Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung von Dezember 2016 bis
(zuletzt noch) März 2017. Der 1960 geborene Kläger zu 1), die 1962 geborene Klägerin zu 2) und der 1995 geborene Kläger zu
3) bezogen in Bedarfsgemeinschaft mit kleineren Unterbrechungen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II. Ursprünglich gehörte auch die Tochter der Kläger zu 1) und 2), die 1993 geborene E C, zur Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger
bewohnten zunächst eine Wohnung in der L-Str. 00 in B. Mit Schreiben vom 19.10.2009 teilte die Beklagte den Klägern mit, ihre
Wohnung sei mit einem monatlichen Mietzins von 569,58 EUR unangemessen. Ab dem 01.05.2010 könne nur noch eine angemessene
Bruttokaltmiete von 540 EUR übernommen werden. Die Kläger reichten am 08.12.2009 bei der Beklagten eine Mietbescheinigung
für die 89 Quadratmeter große Wohnung I 00 in B zu einer Kaltmiete von 386 EUR, Betriebskosten von 120 EUR und Heizkosten
von 90 EUR ein. Mit Bescheid vom 11.12.2009 erteilte die Beklagte eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für diese Wohnung.
Die Aufwendungen seien angemessen. Der Umzug sei erforderlich, weil die bisherige Wohnung unangemessen teuer gewesen sei.
Die Kläger zu 1) und 2) mieteten ab dem 01.04.2010 die Wohnung I 00. Die Beklagte übernahm in der Folge die tatsächlichen
Kosten für die Wohnung. Ab dem 01.08.2011 war der Kläger zu 1) als LKW-Fahrer beschäftigt. Mit Bescheid vom 04.10.2011 hob
die Beklagte wegen des Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) den Bescheid vom 28.04.2011 ab dem 01.09.2011 auf. Das Arbeitsverhältnis
des Klägers zu 1) wurde zum 30.11.2011 gekündigt. Im Dezember 2011 beantragten die Kläger erneut Leistungen. Die Tochter E
war zu diesem Zeitpunkt Zeitsoldatin und in einer Kaserne untergebracht. Sie kehrte nicht mehr in die Wohnung zurück, die
Beklagte trug die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zunächst aber weiter. Im Juli 2013 erstellte die Firma B1 & L1
im Auftrag des I1-Kreises, dem die Beklagte angehört, das "Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten
im I1-Kreis - Endbericht Juli 2013". Sie bediente sich bei der Erstellung des Konzepts einer sogenannten Clusteranalyse, sah
den I1-Kreis als einheitlichen Vergleichsraum an und fasste innerhalb dieses Vergleichsraums Gebiete vergleichbarer Wohnungsmarkt-
und Mietpreisstrukturen unabhängig von ihrer Lage zusammen. Für den I1-Kreis wurden drei Wohnungsmarkttypen gebildet, wobei
der "Wohnungsmarkttyp 1" nur das Gebiet der Beklagten umfasste. Durch die Firma B1 & L1 wurden zur Ermittlung der Bestandsmieten
umfangreiche Vermieterbefragungen durchgeführt. So wurden größere Vermieter und Verwalter befragt und zufällig ausgewählte
11000 weitere Haushalte angeschrieben, deren Adressen von der "E1 direkt" gekauft wurden. Die so ermittelten Bestandsmieten
wurden durch Daten aus dem SGB II-Datensatz ergänzt. Die Datenerhebung erfolgte hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von September
2012 bis Januar 2013 zum Stichtag 01.09.2012. Sie bezog sowohl Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt als auch öffentlich geförderte
Wohnungen ein. Zur Ermittlung der Angebotsmieten wurden Wohnungsangebote in der Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012 über
Internetportale, Anzeigenblätter etc. ermittelt und registriert. In die Datenerhebung wurden alle Wohnungsbestände und relevanten
Vermietergruppen einbezogen. Substandardwohnungen ohne innenliegendes Bad und Sammelheizung, Dubletten und Wohnungen mit Besonderheiten
(Freundschaftsmieten, Werkwohnungen etc.) und Wohnungen mit einer Wohnfläche unter 35 Quadratmetern, ebenso Ausreißer ("Extremwertkappung")
für besonders günstigen/teuren Mieten, wurden ausgeschlossen. Aus diesem Datenmaterial ermittelte B1 & L1 die für Bezieher
von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessenen Wohnungen im unteren Marktsegment, in dem zunächst, differenziert
nach Haushaltsgröße, die Zahl der Haushalte ermittelt wurden, die entweder selbst Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe,
BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld beziehen oder mit Beziehern diesen Leistungen um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren.
