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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - 7 AS 354/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche Erbringung vorläufiger Leistungen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Anspruch auf existenzsichernde Leistungen
1. Sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, sind zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen, wenn - wie hier beim Betreffenden - ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.
2. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte nicht und hält eine Verweigerung der Zahlung durch die Leistungsträger für offensichtlich rechtswidrig.
3. Die Frage, ob die Antragstellerin dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfällt, ist seit den Entscheidungen des BSG aus Dezember 2015 nur noch maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegt die Antragstellerin dem Leistungsausschluss nicht, weil sie über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt, ist der SGB-II-Leistungsträger für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig. Unterliegt die Antragstellerin hingegen dem Leistungsausschluss, ist der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-4 und S. 2 Nr. 2
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 6
,
SGB II § 44b Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4a
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.02.2016 S 31 AS 361/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vom 14.03.2016 bis zum 30.09.2016 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: