Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann/Kaufmann
für Bürokommunikation.
Der Kläger steht im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Beklagten. Am 26.10.2018 beantragte er
die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 20.12.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Förderung der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung
könne nicht zugestimmt werden, da der Kläger nach der durchgeführten psychologischen Untersuchung, in dessen Abschlussgespräch
die Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes empfohlen worden sei, die weitere Mitwirkung verweigert habe. Da
die Voraussetzungen für eine Förderung zum aktuellen Zeitpunkt nicht bescheinigt werden könnten, sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheins
nicht möglich.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte darin aus, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt sei, da sie im Wesentlichen
auf einer persönlichen Abneigung des Beklagten gegen ihn beruhe. Zwischen den Beteiligten herrschte Streit über den Zeitpunkt
des Eingangs des Widerspruchs beim Beklagten. Am 17.05.2019 reichte der Kläger eine Kopie seines handschriftlichen, schlecht
lesbaren Widerspruchsschreibens, welches das schlecht lesbare Datum des 22.12.2018 trägt, in den Räumlichkeiten des Beklagten
ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf die mangelnde Einhaltung
der Monatsfrist als unzulässig. Den am 17.05.2019 eingereichten Widerspruch wertete der Beklagte als Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Der Kläger hat am 19.08.2019 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte
seinen Widerspruch nicht als unzulässig behandeln dürfe, da er diesen rechtzeitig versandt habe. Er halte es für wahrscheinlich,
dass die Mitarbeiter des Beklagten sein Schreiben erhalten, jedoch bewusst nicht zur Akte hätten gelangen lassen. Er habe
den Widerspruch am 22.12.2018 beim Beklagten hinterlassen. Er habe ihn in den Postkasten des Jobcenters Köln-Mülheim eingeworfen.
Darüber hinaus gönne man ihm die Ausbildung zum Bürokaufmann zu Unrecht nicht. Im Ergebnis sei über die Erteilung des Bildungsgutscheins
eine für ihn günstige Entscheidung in der Sache zu treffen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 20.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
ihm einen Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann zu erteilen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 23.10.2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört.
Der Kläger hat hierzu unter dem 09.10.2019 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass er zu keinem Zeitpunkt eine
Frist versäumt habe. Es sei dem Beklagten anzulasten, dass dieser die von ihm eingereichten Unterlagen nicht ordnungsgemäß
aufbewahre. Seiner Ansicht nach dürfe das Gericht den angegriffenen Bescheid vom 20.12.2018 auch in inhaltlicher Hinsicht
prüfen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2019, der dem Kläger am 29.11.2019 zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe bereits keinen schriftsätzlichen Antrag gestellt. Das Rechtsschutzziel sei jedoch dahingehend zu verstehen,
dass er im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2018 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung
des von ihm beantragten Bildungsgutscheines begehre. Diese Auslegung finde ihre Stütze zunächst in der Klageschrift sowie
darüber hinaus in der Stellungnahme zum Anhörungsschreiben des Gerichts vom 23.10.2019, in der der Kläger ausführe, dass er
einer vollumfänglichen Überprüfung des Bescheides von gerichtlicher Seite - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht entgegensehe.
Entsprechend dem daraus abzuleitenden Rechtsschutzziel sei der von der Kammer im Wege der Auslegung nach dem Rechtsgedanken
des §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ermittelte Antrag sachgerecht.
Die zulässige Klage sei nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2019 sei nicht zu beanstanden. Zu
Recht habe der Beklagte den Widerspruch des Klägers mangels fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.
Nach §
84 Abs.
1 S. 1
SGG sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden sei, [...], bei
der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass sein handschriftliches
Widerspruchsschreiben, welches das Datum des 22.12.2019 trage, innerhalb der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen
sei. Der Kläger trage die materielle Beweislast für den rechtzeitigen Zugang seines Schreibens bei der Behörde, da es sich
um eine für ihn positive Tatsache handele. Zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe des Widerspruchsschreibens vom 17.05.2019
sei die Frist für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2018 bereits abgelaufen gewesen. Anhaltspunkte für einen späteren
Zugang der angefochtenen Entscheidung, die den Schluss auf eine fristgerechte Einlegung auch zum Zeitpunkt des 17.05.2019
zuließen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies erscheine insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Widerspruchsschreiben
nach eigenen Angaben des Klägers bereits am 22.12.2018 gefertigt worden sein solle, auch eher fernliegend. Die Tatsache, dass
der Kläger darin ersichtlich auf das Vorbringen des Beklagten im Rahmen der ablehnenden Entscheidung eingehe, lege den Schluss
nahe, dass diese ihm zeitnah zugegangen sein müsse.
Auch die Angabe des Klägers, er habe den Widerspruch am Tag der Erstellung auch abgesandt, lasse keinen Raum für eine abweichende
Entscheidung zu, da die eingangs genannte Vorschrift nicht auf die rechtzeitige Versendung, sondern auf das tatsächliche Gelangen
in den Machtbereich der Behörde abstelle. Auch aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ergebe sich ein dementsprechender
Zugang des Widerspruchsschreibens beim Beklagten nicht, insbesondere sei die Vermutung des Klägers, dieses sei zur Kenntnis
genommen, jedoch bewusst unterdrückt worden, mangels hierfür sprechender Tatsachen lediglich als Schutzbehauptung zu werten.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X seien schließlich ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Prüfungskompetenz des Gerichts beschränke sich in dieser Konsequenz auf die Beurteilung der fristgerechten Widerspruchserhebung.
Eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Gewährung des begehrten Bildungsgutscheins sei nicht
zu treffen gewesen, insbesondere, da der Bescheid mangels fristgerechtem Widerspruch in der Sache bestandskräftig geworden
sei, §
77 SGG. Aus diesem Grund könne auch offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen hierfür vorlägen.
Dem Kläger sei sodann dringend anzuraten, im Rahmen der zukünftigen schriftlichen und persönlichen Kommunikation mit dem Beklagten
sowie dem Gericht eine angemessene Sprache zu verwenden, die sich auf den sachlichen Austausch von Tatsachen sowie Rechtsauffassungen
beschränke. Subjektive Äußerungen in beleidigender Form, insbesondere destruktive Kritik an der Arbeitsweise einzelner Mitarbeiter
des Beklagten oder des Sozialgerichts, stellten sich als unzumutbar dar und würden nicht weiter geduldet.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.12.2019 Berufung eingelegt.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Klageverfahren und wendet sich teilweise in höchst beleidigender Weise gegen die Mitarbeiter*innen
des Beklagten und die Richterinnen des Sozialgerichts.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.11.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
20.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2019 zu verurteilen, ihm einen Bildungsgutschein für eine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte,
die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Vorprozessakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, verwiesen.
Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist auf
diese Möglichkeit mit der Ladung zum Termin ausdrücklich hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.