Bei den konkurrierenden Nachfragern handelt es sich um Haushalte mit einem geringen Einkommen, die unabhängig von Sozialleistungen
sind. Hinsichtlich der letztgenannten Gruppe nahm die Firma B1 & L1 wegen des Fehlens konkreter statistischer Daten an, dass
die Nachfragegruppe 10 % der Haushalte ausmacht. Danach war ab dem 01.08.2013 im Gebiet der Beklagten für einen Dreipersonenhaushalt
eine maximale Bruttokaltmiete von 444,80 EUR angemessen. Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit,
die Bruttokaltmiete für ihre Wohnung sei nicht angemessen. Gemäß dem Konzept sei für B nur eine Bruttokaltmiete iHv 444,80
EUR angemessen. Die Miete könne nur noch bis zum 30.11.2014 in der vollen Höhe übernommen werden. Unter dem 17.09.2014 erstellte
die Firma B1 & L1 den Endbericht "KdU-Richtwerte 2014 - Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012". Der Endbericht
stützte sich weiter auf die Daten des bisherigen Konzepts, passte die hierin ermittelten Werte aber unter Berücksichtigung
der Preisentwicklung zwischen September 2012 und September 2014 an. Sie legte die "Verbraucherpreisindizes NRW" zugrunde und
multiplizierte die Wohnungsmiete ohne Nebenkosten mit dem Faktor 1,0329 und die Nebenkosten mit dem Faktor 1,0242. Anstelle
einer angemessenen Bruttokaltmiete von 444,80 EUR errechnete sich nunmehr für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten für
einen Dreipersonenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete iHv 458,40 EUR. Die Indexfortschreibung sollte ab dem 01.01.2015
Geltung haben. Mit Bescheid vom 28.11.2016 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen von Dezember 2016 bis Mai 2017.
Sie berücksichtigte eine monatliche Bruttokaltmiete iHv 458,40 EUR. Die Kläger erhoben hiergegen am 06.12.2016 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 28.12.2016 änderte die Beklagte den Bescheid vom 28.11.2016 in Ansehung der Erhöhung der Regelbedarfe zum
01.01.2017 ab. Weitere Änderungen enthielt der Bescheid nicht. Aufgrund einer Nebenbeschäftigung des Klägers zu 1) bewilligte
die Beklagte die Leistungen für die Zeit von März 2017 bis Mai 2017 mit Bescheid vom 13.04.2017 nur noch vorläufig, ohne die
endgültigen Bewilligungsbescheide aufzuheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Kosten der Unterkunft und
Heizung seien aufgrund des schlüssigen Konzepts zutreffend festgesetzt worden.
Am 16.06.2017 haben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017
erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung monatlich um 17,60 EUR höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 01.12.2016
bis zum 31.05.2017 zu verurteilen. Die Beklagte verfüge nicht über ein schlüssiges Konzept. Außerdem sei der Beklagte aufgrund
der 2009 erteilten Zusicherung zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet.
Im Juni 2017 hat die Firma B1 & L1 für den I1kreis das "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 - Bericht,
Juli 2017" erstellt. Stichtag der Datenerhebung war der 01.09.2016. B1 & L1 hat sich auch hierbei der Clusteranalyse bedient.
Das Konzept ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Die Methodik entspricht im Wesentlichen der aus dem "Konzept zur Ermittlung
der Angemessenheit der Unterkunftskosten im I1kreis - Endbericht Juli 2013". Hieraus ergibt sich als angemessene Bruttokaltmiete
für einen Dreipersonenhaushalt im Bereich der Beklagten einen geringerer Betrag(450,40 EUR).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 haben die Kläger die Klage für März 2017 bis Mai 2017 für erledigt erklärt
und diesbezüglich die endgültige Festsetzung beantragt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28.11.2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.12.2016 sowie
des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 zu verurteilen, ihnen für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 weitere Kosten
der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 17,60 EUR insgesamt zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von ihr anerkannten Unterkunftskosten für angemessen gehalten.
