LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - 7 AS 170/16
Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Verwerfung der Beschwerde als unstatthaft
Vorinstanzen: SG Dortmund 13.01.2016 S 32 AS 4407/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.01.2016 wird als unstatthaft verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG unstatthaft. Zu Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).