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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2016 - 8 R 595/13
Sozialrechtliche Versicherungspflicht IT-Entwickler Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Unternehmerisches Risiko
1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
2. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
3. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen, der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.
4. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 17.05.2013 S 33 R 1251/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 5) jeweils zu 1/3 mit Ausnahme der Kosten der weiteren Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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