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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2016 - 7 AS 2143/15
Einstweiliger Rechtsschutz Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an rumänische Staatsangehörige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Erbringung vorläufiger Leistungen bei Zuständigkeitskonflikt
Die Frage, ob der Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfällt, ist nur noch maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegt der Antragsteller dem Leistungsausschluss nicht, weil er über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt, ist der SGB-II-Leistungsträger für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig. Unterliegt der Antragsteller hingegen dem Leistungsausschluss, ist der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-4 und S. 2 Nr. 2
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 102
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 6
,
SGB II § 44b Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 04.09.2015 S 27 AS 2906/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.09.2015 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 21.07.2015 bis zum 31.12.2015 auch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, M, beigeordnet.

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