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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 AS 1842/19
Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Förderung einer beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten Anforderungen an die Stellung einer positiven Prognose über die Eignung – hier verneint nach der Verweigerung einer medizinischen Begutachtung
Die Ablehnung der Ausstellung eines Bildungsgutscheins erfolgt zu Recht, wenn eine positive Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs – hier eines Bürokaufmanns/Kaufmanns für Bürokommunikation - persönlich, d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie etwaiger gesundheitlicher (physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist, aufgrund der Weigerung des Antragstellers, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, nicht gestellt werden kann.
Normenkette:
SGB II § 3 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
SGB II § 16 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Köln 22.10.2019 S 2 AS 2336/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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