Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 21.10.2019 ist nicht begründet.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Antrag der Klage, deren aufschiebende Wirkung begehrt wird (SG Duisburg,
S 34 BA 69/19), (allein) die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer S
und K N. Nicht hingegen wendet sich die Antragstellerin gegen Beitragsnachforderungen im Übrigen.
Das SG hat (hierauf bezogen) zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin am 18.7.2019 erhobenen Klage
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2019 anzuordnen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung
des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Aus der zwischenzeitlich mit notariellem Vertrag vom 28.11.2019 (Urkundenrolle Nr.: x/2019 des Notars B H mit dem Amtssitz
in B) erfolgten Übertragung von Geschäftsanteilen, wonach K N nunmehr einen Geschäftsanteil von 78,33 % an der Antragstellerin
hält, ergibt sich für den hier relevanten Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2017 keine andere Beurteilung. Die in Abschnitt
III. § 2 Abs. 4 dieser notariellen Urkunde vereinbarte Rückwirkung der Anteilsübertragung zum 15.11.2016 ist gesellschaftsrechtlich
nicht wirksam und verändert damit nicht die nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Rechtsmacht. Die
Wirksamkeit der Abtretung der Gesellschaftsanteile tritt erst mit Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach den §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 S. 1, 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und somit der notariellen Beurkundung und Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister ein. Eine Rückwirkung
des Zeitpunkts, in dem die Anteile übergehen, können die Parteien nicht mit dinglicher Wirkung, sondern nur mit - allein das
Innenverhältnis betreffender - schuldrechtlicher Wirkung vereinbaren (vgl. BGH Urt. v. 19.1.1987 - II ZR 81/86 - juris Rn. 10; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 15 GmbHG, Rn. 42). Derartige rein schuldrechtlich, aber nicht gesellschaftsrechtlich wirkende Vereinbarungen sind sozialversicherungsrechtlich
ohne Bedeutung (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - juris Rn. 22).
Gleiches gilt im Ergebnis für die Änderung des Gesellschaftsvertrags in Abschnitt II. Nr. 4 der notariellen Urkunde v. 28.11.2019.
Diese ist gem. § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden; die rückwirkend eintretende gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit
ist damit ausgeschlossen. Eine - wie von der Antragstellerin gewünschte - Einbeziehung nachträglicher (satzungsrechtlicher)
Änderungen und damit eine ex-post-Betrachtung der versicherungsrechtlichen Beurteilung widerspricht dem Erfordernis hinreichender
Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft. Im Innenverhältnis rückwirkend getroffene Vereinbarungen
abweichend von den im Handelsregister veröffentlichten gesellschaftsvertraglichen Regelungen genügen nicht dem - von der Antragstellerin
selbst zitierten - Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl
der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (bestehenden oder fehlenden) Versicherungspflicht wegen
Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit, d.h. auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Begebenheiten, zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge,
sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und für die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt
(vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - juris Rn. 22 m.w.N.; BSG Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - juris Rn. 27 m.w.N.).
Zutreffend führt die Antragstellerin selbst aus, dass die ursprünglich zwischen ihren Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung
allein nicht geeignet war, den Gesellschafter-Geschäftsführern S und K N bei jeweiligen Geschäftsanteilen von 41,67% im streitigen
Zeitraum eine - Selbstständigkeit begründende - hinreichende Rechtsmacht innerhalb der GmbH zu vermitteln Diese Vereinbarung
hat keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht entfaltet; ihr kam vielmehr lediglich eine (wie dargelegt nicht
ausreichende) schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien des Stimmbindungsvertrages zu (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - juris Rn. 22; Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - juris Rn. 30). Eine derartige außerhalb der Satzung selbst statuierte Abrede birgt - jedenfalls abstrakt - die Gefahr,
durch eine nachträgliche Abänderung zuvor getroffener Abreden rechtsmissbräuchlich rückwirkend Versicherungsfreiheit zu generieren.
Nichts anderes gilt daher auch für die Bekräftigung der Stimmbindungsvereinbarungen vom 19.12.2013 und 1.12.2016 in III. §
2 Abs. 4 der notariellen Urkunde v. 28.11.2019 sowie des schuldrechtlichen Vetorechts der geschäftsführenden Gesellschafter
in II. Nr. 4 dieser notariellen Urkunde, weil es sich trotz der Aufnahme in eine notarielle Urkunde nach wie vor um Vereinbarungen
außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Satzung) handelt, die daher die nach den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen zu beurteilende
Rechtsmacht ebenfalls nicht zugunsten der Geschäftsführer, die lediglich über Minderheitsbeteiligungen verfügten, verschieben
können (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - juris Rn. 22).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die "Abtretung des Gesellschaftsanteils und die Aufnahme der Gesellschafterliste
dazu führe, dass für die Öffentlichkeit und die Sozialversicherungsträger Klarheit herrsche, bevor eine Entscheidung über
den erlassenen Bescheid ergangen" sei, ändert dies nichts daran, dass in der Vergangenheit bereits versicherungs- und damit
beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse der Gesellschafter-Geschäftsführer begründet worden sind, ohne dass es hierfür
einer Entscheidung des prüfenden Rentenversicherungsträgers bedurft hätte. Die Beitragsschuld der Antragstellerin ist unmittelbar
kraft Gesetzes entstanden (vgl. §§
22 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IV). Da vorliegend die Antragstellerin der ihr aus §
28a SGB IV obliegenden Meldeverpflichtung sowie aus §
28e Abs.
1 S. 1
SGB IV folgenden Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages insoweit nicht nachgekommen ist, dient der Betriebsprüfungsbescheid
gem. § 28p
SGB IV der Sicherung der Beitrags(nach-)entrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. BSG Urt. v. 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - juris Rn. 44).
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es "erst frühestens seit dem Jahre 2018" eine gesicherte Rechtsprechung
des BSG zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers gebe. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung
erzeugt schon grundsätzlich kein Gesetzesrecht und somit auch kein schutzwürdiges Vertrauen in ihren Fortbestand (vgl. BSG Urt. v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 20 m.w.N.). Aus einer (vermeintlich) fehlenden Rechtsprechung können erst recht keine Ansprüche hergeleitet
werden.
Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer mit der Vollziehung des Beitragsbescheides
verbundenen unbilligen Härte berufen, wie bereits das SG mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgeführt hat (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Falle der Krise einer GmbH eine - zum Teil auf eine entsprechende Anwendung
des § 87 Abs. 2 Aktiengesetz, zum Teil auf die Treuepflicht gestützte - Verpflichtung des Geschäftsführers anerkannt ist, seine festen Bezüge (zeitweilig)
zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich daraus ein Schadenersatzanspruch der GmbH ergeben (vgl. Senatsurt. v. 24.10.2018
- L 8 R 617/17 - juris Rn. 107 m.w.N.). Auch hierzu ist nicht vorgetragen worden, ob und ggf. inwieweit die Antragstellerin dies umgesetzt
hat.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 197a
SGG i.V.m. §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER - juris Rn. 38 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).