Mit Urteil vom 20.12.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da die Erledigungserklärung als teilweise Klagerücknahme
auszulegen sei, sei nur noch über Leistungen von Dezember 2016 bis Februar 2017 zu entscheiden. Die Klage sei teilweise unzulässig,
teilweise unbegründet. Soweit die Klage sich gegen den Bescheid vom 28.12.2016 richte, sei sie unzulässig, denn dieser regele
nur die Erhöhung des Regelbedarfs und stelle sich im Hinblick auf die allein streitgegenständlichen Kosten der Unterkunft
als wiederholende Verfügung dar. Soweit die Klage sich gegen den Bescheid vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31.05.2017 richte, sei sie unbegründet. Die Kläger hätten keinen weitergehenden Anspruch aus der Zusicherung vom 11.12.2009,
denn die Beklagte sei gemäß § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr an die Zusicherung gebunden. Mit dem Auszug der Tochter sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, in deren Kenntnis
der Beklagte die Zusicherung nicht neu erteilt hätte. Die Kläger hätten auch im Übrigen keinen Anspruch auf höhere Kosten
der Unterkunft als auf die von der Beklagten berücksichtigte Bruttokaltmiete iHv 458,40 EUR monatlich. Zwar sei der von der
Beklagten herangezogene Bericht "KdU-Richtwerte 2014 - Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012" nicht mehr anwendbar.
Entsprechend § 22 c Abs. 2 SGB II sei eine Fortschreibung alle zwei Jahre zu fordern, die die Indexfortschreibung aus 2014 ab Januar 2017 nicht mehr erfülle.
Die Unanwendbarkeit der indexbasierten Fortschreibung führe allerdings nicht zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis.
Vor der Annahme eines Erkenntnisausfalls habe das Gericht die Angemessenheitsgrenzen im Wege der Amtsermittlung festzustellen
und hierbei ein später vorgelegtes Konzept zu berücksichtigen. Heranzuziehen sei das vom I1-Kreis erstellte "Konzept zur Ermittlung
der Bedarfe für Unterkunft 2016 - Bericht, Juli 2017". Hieraus ergebe sich eine angemessene Bruttokaltmiete von 5,59 EUR pro
Quadratmeter, was unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnfläche von 80 Quadratmetern für drei Personen zu einer angemessenen
monatlichen Bruttokaltmiete iHv 450,40 EUR führe. Die vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept seien gewahrt. Aufgrund der Kostensenkungsaufforderung sei es den
Klägern auch subjektiv möglich gewesen, ihre Kosten zu senken. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass ihnen die Anmietung
einer eigenen Wohnung unmöglich gewesen sei, zumal sie keine eigenen Umzugsbemühungen nachgewiesen hätten.
Am 22.02.2018 haben die Kläger Berufung gegen das ihnen am 25.01.2018 zugestellte Urteil eingelegt. Das Konzept sei nicht
schlüssig. Die Auswirkungen des Flüchtlingszuzugs 2015/2016 seien nicht berücksichtigt worden.
Nach den Urteilen des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 10/18 R, B14 AS 11/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 24/18 R, B 14 AS 41/18 R) hat die Firma B1 & L1 "Korrekturberichte nach Neuausrichtung der Vergleichsräume" unter anderem für die Zeiträume vom
August 2013 bis Dezember 2014 und von Januar 2015 bis Dezember 2016 erstellt. Sie hat den I1kreis nunmehr in vier Vergleichsräume
eingeteilt und sich hierbei an den anhand der zentralen Orte vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt
für Bauwesen und Raumordnung gebildeten raumordnerischen Planungsregionen (Mittelbereiche) orientiert. Die sieben Mittelbereiche
B, T, N, T1, C1, N1 und X wurden zu vier Vergleichsräumen zusammengefasst (B, N, C1, X), weil die kleineren Mittelbereiche
teilweise nur einen Bestand von weniger 5000 Mietwohnungen aufwiesen, so dass eine Repräsentativität der Datenerhebung nicht
angenommen werden konnte. B1 & L1 hat sich hierbei an der verkehrstechnischen Verbundenheit der Mittelbereiche orientiert.
