist als unzulässig. Den am 17.05.2019 eingereichten Widerspruch wertete der Beklagte als Antrag nach § 44 SGB X. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2019 abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 06.08.2020 zurückgewiesen (L 6 AS 2000/19).
Mit seiner am 06.06.2019 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er im Januar 2018 einen von der Bundesagentur
für Arbeit veranlassten psychologischen Test tatsächlich absolviert und erfolgreich beendet habe. Im Rahmen des hierauf folgenden
Gesprächs, in dem die Testergebnisse mit der zuständigen Psychologin ausgewertet worden seien, sei ihm empfohlen worden, sich
einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um die Eignung für eine Ausbildung zum Bürokaufmann feststellen zu lassen. Er
habe dieses Vorgehen jedoch abgelehnt, da er eine medizinische Überprüfung seiner Grundvoraussetzungen zur Absolvierung der
begehrten Maßnahme nicht für notwendig halte. Er gehe davon aus, dass sein am 17.05.2019 eingereichter Widerspruch abgelehnt
werde und ziehe es daher vor, hiergegen zu klagen.
Mit Bescheid vom 18.06.2019 hat der Beklagte nach Überprüfung des am 17.05.2019 eingereichten Widerspruchs unter der Maßgabe
des § 44 SGB X abgelehnt, den Bescheid vom 20.12.2018 abzuändern. Er sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch habe
er das Recht falsch angewandt. Hiergegen hat der Kläger am 03.07.2019 Widerspruch erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte den von ihm begehrten Bildungsgutschein erteilen müsse. Eine Ablehnung erfolge
lediglich aus Gründen der Schikane.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2019 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.12.2018 aufzuheben und ihm
einen Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann zu erteilen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 21.08.2019 und 19.09.2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid
angehört. Der Kläger hat hierzu unter dem 09.10.2019 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sein ehemaliger
Sachbearbeiter bei Erlass des Überprüfungsbescheides aus persönlichen Gründen alle seine Rechte sowie Kompetenzen in Bezug
auf den Fall sowie die Person des Klägers überschritten habe. Er sei ihm stets mit Vorurteilen begegnet und habe ihn zu keinem
Zeitpunkt ausreichend betreut.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe bereits keinen schriftsätzlichen Antrag gestellt. Das Rechtsschutzziel sei jedoch dahingehend zu verstehen,
dass er im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Überprüfungsbescheides sowie die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung
des von ihm beantragten Bildungsgutscheines begehre. Diese Auslegung finde ihre Stütze zunächst in der Klageschrift, in der
der Kläger darauf hinweise, dass seine verfrühte Klageerhebung auf die erwartete negative Bescheidung seines Widerspruchs
erfolge. Auch dem sonstigen Vorbringen des Klägers sei zu entnehmen, dass er in erster Linie die Ablehnung des Beklagten für
fehlerbehaftet halte. Darüber hinaus halte die Kammer für ausgeschlossen, dass der Kläger sich mit seiner Klage ebenfalls
gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 richte, da er gegen diesen ein gesondertes gerichtliches Verfahren eingeleitet
habe. Entsprechend dem daraus abzuleitenden Rechtsschutzziel sei der von der Kammer im Wege der Auslegung nach §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ermittelte Antrag sachgerecht.
Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger das notwendige Vorverfahren auch zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig
durchgeführt habe.
Nach §
78 Abs.
1 S. 1
SGG seien vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
Eine solche Gelegenheit habe der Kläger dem Beklagten jedoch nach Erhebung seines Widerspruchs gegen den Überprüfungsbescheid
vom 18.06.2019 nicht eingeräumt. Er habe es vielmehr vorgezogen, bereits vor Erlass des genannten Bescheides gerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 S. 2 der genannten Vorschrift, nach der es eines Vorverfahrens
in bestimmten Konstellationen nicht bedürfe, sei schließlich auch nicht einschlägig.
Die Klage habe nach alledem keinen Erfolg haben können, insbesondere seien Ausführungen bezüglich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Überprüfungsbescheides entbehrlich. Die Kammer müsse sich nicht mit dem zugrunde liegenden Ablehnungsbescheid auseinandersetzen
und in dieser Konsequenz auch nicht überprüfen, ob die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft zustande gekommen sei.
Dies könne allenfalls in einem Klageverfahren vorgenommen werden, welches in zulässiger Weise dem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid
folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2019 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2019 zurückgewiesen.
Der Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. §
81 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn (1) die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende
Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt
sei, (2) die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten habe und (3) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
für die Förderung zugelassen seien.
