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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 - 7 AS 228/17
Leistungen SGB II Nicht EU-Ausländer Verpflichtung zur Wohnsitznahme Zuständiger Leistungsträger
1. Der Wortlaut von § 36 Abs. 2 SGB II fordert mit der Formulierung "ist der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat" ausdrücklich die Bestimmbarkeit eines zuständigen Trägers, an dem es fehlt, wenn allein eine gesetzliche Wohnsitzauflage i.S.d § 12a Abs. 1 AufenthG besteht.
2. Die Bezugnahme auf die generelle Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland durch die Verweisung von § 36 Abs. 2 SGB II (auch) auf § 12a Abs. 1 AufenthG dient ersichtlich nur der Abgrenzung des betroffenen Personenkreises, der allein in § 12a Abs. 1 AufenthG definiert wird, was von den Folgevorschriften durch die jeweiligen Formulierungen "ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt" aufgegriffen wird.
3. Allein diese Auslegung führt zu dem stimmigen Ergebnis, für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen zuständigen Leistungsträger bestimmen zu können.
Normenkette:
SGB II § 36 Abs. 2
,
AufenthG § 12a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 24.01.2017 S 35 AS 5494/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.01.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig neben der Regelleistung auch Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 12.12.2016 bis zum 11.06.2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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