Der "Vergleichsraum 1", der nur das Gebiet der Beklagten erfasst, ist mit dem diesbezüglichen Mittelbereich und auch mit dem
früheren "Wohnungsmarkttyp 1" identisch. Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Datenerhebung, ist es beim "Konzept
zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im I1-Kreis Endbericht Juli 2013" verblieben. Auf dieser Grundlage
hat die Firma B1 & L1 für August 2013 bis Dezember 2014 nunmehr eine angemessene Bruttokaltmiete für einen Dreipersonenhaushalt
iHv 449,60 EUR und von Januar 2015 bis Dezember 2016 iHv 460 EUR ermittelt. Die Unterschiede zu den früheren Angemessenheitswerten
trotz unveränderten Zuschnitts des "Vergleichsraums 1" ergeben sich daraus, dass die Betriebskosten nunmehr nicht mehr für
den Gesamtkreis, sondern gesondert für jeden Vergleichsraum bestimmt worden sind. Im Korrekturbericht für die Zeit von Januar
2015 bis Dezember 2016 wendet B1 & L1 nunmehr für die Indexierung nicht mehr die "Verbraucherindizes NRW", sondern gemäß dem
Urteil des BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R den vom Statistischen Bundesamt ermittelten bundesweiten Verbraucherpreisindex ("Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte in Deutschland") an. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum von September 2012 (Datenerhebung) bis September
2014 eine für die Hilfebedürftigen ungünstigere prozentuale Veränderung von 2,36%. Aus Gründen des Bestandsschutzes ist es
bei den vorab berechneten Werten geblieben.
Die Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.08.2020 verpflichtet, den Klägern weitere Kosten der Unterkunft
und Heizung für Dezember 2016 iHv insgesamt 1,60 EUR (Differenz zwischen dem gezahlten Betrag von 458,40 EUR und dem sich
aus dem Korrekturbericht ergebenden Angemessenheitswert von 460 EUR) nachzuzahlen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2017 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 28.11.2016
in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.12.2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 zu verurteilen, höhere
Kosten der Unterkunft und Heizung für Dezember 2016 bis Februar 2017 unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete
von 476,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das von ihr angewandte Konzept nach der Erstellung des Korrekturberichts für zutreffend. Die Beklagte hat im Juni
2020 eine Übersicht zu im streitgegenständlichen Zeitraum verfügbaren Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenzen übersandt.
Für die Zeit von Januar 2014 bis März 2015 war das ebenfalls am 13.08.2018 vom Senat entschiedene Berufungsverfahren L 7 AS 285/18 (ursprünglich SG Dortmund S 19 AS 944/16) anhängig. Der Senat hat die Akte in diesem Verfahren beigezogen; sie ist Gegenstand der gemeinsam durchgeführten mündlichen
Verhandlung gewesen. Das Sozialgericht hat dort zur Feststellung der Umzugsfähigkeit des Klägers zu 1) nach einer entsprechenden
Einverständniserklärung Berichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt. Die Kardiologen X1 und Dr. I2 haben dem
Kläger zu 1) eine koronare Herzkrankheit und arterielle Hypertonie bescheinigt. Der Kläger zu 1) sei in der Lage, mit der
Hilfe eines Umzugsunternehmens umzuziehen. Dr. C2 hat dem Kläger zu 1) mit Attest vom 21.11.2016 bescheinigt, ein Umzug sei
diesem 2015 auch mit fremder Hilfe nicht möglich gewesen. 2014 sei der Kläger zu 1) nicht in seiner Behandlung gewesen. Jegliche
Art von körperlicher oder seelischer Belastung solle vermieden werden. Der mit Erkrankungen der Wirbelsäule befasste Privatdozent
Dr. C3 hat mit Schreiben vom 17.01.2017 mitgeteilt, zur Umzugsfähigkeit des Klägers zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum
keine Angaben machen zu können, weil sein Vorgänger diesen behandelt habe. Der Allgemeinmediziner Dr. U, bei dem der Kläger
vom 26.06.2013 bis zum 11.03.2015 in Behandlung war hat erklärt, der Kläger zu 1) sei von ihm wegen eines LWS-Syndroms und
eines metabolischen Syndroms therapiert worden. Eine COPD liege nicht vor. Die Behandlung chronischer Rückenschmerzen habe
im Vordergrund gestanden. Beim Kläger zu 1) habe eine diskrete Bandscheibenprotrusion ohne Spinalkanaleinengung vorgelegen.