Die Notwendigkeit der beantragten Weiterbildung unterstellt, setze ein Anspruch auf Förderung der vom Kläger anvisierten beruflichen
Weiterbildung voraus, dass das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die berufliche Förderung in diesem Bereich auf
Null reduziert sei, also keine andere Entscheidung als die Bewilligung der gewünschten Weiterbildung rechtmäßig sei. Dies
sei der Formulierung "können" in §
81 SGB III zu entnehmen. Hiermit werde klargestellt, dass die Förderung einer beruflichen Weiterbildung stets im pflichtgemäßen Ermessen
der Behörde stehe. Eine Ermessensreduzierung auf Null könne im vorliegenden Fall nicht gesehen werden. In Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens habe der Beklagte bei seiner Entscheidung das Interesse des Klägers an der Übernahme der Kosten für die Weiterbildung
mit dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit abgewogen. Zunächst sei festzuhalten, dass die Allgemeinheit ein grundsätzliches
Interesse an der Fortbildung von SGB II-Beziehern habe, wobei die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich und zweckgerichtet einzusetzen seien. Beiden
Interessen sei durch die erfolgte Ablehnung im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen,
dass er motiviert sei, eine berufliche Qualifizierung im kaufmännischen Bereich zu durchlaufen. Mittlerweile hätte er jedoch
einen Antrag auf eine Umschulung bzw. Fortbildung im Bereich Sicherheit gestellt. Außerdem sei das Ergebnis der testpsychologischen
Untersuchung des berufspsychologischen Dienstes vom 01.01.2018 mit in die Entscheidung einzubeziehen, nach dem Bedenken gegen
die Aufnahme einer solchen Umschulung bestünden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte verpflichtet sei, wirtschaftlich
im Sinne der Bundeshaushaltsordnung zu handeln. Hierzu gehöre - auch im Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler -, öffentliche Gelder nicht für Fortbildungen
auszugeben, für welche Antragsteller eher ungeeignet seien.
Gegen den am 29.10.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.11.2019 Berufung eingelegt und seinen Vortrag aus
dem Klageverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
18.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2019 und unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2019 zu verurteilen,
ihm einen Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte,
die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Vorprozessakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist auf
diese Möglichkeit mit der Ladung zum Termin ausdrücklich hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Klage ist nach Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides zulässig geworden. Ob eine Aussetzung des Rechtsstreites
in entsprechender Anwendung des §
114 Abs.
2 S. 2
SGG durch das Sozialgericht erforderlich ist, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch kein Ausgangsverwaltungsakt vorliegen,
kann hier offenbleiben, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Berufung sowohl der Verwaltungsakt vom 18.06.2019
als auch der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2019 vorliegt. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lagen somit alle
Prozessvoraussetzungen vor, und die Klage war als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (vgl. BSG Urteil vom 19.02.2014, B 6 KA 8/13 R, juris Rn. 21).
Der Beklagte hat aber zu Recht den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X abgelehnt. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid des Beklagten vom 20.12.2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Gewährung der beantragten Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann durch den Beklagten nach § 16 Abs 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB II.
Die Voraussetzungen des § §
81 SGB III sind wegen der - dynamisch ausgestalteten - Rechtsgrundverweisung in § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. Luik in Eicher/Luik SGB II, 4. Aufl. 2017, § 16 Rn. 70 m.w.N.) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowohl hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen als auch der Rechtsfolgen
heranzuziehen, soweit das SGB II insoweit nichts Abweichendes bestimmt.
Grundnorm für die berufliche Weiterbildungsförderung ist die Vorschrift des §
81 SGB III Nach §
81 Abs.1 S. 1
SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende
Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt
ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger
der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Dem Förderungsbegehren des Klägers steht bereits entgegen, dass sich die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zur beruflichen
Eingliederung nicht erweisen lässt. Denn dies ist nach §
81 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB III Voraussetzung für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Gleiches ergibt sich aus dem Programmsatz des § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II; hiernach können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Eine Notwendigkeit im genannten Sinne kann indes nur
bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann (BSG Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 63/09 R, juris Rn. 13). Hierzu gehört auch die Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs persönlich,
d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie etwaiger gesundheitlicher
(physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist (Thie in LPK-SGB II, Anh. § 16 Rn. 39, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, L 7 AS 5471/13, juris Rn. 28 , BSG Urteil vom 06.05.1975, 7 Rar 24/73, juris Rn. 20).
Eine solche positive Prognose war aber bei Erlass des Ablehnungsbescheides vom 20.12.2018 nicht möglich. Zwar kommt die psychologische
Gutachterin zu dem Ergebnis, dass aufgrund der kognitiven Testergebnisse eine bedingte Eignung für die Umschulung zum Kaufmann
für Büromanagement besteht (mit umschulungsbegleitenden Hilfen). Aufgrund der sprachbezogenen Ergebnisse, der reduzierten
Merkfähigkeit und des kommunikativen Verhaltens bestünden jedoch Bedenken gegen die Aufnahme der Umschulung. Es wurde daher
empfohlen, ergänzend eine fachpsychiatrische Begutachtung vorzunehmen
Aufgrund der bisherigen Weigerung des Klägers, sich einer medizinischen Begutachtung zu stellen, kann eine positive Prognose
nicht gestellt werden. Der Beklagte hat also zu Recht die Ausstellung eines entsprechenden Bildungsgutscheins abgelehnt. Zudem
ergeben sich auch aus den vorliegenden Verwaltungsakten erhebliche Kommunikationsprobleme in der Persönlichkeit des Klägers.
Dass die Prognoseentscheidung des Beklagten nicht offensichtlich falsch ist, ergibt sich schon Schriftsätzen des Klägers im
Verwaltungsverfahren. Ihm gelingt es ganz offensichtlich nicht, eine angemessene Sprache zu verwenden, die sich auf den sachlichen
Austausch von Tatsachen sowie Rechtsauffassungen beschränkt. Subjektive Äußerungen in beleidigender Form, insbesondere destruktive
Kritik an der Arbeitsweise einzelner Mitarbeiter des Beklagten oder des Sozialgerichts sowie die Androhung von Straftaten
gegenüber den Mitarbeiter*innen des Beklagte stellen sich als so unzumutbar dar, dass eine Eignung für die Ausbildung zum
Bürokaufmann/Kaufmann für Bürokommunikation keinesfalls anzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG vorliegen.