Er habe ein Attest über die fehlende Umzugsfähigkeit benötigt, dieses aber nicht bekommen, weil weder ein Bandscheibenvorfall
noch eine COPD bestünden. Dann habe der Kläger zu 1) den Arzt gewechselt. Der Kläger zu 1) sei sehr von seiner Erkrankung
überzeugt. Da der Kläger zu 1) mobil sei, benötige er auch keine barrierefreie Wohnung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat
das Sozialgericht Klage abgewiesen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist ein höherer Anspruch der Kläger auf Kosten der Unterkunft von Dezember 2016 bis Februar
2017 unter entsprechender Änderung des Bescheids vom 28.11.2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.12.2016 sowie des
Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017. Der vorläufige Bescheid vom 13.04.2017 ist nicht Streitgegenstand, weil die Kläger die
Klage für den durch diesen geregelten Zeitraum von März 2017 bis Mai 2017 für erledigt erklärt haben.
Die Berufung gegen die Klageabweisung bezüglich des Bescheides vom 28.12.2016 ist bereits deswegen unbegründet, weil die Klage
gegen diesen Bescheid nicht zulässig war. Die Kläger haben den Rechtsstreit zulässig (vgl. BSG Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R) auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt. Der Bescheid vom 28.12.2016 betrifft nur die Regelleistung.
Die Kläger haben nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten im Termin vom 13.08.2020 im streitgegenständlichen Zeitraum keinen
Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die Kläger sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Leistungsausschlussgründe liegen nicht vor. Deshalb steht ihnen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Leistungen umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Tatsächlich waren von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Unterkunfts- und Heizkosten iHv 566 EUR an
ihre Vermieter zu zahlen. Die Unterkunftskosten sind oberhalb des Betrags von monatlich 550 EUR für Dezember 2016 und 548,40
EUR für Januar 2017 und Februar 2017, den die Beklagte bereits übernommen und zu Recht anteilig auf die Kläger verteilt hat
(zum Kopfteilprinzip vgl. BSG Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R), nicht angemessen.
Bei dem Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R mwN). Die Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen:
Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten
(Bruttokaltmiete) zu ermitteln; dann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den
tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich
eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße
in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt)
angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard
angemessene Wohnung nach einem "schlüssigen Konzept" und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (zusammenfassend
BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
Für einen Drei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich eine Wohnfläche von 80 qm angemessen (vgl. zur Herleitung
der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R; Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16).
Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R und vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem
Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R). Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R und vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Der für die Ermittlung des Quadratmeterpreises maßgebliche Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher
abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung
grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten
Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen
weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder
die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht.
Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums
aufgrund einer Clusteranalyse führt, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen, denn für eine solche weitere Aufteilung
der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN). Nach Erstellung der "Korrekturberichte nach Neuausrichtung der Vergleichsräume" für den I1kreis sind die Vergleichsräume
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nunmehr in nicht zu beanstandender Weise gebildet worden. Die von der Firma B1 & L1 angewandten Kriterien decken sich mit
den vom BSG gestellten Anforderungen an einen Vergleichsraum. Die vorgenommene Vergleichsraumbildung erscheint schon deswegen gut nachvollziehbar,
weil die Vergleichsräume zusammenhängen, sie jeweils einen ausreichenden Wohnungsbestand aufweisen und sich jeweils um eine
mittelgroße Stadt als Versorgungszentrum gruppieren. Die Firma B1 & L1 hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt,
dass von jedem Ortsteil mit 1500 Einwohnern das jeweils nächstgelegene Mittelzentrum mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb
von 45 Minuten zu erreichen ist. Dass der hier maßgebliche "Vergleichsraum 1" sich abschließend auf das Stadtgebiet der Beklagten
beschränkt, begegnet keinen Bedenken, weil die Stadt B gemäß der Darstellung des Korrekturberichts im streitgegenständlichen
Zeitraum mehr als 60000 Einwohner und mehr als 18000 Mietwohnungen aufwies. Insofern ist nachvollziehbar, dass sämtliche Belange
des täglichen Lebens in der Stadt B wahrgenommen werden konnten.
Dass die Beklagte für den streitigen Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 insgesamt ausreichend Kosten der Unterkunft
gezahlt hat, ergibt sich für den Gesamtzeitraum auf der Grundlage schlüssiger Konzepte. Hier ist für die Zeiträume Dezember
2016 auf der einen Seite und Januar 2017 und Februar 2017 auf der anderen Seite zu differenzieren. Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen
für Dezember 2016 ist auf der Grundlage des "Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheitskosten im I1kreis - Endbericht Juli
2013" in der Gestalt der Indexfortschreibung durch den Bericht "KdU-Richtwerte 2014 - Indexfortschreibung des schlüssigen
Konzepts 2012" und des Korrekturberichts nach Neuausrichtung der Vergleichsräume aus Dezember 2019 erfolgt. Hier ergibt sich
eine angemessene Bruttokaltmiete von 460 EUR. Für Januar 2017 und Februar 2017 gründet sich die Berechnung auf das (in der
Ursprungsform erst ab dem 01.07.2017 angewandte) "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" in der Gestalt des
Korrekturberichts nach Neuausrichtung der Vergleichsräume im Dezember 2019. Hieraus ergibt sich ein angemessener Betrag für
die Bruttokaltmiete iHv 450,40 EUR, es bleibt aus Gründen des Bestandsschutzes aber bei einem Betrag von 458,40 EUR.
Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die von ihr für Dezember 2016 ermittelte Bruttokaltmiete iHv 460 EUR auf ein schlüssiges
Konzept stützen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 13.08.2020 in der Sache L 7 AS 285/18. Eine neue Indexfortschreibung war im Dezember 2016 noch nicht geboten, weil seit der letzten Fortschreibung zum 01.01.2015
noch keine zwei Jahre vergangen waren (vgl. hierzu BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R).
Die Beklagte kann ihre Berechnung auch für Januar 2017 und Februar 2017 aus einem schlüssigen Konzept ableiten. Die Heranziehung
des "Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" ist möglich, obwohl das Grundkonzept erst im Juli 2017 erstellt
und ursprünglich ab dem 01.07.2017 angewendet wurde. Die Heranziehung des neuen Konzepts bereits für Januar 2017 und Februar
2017 verstößt nicht gegen das Verbot der Rückschreibung eines Konzepts in die Zeit vor seiner Aufstellung (hierzu BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R). Denn der letztlich maßgebliche Korrekturbericht ist im Rahmen der vom BSG in den Urteilen vom 30.01.2019 (B 14 AS 10/18 R, B14 AS 11/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 24/18 R, B 14 AS 41/18 R) ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Nachbesserung bei zuvor unzulässiger Clusteranalyse erfolgt.
Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" in der Gestalt des Korrekturberichts nach Neuausrichtung der Vergleichsräume
im Dezember 2019 ist schlüssig und zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete für Januar 2017 und Februar 2017 heranzuziehen.
Ein rechtmäßiges Konzept liegt - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; zum "sachlichen Gleichklang" der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Rechtsprechung des BVerfG zu der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums vgl. Berlit in LPK-SGB II 6. Aufl., § 22 Rn. 85) - nur vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung
genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle
und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 22 Rn. 91 mwN). Inhaltlich soll das Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts
im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird ("schlüssiges Konzept").
Hierfür muss das Konzept nach der Rechtsprechung des BSG neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar sein. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt
insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation
sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R, vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R, vom 18.11.2014 - B 4 AS 18/09 R und vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R)
Das hier maßgebliche Konzept der Firma B1 & L1 stellt eine sachkundige, systematische Erfassung und Bewertung genereller Tatsachen
im maßgeblichen Vergleichsraum dar und erfüllt die Anforderungen an ein planmäßiges Vorgehen. Die Beklagte entscheidet über
die zustehenden Unterkunftskosten aufgrund dieses Konzepts und nicht nur "von Fall zu Fall". Das Konzept bietet Gewähr dafür,
dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser
realitätsgerecht ermittelt wurde und ist daher ein "schlüssiges Konzept". Denn die Kläger hätten im Januar 2017 und Februar
2017 eine Vielzahl von angemessenen Wohnungen in B zu einer Bruttokaltmiete von 460 EUR bzw 458,40 EUR anmieten können. Diese
Feststellung ist dem Senat aus eigener Sachkunde möglich, ohne dass er iSd §
103 SGG zu weitergehenden Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, gedrängt wäre.
Zusammenfassend zeigt sich gemäß dem Korrekturbericht für die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2018, dass zu der angenommenen
Bruttokalt-Mietobergrenze - nach Größenklassen getrennt - für Wohnungen bis 50 qm (Einpersonenhaushalt) 56% der angebotenen
Wohnungen, von 50 qm bis 65 qm (Zweipersonenhaushalt) 55% der angebotenen Wohnungen, von 65 qm bis 80 qm (Dreipersonenhaushalt)
44 % der angebotenen Wohnungen, von 80 qm bis 95 qm (Vierpersonenhaushalt) 30 % der angebotenen Wohnungen und von 95 qm bis
110 qm (Fünfpersonenhaushalt) 28 % der angebotenen Wohnungen angemietet werden konnten. Für die hier maßgebliche Gruppe der
Dreipersonenhaushalte konnten mithin mehr als 40 % der angebotenen Wohnungen zu den ermittelten Angemessenheitsgrenzen angemietet
werden. Bei ermittelten 68 Angebotsmieten für Dreipersonenwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten standen im Erhebungszeitraum
ca. 30 Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung. Angesichts der trotz eines Rückgangs im Vergleich zu
den im Verfahren L 7 AS 285/18 streitgegenständlichen Zeiträumen immer noch bestehenden Angebotsvielfalt besteht nicht die Gefahr von Brennpunktbildungen.
Wenn mehr als 40 % der angebotenen Wohnungen - gemessen an der Bruttokaltmiete - zu der Grundsicherungsmietobergrenze des
Beklagten angemietet werden können, bedeutet dies, dass zumindest in mehreren größeren Stadtteilen Wohnungen angemietet werden
können. Die Feststellung der Angebotssituation durch B1 & L1 für Empfänger von Grundsicherungsleistungen ist plausibel erfolgt,
denn er beruht auf 2009 erhobenen Daten des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des Bundesinstituts
für Bau-, Stadt- und Raumforschung, wonach bundesweit 7,5 % der Haushalte als sonstige Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum
anzusehen sind. Die Einschätzung der Größenordnung weiterer Nachfragegruppen für 2014/2015 ist auch deshalb nicht zu beanstanden,
weil sich auch im Jahr 2015 der Anteil der Niedrigeinkommensbezieher bundesweit auf ca. 10 % belief (vgl. Senatsurteile vom
05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) und sie durch den damaligen Armutsbericht bestätigt wird.
Durchgreifende Einwendungen gegen diese Beurteilung der Angebotssituation durch die Firma B1 & L1 haben die Kläger nicht erhoben.
Insbesondere liegt die von den Klägern kritisierte Clusteranalyse nicht mehr der Berechnung der angemessenen Bruttokaltmiete
zugrunde.
Nicht aus eigener Sachkunde feststellen kann der Senat, ob die der Ermittlung des Quadratmeterpreises zugrundeliegende Datenerhebung
durch die Firma B1 & L1 in allen Punkten insbesondere den Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung
entspricht und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung beachtet worden sind. Der Senat verfügt
nicht über die zur Beurteilung dieser Anforderungen erforderliche statistisch-fachwissenschaftliche Sachkunde. Ein Gericht
darf sich bei der Tatsachenfeststellung, die fachwissenschaftlichen Sachverstand erfordert, eigene Sachkunde nicht anmaßen
(BSG Urteile vom 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R und vom 10.12.1993 - 13 RJ 75/92, Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17).
Der Senat sieht bei einem - hier wie dargelegt gegebenen - Nachweis ausreichender Wohnraumversorgung zu dem vom Leistungsträger
planmäßig ermittelten Quadratmeterpreis jedoch keine Veranlassung, für die Bejahung der Schlüssigkeit des Konzepts stets gutachterlich
prüfen zu lassen, ob der Preis ohne methodische Fehler ermittelt worden ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts
und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung
Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). Diese nachvollziehende Kontrolle kann nach Auffassung des Senats dadurch erfolgen, dass festgestellt wird, ob es den
Leistungsempfängern - wie der Beklagte hier dargelegt hat - im Ergebnis möglich ist, zu dem ermittelten Quadratmeterpreis
Wohnraum anzumieten, weil ein ausreichender Wohnungsmarkt, der sich in der aktuellen Angebotssituation widerspiegelt, vorhanden
ist.
Dieser auf die im streitigen Zeitraum bestehende Angebotssituation abstellende Ansatz folgt nicht nur aus der nach der Rechtsprechung
des BSG ausdrücklich (aufgrund der Methodenvielfalt bei der Erstellung des Konzepts) anzuerkennenden Eigenverantwortung der Exekutive
und der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf eine nachvollziehende Kontrolle, sondern auch aus der verfassungsrechtlich
bestimmten Aufgabe des (sozial)gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Sozialgerichte haben im Rahmen der hier maßgeblichen Anfechtungs-
und Leistungsklage eines Leistungsberechtigten iSd §
54 Abs.
4 SGG nicht die Verpflichtung oder die Kompetenz zu prüfen, ob der Leistungsträger alle objektiv-rechtlichen Anforderungen an sein
Verwaltungshandeln erfüllt hat, sondern allein zu klären, ob eine Verletzung subjektiver Rechte des Rechtssuchenden (hier
der Kläger) gegeben ist. Die Anforderungen, die insbesondere mit den Merkmalen "Repräsentativität", "Validität" und "Einhaltung
mathematisch-statistischer Grundsätze" an die Festlegung des angemessenen Quadratmeterpreises gestellt werden, haben indes
nicht nur die Funktion, eine Beschwer der Leistungsempfänger zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass zu diesem Preis
ausreichend Wohnraum angemietet werden kann, sondern auch umgekehrt zu verhindern, dass die Jobcenter zu hohe Quadratmeterpreise
festlegen und so den Mietmarkt zu Ungunsten der Geringverdiener beeinflussen. Insoweit wohnt dem Schlüssigkeitsbegriff das
Element der Begrenzung inne (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R). Entsprechend hat der Gesetzgeber im Rahmen der Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II ausdrücklich angeordnet, dass bei der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Auswirkungen
auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen berücksichtigt werden sollen
(§ 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Ob diese Begrenzungsfunktion beachtet wurde, ist indes nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die Klärung der Frage,
ob ein "zu hoher" Wert festgesetzt wurde, gehört nicht zu dem Rechtsschutzbegehren und ist deshalb nicht Gegenstand der gerichtlichen
Überprüfung. Ein Konzept, dass evident methodisch fehlerhaft zu hohe Werte als Angemessenheitswerte festlegt, wäre zwar mathematisch-statistisch
unschlüssig und würde als Satzung gegen § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II verstoßen, würde indes nicht zu einem Erfolg des Klagebegehrens führen, weshalb eine entsprechende Feststellung von den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit nicht getroffen werden dürfte und müsste.
Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Betriebskostenwert beschwert die Kläger nicht. Die Firma B1 & L1 hat zu den angebotenen
Grundmieten die Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung hinzuaddiert und so eine angemessene Bruttokaltmiete nachvollziehbar
ermittelt. Die ermittelten kalten Betriebskosten entsprechen dem nach Wohnungsgröße differenzierten Mittelwert aller erhobenen
Betriebskostenwerte (zur Bildung eines Mittelwertes bei Betriebskosten BSG Urteile vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R und vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R).
Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten steht den Klägern auch nicht aufgrund der ihnen am 11.12.2009 erteilten Zusicherung
der Beklagten zu. Die Bindungswirkung der Zusicherung ist durch den Auszug der Tochter E C und der Verkleinerung des Haushalts
von vier auf drei Personen entfallen, weil die Zusicherung sich auf einen Vierpersonenhaushalt bezog.
Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Hiernach sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange
anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel
jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorgaben hat der Beklagte hier beachtet, da die Kostensenkungsaufforderung vom 30.10.2013
datiert und die erstmalige Kürzung der Unterkunftskosten zum 01.12.2014 erfolgte. Der hier streitige Zeitraum liegt drei Jahre
nach der Kostensenkungsaufforderung. Der Umstand, dass die von dem Beklagten in der Kostensenkungsaufforderung herangezogenen
Mietrichtwerte geringfügig niedriger sind als der hier angesetzte Angemessenheitswert , ist unschädlich, denn eine Kostensenkungsaufforderung
ist lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den Eintritt in den Dialog eröffnen. Hält
der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht
zutreffend, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).
Ein Umzug der Kläger war nicht unmöglich oder unzumutbar. Medizinische Gründe, die einem Umzug entgegenstanden, liegen nicht
vor. Die Kardiologen des Klägers zu 1) haben diesem attestiert, mit Hilfe eines Umzugsunternehmens umziehen zu können. Der
Allgemeinmediziner Dr. U hat beim Kläger zu 1) überhaupt keine diesbezüglichen Einschränkungen gesehen. Der Beweiswert der
nicht näher begründeten Einschätzung von Dr. C2 wird dadurch reduziert, dass der Kläger nach der Weigerung von Dr. U, die
Umzugsunfähigkeit zu attestieren, wieder den Hausarzt gewechselt und Dr. C2 daraufhin das gewünschte Attest ausgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision iSd §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.